Titel Logo
Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

2024 05 21 Veröffentlichung Wahlbekanntmachung

1.

Am 09. Juni 2024 finden

a) in der Bundesrepublik Deutschland

Wahlen zum Europäischen Parlament und

b) im Landkreis Merzig-Wadern bzw.

zum Kreistag des Landkreises Merzig-Wadern,

c) in der Gemeinde Weiskirchen Wahlen

zum Bürgermeister der Gemeinde Weiskirchen

zum Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen und

zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Konfeld, Rappweiler-Zwalbach, Thailen, Weierweiler und Weiskirchen

statt. Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde ist in folgende sechs Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1:

Ortsteil Konfeld

Wahlraum:

Grundschule, Schulstr. 10

Wahlbezirk 2:

Ortsteil Rappweiler-Zwalbach

Wahlraum:

Bürgerhalle, Hochwaldstr. 29

Wahlbezirk 3:

Ortsteil Thailen

Wahlraum:

Bürgerhaus, Hauptstr. 65

Wahlbezirk 4:

Ortsteil Weierweiler

Wahlraum:

Feuerwehrgerätehaus, Zum Ehrenmal 2

Wahlbezirk 5:

Teilbereich des Ortsteiles Weiskirchen

Wahlraum:

Hochwaldhalle, In der Perch 1A

Wahlbezirk 6:

Teilbereich des Ortsteiles Weiskirchen

Wahlraum:

Hochwaldhalle, In der Perch 1A

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl um 16.00 Uhr im Sitzungssaal des Verwaltungs- und Dienstleistungszentrum Weiskirchen zusammen.

3.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraums für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1.

für die EUROPAWAHL

einen weißen Stimmzettel

2.

für die GEMEINDERATSWAHL

einen gelben Stimmzettel,

3.

für die ORTSRATSWAHL

einen orangefarbenen Stimmzettel,

4.

für die KREISTAGSWAHL

einen grünen Stimmzettel.

5.

für die Wahl des Bürgermeisters

einen beigen Stimmzettel.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Bei der Wahl des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Anschrift des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.

Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratswahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann

a)

durch Stimmabgabe an der

1.

Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises,

2.

Wahl zum Bürgermeister in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches

3.

Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches

4.

Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches

5.

Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Wahlumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Wahlumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Weiskirchen, 23.05.2024
Der Gemeindewahlleiter
Wolfgang Hübschen