Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat in seiner Sitzung am 29.05.2024 die erste Änderung der Wasserwerks-Abgabenordnung vom 07.12.2023 beschlossen.
Die neue Abgabenordnung wird hiermit gemäß § 12 KSVG öffentlich bekannt gemacht und tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser durch das Gemeindewasserwerk Weiskirchen vom 07.12.2023.
Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (Amtsblatt I S.1341 ) und der §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 29.05.1998 (Amtsblatt 1998 S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsblatt I. S. 534) sowie der §§ 13, 21, 22, 24 und 27 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser durch das Gemeindewasserwerk Weiskirchen ( Wasserversorgungssatzung ) vom 16.05.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen am 29.05.2024 folgende "1. Änderung der Wasserwerks-Abgabenordnung" beschlossen.
Der § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Das nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz an das Land abzuführende Grundwasserentnahmeentgelt wird, ungeachtet der unter Absatz 1 aufgeführten Benutzungsgebühren, nach den dort näher beschriebenen Festsetzungen in Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) an den Abgabenpflichtigen /
Verbraucher weiter berechnet.
Das Grundwasserentnahmeentgelt beträgt für jeden aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen m³ Wasser 0,13 €/m³. Für „EMAS“ bzw. „ISO 14001“ zertifizierte Unternehmen ist ein ermäßigter Entgeltsatz von 0,117 € /m³ Wasser festgesetzt.
Die Änderung der Wasserwerks-Abgabenordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften:
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.