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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift

Anwesende

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

1.

Eröffnung der Sitzung;

2.

Einwohnerfragestunde;

3.

Schulentwicklung in der Gemeinde Weiskirchen;

4.

Beratung und Beschlussfassung über das Investitionsprogramm 2025 bis 2028

5.

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2025

6.

Beratung der Stellenpläne für das Haushaltsjahr 2025;

7.

Verfahren zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes "Schwarzrinder Seen" auf der Gemarkung Unterthailen;

8.

Bauliche Erweiterung der Sozial- und Gemeinschaftsräume am Pumpwerk imOrtsteil Weierweiler;

9.

Erlass einer Stellplatzsatzung;

10.

Durchführung von freien Trauungen im Kurpark Weiskirchen

11.

Durchführung des Kurparkfestes im Jahr 2025

12.

Mandat des Bürgermeisters in Jagdgenossenschaftsversammlungen derJagdgenossenschaft Weiskirchen

13.

Erlass einer Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose undGeflüchtete in der Gemeinde Weiskirchen

14.

Antrag der CDU-Fraktion auf Einführung einer Sitzungswoche im Gemeinderatder Gemeinde Weiskirchen;

15.

Angelegenheiten des EVS;

16.

Anfragen, Anregungen, Mitteilungen;

Nichtöffentlicher Teil:

17.

Auftragsvergaben:

17.1.

Auftragsvergabe zur Teilsanierung der öffentlichen Kanalisation in der Straße"Auf der Heide";

18.

Grundstücksangelegenheiten;

Protokoll:

Öffentlicher Teil:

zu 1

Eröffnung der Sitzung;

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt das ordnungsgemäße Zustande-kommen fest.

Auf Befragen ergeben sich keine Widersprüche.

Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen ist beschlussfähig.

Bürgermeister Stephan Barth begrüßt die anwendenden Ratsmitglieder und ebenso die Besucher für den öffentlichen Teil der Sitzung, sowie Herrn Beckinger von der Saarbrücker Zeitung.

zu 2

Einwohnerfragestunde;

Sachverhalt:

Auf der Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen „Satzung über die Errichtung einer Einwohnerfragestunde“ wird den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Weiskirchen im Rahmen einer Fragestunde regelmäßig die Gelegen-heit gegeben, Fragen aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

Zu diesem Tagesordnungspunkt sind in der heutigen Sitzung zahlreiche Einwoh-nerinnen und Einwohner im Rathaus erschienen, um Fragen betreffend die Thematik „Errichtung eines Hennenstalles auf der Gemarkung Konfeld“ zu stellen bzw. in derselben Angelegenheit ein Statement abzugeben.

Selbige Fragestellung konnten bereits im Vorfeld bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Auch wurde ein Redebeitrag in der Angelegenheit im Vorfeld der Sitzung rechtzeitig beantragt.

Bei den Fragestellungen handelt es sich dabei um die folgenden:

  1. Wie hoch sind die Kosten der Investitionen, die die Gemeinde vorher aufbringen müsste?
  2. Wie hoch sind die zu erwartenden Gewerbesteuereinnahmen?
  3. Wo genau soll die Zuwegung verlaufen?
  4. Wurde bereits geprüft, wie sich die Anlage auf den Status als heilklimatischer Kurort auswirkt?
  5. Ein Mitglied von uns will außerdem noch eine Frage zur Emissionsbelastung stellen.

Zu allererst lässt der Bürgermeister darüber abstimmen, ob der Frau Sabine Lippert vom Deutschen Tierschutzbund, hierbei handelt es sich um keine Einwohnerin der Gemeinde Weiskirchen, ein Redebeitrag gestattet wird.

Dem stimmt der Gemeinderat einstimmig zu.

Alsdann erteilt der Vorsitzende der Frau Josefine Hoffmann, der Frau Sabine Lippert sowie dem Herrn Dirk Reinert von der Bürgerinitiative „Gegen Massentierhaltung in Weiskirchen“ das Wort.

Diese geben ein Statement in der Angelegenheit ab.

Im Anschluss beantwortet der Bürgermeister die in der Angelegenheit an die Verwaltung formulierten Fragestellungen.

Der Vorsitzende dankt zum Ende dieses Tagesordnungspunktes „Einwohner-fragestunde“ allen anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern für das durch ihre Anwesenheit bezeugte Interesse sowie die sachlich vorgetragenen Eingaben und weist darauf hin, dass die Angelegenheit in einer der nächsten Sitzungen der zuständigen gemeindlichen Beschlussgremien nochmals beraten wird.

Beschluss: -/-

Abstimmungsergebnis: -/-

zu 3

Schulentwicklung in der Gemeinde Weiskirchen;

Sachverhalt:

Die Thematik „Schulentwicklung in der Gemeinde Weiskirchen“ war zuletzt Beratungsgegenstand der Sitzung des Gemeinderates am 04.12.2024.

Unter Tagesordnungspunkt 18 fasste der Gemeinderat dabei den einstimmigen Beschluss, die von der Verwaltung in Aussicht gestellte Sondersitzung zu derselben Thematik auf den Zeitraum nach der im Monat Februar 2025 stattfindenden Bundestagswahl zu verschieben.

Dies mit weitergehenden Informationen zu den folgenden Punkten:

a)

Mögliche finanzielle Förderung.

b)

Notwendige Kostenanpassungen bei den zur Entscheidung verbliebenen Varianten 1 und 4.1. der vorliegenden Machbarkeitsstudie.

c)

Aussagen zur verkehrlichen Erschließungssituation.

d)

Kostenaussagen zu notwendigen Interimslösungen während der Bauzeit.

e)

Betriebskostenbetrachtung.

Zwischenzeitlich konnte die Verwaltung mit ministerieller Stelle weitergehende Gespräche führen und es wurden die aus der ursprünglichen Machbarkeitsstudie seitens der gemeindlichen Beschlussgremien favorisierten Varianten 1 und 4.1. einer näheren Untersuchung unterzogen.

Bereits der Einladung zur Sondersitzung des vorberatenden Hauptausschusses, am 13.03.25, waren zwecks Entscheidungsfindung die folgenden Unterlagen nochmals beigefügt.

1.

Die ursprünglich erarbeitete sog. Machbarkeitsstudie mit allen bislang untersuchten Ausführungsvarianten.

2.

Die seitens der gemeindlichen Beschlussgremien favorisierten beiden Varianten Nr. 1 und Nr. 4.1. (jetzt 4.2.) in überarbeiteter/aktualisierter Fassung.

Dabei handelt es sich um die folgenden Varianten:

- Variante 1:

= Erweiterung der Grundschule am Standort in Thailen.

= Erweiterung der Grundschule sowie Erweiterung der Freiwilligen Ganztagsschule am Standort in Konfeld.

- Variante 4.2.:

= Standort mit Grundschule und Freiwilliger Ganztagsschule im Ortsteil Konfeld unverändert.

= Wegfall des Grundschulstandortes im Ortsteil Thailen, mögliche

Nutzung der freiwerdenden Räume durch Kita bzw. Vereine.

= Neubau für Grundschule sowie Freiwillige Ganztagsschule am Standort im Ortsteil Rappweiler/Zwalbach.

Mit der Einladung zu derselben vorberatenden Hauptausschusssitzung wurden verwaltungsseitig desweiteren in diesem Zusammenhang noch die folgenden Informationen erteilt.

Zu a):

Mögliche finanzielle Förderung:

1.

Der Gemeinde Weiskirchen zugeteilte finanzielle Mittel aus dem „Transformationsfonds“ sowie der „Zukunftsinitiative“

4.

Der Gemeinde Weiskirchen zugeteilte finanzielle Mittel aus dem sog. „Soforthilfeprogramm (sanitäre Einrichtungen)“

Summe demnach voraussichtlich

Im Rahmen der mit ministerieller Seite stattgefundenen Gesprächstermine wurde insbesondere seitens des Wirtschaftsministeriums in Aussicht gestellt, dass man sich eine weitergehende finanzielle Förderung vorstellen könne, sofern es der Gemeinde gelingt, das Schulbauprojekt in ein innovatives, möglicherweise mehrere Gebäude umfassendes Wärmeversorgungskonzept, welches einer nachhaltigen und bezahlbaren derartigen Wärmeversorgung gerecht wird, einzubinden.

Zu b):

Notwendige Kostenanpassungen bei den zur Entscheidung verbliebenen

Varianten 1 und 4.1. der vorliegenden Machbarkeitsstudie.

Wie vorstehend bereits erwähnt, konnten die aus der ursprünglichen Machbar-keitsstudie seitens der gemeindlichen Beschlussgremien favorisierten Varianten 1 und 4.1. (jetzt 4.2.) einer näheren Untersuchung unterzogen werden. Dabei wurden die Kosten aktualisiert und es erfolgte bzgl. dieser beiden verbliebenen Varianten jeweils eine modellhafte 3 D Darstellung, welche der Sitzungseinladung beigefügt waren.

Zu c):

Aussagen zur verkehrlichen Erschließungssituation.

Bereits derzeit zeigt sich die verkehrliche Erschließung der beiden Grundschul-standorte in den beiden Ortsteilen Konfeld (= Hauptstandort) sowie Thailen (= Dependance) unbefriedigend. Dies ist dem Umstand geschuldet, wonach beide Standorte jeweils über reine Wohnstraßen erschlossen sind.

Regelmäßig zeigen sich Probleme mit dem „Bring- sowie Abholverkehr“ der Eltern. Die Situation wird dabei durch das Vorhandensein von Kindergärten in unmittelbarer Nähe der Grundschulstandorte, wo ebenfalls ein reger derartiger „Bring- und Abholverkehr“ herrscht, nochmals verstärkt. Die zu den Grundschulstandorten in Konfeld und Thailen zusätzlich noch fahrenden zahlreichen Schulbusse führen für die Schüler nicht selten zu Gefahrensituationen im Umfeld dieser Grundschulstandorte.

Auch die Anlieger dieser Wohnstraßen sind regelmäßig zu gewissen Tageszeiten sehr stark belastet, was permanente Beschwerden bei der hiesigen Verwaltung belegen.

Zu d):

Kostenaussagen zu notwendigen Interimslösungen während der Bauzeit.

Bei der Festlegung auf die Variante 1 gilt es zu bedenken, dass der Schulbetrieb während der Bauzeit an den beiden Standorten in Konfeld sowie Thailen stark eingeschränkt sein wird.

Baustelleneinrichtung, Eingriffe in die Bestandsgebäude sowie Baulärm werden wohl Klassenauslagerungen notwendig machen.

Dabei werden infolge der damit einhergehenden sog. „Interimslösungen“ zusätzliche Kosten anfallen.

Weiterhin wird die Frage zu klären sein, wo diese notwendigen „Interimslösungen“ vorgehalten werden können. Dies bei Berücksichtigung notwendiger Freiflächen, welche als Schulhof genutzt werden müssen.

In diesem Zusammenhang sei auf die Erfahrungswerte aus dem im Jahre 2023 stattgefundenen Wasserschaden am Grundschulstandort in Konfeld verwiesen. Seinerzeit ging es um die Auslagerung von 3 Klassen an 2 Standorten in der Gemeinde. Die Ganztagsbetreuung war hiervon nicht betroffen. Diese rund 4-monatige Auslagerungszeit von 3 Klassen konnte gemeindlicherseits gestemmt werden.

Die nunmehr anstehenden Baumaßnahmen betreffen jedoch ein mehr an Klassen für einen wesentlich längeren Zeitraum, wobei darüberhinaus auch die Ganztags-betreuung sichergestellt werden muss

Zu e):

Betriebskostenbetrachtung bzw. sonstig zu beachtende Punkte bei der Standortwahl.

Die Variante 1 sieht für die Ganztagsbetreuung nur einen Standort, hier den Standort in Konfeld, vor.

Variante 4.1. (jetzt 4.2.) geht davon aus, dass die Ganztagsbetreuung künftig an 2 Standorten, hier dem Standort in Konfeld sowie dem neuen Standort in Rappweiler/Zwalbach, angeboten wird.

Bei beiden Varianten werden nach wie vor Fahrdienste notwendig sein.

Während bei der Variante 1 die Kinder vom Standort in Thailen am Nachmittag zur Ganztagsbetreuung nach Konfeld transportiert werden müssen, entfällt dies bei der Variante 4.1. (jetzt 4.2.), da an beiden Standorten Konfeld sowie Rappweiler/ Zwalbach jeweils eine Ganztagsbetreuung vorgehalten wird.

Im Übrigen werden nach wie vor bei beiden Varianten Transporte aus allen Ortsteilen zu den letztlich ausgewählten Grundschulstandorten erforderlich sein.

Auch zu den Sporthallen bzw. zum Vitalis sind auch künftig derartige Transporte, unabhängig davon, welche Variante letztlich zur Ausführung gelangt, erforderlich.

Diese kostenmäßig zu beziffern und gegeneinander abzuwägen stellt sich, wegen der derzeit diesbezgl. fehlenden Detailinformationen, als äußerst schwierig dar. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass die Variante 4.1. (jetzt 4.2.) gegenüber dem Status Quo diesbezgl. Kosteneinsparungen bringen wird.

Auf der anderen Seite wird das Vorhalten des Ganztagsschulangebotes entsprechend der Variante 4.1. (jetzt 4.2.) möglicherweise einen personellen und auch logistischen Mehraufwand mit sich bringen. Hier ist beispielsweise die Essens-ausgabe zu nennen.

Eine Vergrößerung des Raumangebotes am Standort in Konfeld wird die nur begrenzt vorhandene Schulhofkapazität weiter einschränken und folglich möglicherweise zu diesbezgl. Problemen führen.

Bei der Realisierung der Variante 1 gilt es zu bedenken, dass die Bauzeit eine längere sein wird.

Eine parallele Umsetzung der anstehenden Umbau- bzw. Erweiterungsbauten an beiden Standorten in Konfeld sowie Thailen würde Interimslösungen mit allen damit einhergehenden Nachteilen für beide Standorte gleichzeitig notwendig machen und stellt sich somit als unwirtschaftlich und damit eher unrealistisch dar.

Bürgermeister Stephan Barth verwies im Rahmen der vorberatenden Sondersitzung des Hauptausschusses auf die mit der Sitzungseinladung erteilten umfangreichen Informationen und ergänzte diese noch um die zwischenzeitlichen Aktivitäten der Verwaltung sowie die stattgefundenen Beratungen der zuständigen gemeindlichen Beschlussgremien in der Angelegenheit.

Im Anschluss veranschaulichte der beauftragte Architekt, Herr Bochem, die beiden zur Diskussion stehenden Ausführungsvarianten 1 und 4.1. (jetzt 4.2) und ging dabei auf die variantenbezogenen Vor- und Nachteile ein. Auch die mit diesen beiden Varianten einhergehenden voraussichtlichen Kosten wurden von Herrn Bochem dabei nochmals beleuchtet.

Ebenso wurde der Schulleiterin sowie auch dem Schulrat in der Sitzung die Gelegenheit eröffnet, in der Angelegenheit Stellung zu beziehen.

Dabei erwähnten beide die Wichtigkeit der folgenden Punkte bei der nunmehr anstehenden Entscheidung:

  1. Das Vorhandensein von Möglichkeiten, dem Sportunterricht nachzukommen.
  2. Die mögliche Existenz einer Kooperationsmöglichkeit mit anderen schulischen Fördermöglichkeiten.
  3. Den weitestgehend störungsfreien Schulbetrieb im Falle notwendiger Baumaßnahmen.
  4. Den für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleistenden gefahrlosen Bring- und Abholverkehr zu dem Schulstandort.
  5. Eine den vorhandenen Schülerzahlen angepasste Größenordnung des Schulhofgeländes.
  6. Ein künftiges Raumangebot, welches den pädagogischen Notwendigkeiten gerecht wird.

Es schloss sich sodann eine ausführliche Beratung an, im Rahmen derer die folgenden Punkte diskutiert wurden:

  1. Die Wahl eines Standortes für den mit der Variante 4.2. in Rappweiler/Zwalbach angedachten Neubau im Ortsteil Weiskirchen.
  2. Die Sinnhaftigkeit eines Bauens im Bestand.
  3. Die Vollständigkeit bzw. Schärfe der vorliegenden Kostenschätzung.
  4. Die Nachnutzung der im Falle der Variante 1 künftig freiwerdenden Räumlichkeiten im Grundschulgebäude in Thailen.
  5. Das Kindeswohl, welches bei der Variantenauswahl eigentlich die entscheidende Rolle spielen muss.
  6. Die pädagogischen Notwendigkeiten.
  7. Die Wichtigkeit der Einrichtung „Schule“ für ein Dorf.
  8. Der Vorrang von sachlichen Argumenten bzw. Entscheidungshilfen gegenüber möglicherweise emotional aufgeladenen derartigen Aussagen.

Nach einer ganz ausführlichen Beratung, so der Bürgermeister in der heutigen Sitzung einleitend, sprach der vorberatende Hauptausschuss in seiner Sondersitzung am 13.03.2025 dem Gemeinderat zu diesem Tagesordnungspunkt mehrheitlich die die Empfehlung aus, der vorliegenden Ausführungsvariante 1, was die Schulent-wicklung in der Gemeinde Weiskirchen anbelangt, die Zustimmung zu erteilen.

Es handelt sich dabei insbesondere um die folgende Variante:

-

Erweiterung der Grundschule am Standort in Thailen;

-

Erweiterung der Grundschule sowie Erweiterung der Freiwilligen Ganztags-schule am Standort in Konfeld;

Sodann erwähnt der Bürgermeister zu Beginn der heutigen Beratungen nochmals ganz ausführlich die bisherigen Aktivitäten der Verwaltung und auch die Beratungen und Beschlussfassungen der zuständigen gemeindlichen Beschlussgremien in der Angelegenheit.

Dabei geht er u.a. auf die folgenden, sich für eine Entscheidungsfindung von großer Bedeutung darstellenden Schwerpunkte ein:

  1. Die pädagogischen Kriterien,
  2. Die schulbetrieblichen Kriterien,
  3. Die infrastrukturellen Kriterien,
  4. Die bauplanungsrechtlichen und bodenordnungsrechtlichen Kriterien,
  5. Die Kostenkriterien,

Das Ratsmitglied Peter Theobald stellt im Anschluss den Antrag, die Variante 4.2 in der heutigen Sitzung ebenfalls nochmals zur Abstimmung zu stellen. Diesen Antrag, so Herr Theobald, verbinde er mit dem Vorschlag zu einem Grundsatzbeschluss des Rates, wonach, sollte sich eine Mehrheit für die Variante 4.2 finden, man die dann freiwerdenden Räumlichkeiten in Thailen entweder zur Kindergartennutzung oder alternativ zur Nutzung durch die örtlichen Vereine herrichten werde.

Das Ratsmitglied Schulz appelliert an den Rat, sich bei der nunmehr anstehenden, für die Schulentwicklung in der Gemeinde Weiskirchen so wichtigen Entscheidung nicht von einem Kirchturmdenken leiten zu lassen. Vielmehr, so Herr Schulz weiter, sollten hier sachliche Argumente ausschlaggebend sein.

Das Ratsmitglied Selzer informiert über die seinerseits in der Angelegenheit geführten Gespräche sowie einen Vororttermin am Grundschulstandort in Konfeld.

Für die Grundschulentwicklung in der Gemeinde Weiskirchen, so Herr Selzer, habe sich für ihn die Variante 4.2 als die bessere Lösung gezeigt.

Auch wäre mit dieser Variante eine sich als notwendig zeigende räumliche Entwicklung des Vorschulstandortes in Thailen gegeben.

Die Befürchtungen aus dem Ortsteil Konfeld, wonach man bei der Wahl der Variante 4.2 unter Umständen den Grundschulstandort Konfeld in Gänze in Richtung Rappweiler/Zwalbach verlieren werde, bezeichnet Herr Selzer unter Hinweis auf die damit einhergehenden finanziellen Notwendigkeiten als eher unrealistisch.

Das Ratsmitglied Glowick wertet im Falle der Aufgabe des Grundschulstandortes in Thailen die aus der Mitte des Rates aufgezeigten optionalen Nutzungsmöglichkeiten für das freiwerdende Objekt in Thailen derzeit perspektivisch als nicht gegeben.

Er plädiert daher für eine Abstimmung im Sinne der Hauptausschussempfehlung zu diesem Punkt.

Im Anschluss beantragt das Ratsmitglied Peter Theobald eine geheime Abstimmung.

Abschließend führt das Ratsmitglied Thorsten Willems aus, dass eine sog. „Einstand-ortlösung“ die für die Schülerinnen und Schüler sowie auch das Lehrpersonal sicherlich beste Lösungsalternative gewesen wäre.

Seiner Ansicht nach, so Herr Willems weiter, habe man diese Einstandortlösung im Rahmen des sich nunmehr über mehrere Jahre hingezogenen Entscheidungs-findungsprozesses nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit verfolgt, was er an dieser Stelle kritisch anmerken wolle.

Sodann stellt der Bürgermeister den Antrag des Ratsmitglieds Peter Theobald zur Beschlussfassung, wonach dieser, abweichend von der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses, die Variante 4.2 nochmals zur Abstimmung stellen möchte.

Diesem Antrag wird mit dem folgenden Abstimmungsergebnis nicht zugestimmt:

Stimmen für den Antrag des Ratsmitglied Theobald

=

12

Stimmen gegen den Antrag des Ratsmitglied Theobald

=

14

Stimmenthaltungen

=

0

Im Anschluss stellt der Bürgermeister den Antrag des Ratsmitglied Peter Theobald auf geheime Abstimmung zur Beschlussfassung.

Diesem Antrag auf geheime Abstimmung wird mit 10 Stimmen dafür zugestimmt, was der nach den kommunalrechtlichen Vorschriften hierfür notwendigen Mehrheit entspricht.

Bürgermeister Stephan Barth stellt sodann abschließend die zu diesem Tagesordnungspunkt anlässlich der Sondersitzung am 13.03.2025 ausgesprochene Empfehlung des Hauptausschusses in gemeiner Abstimmung zur Beschlussfassung.

Beschluss:

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung des vorberatenden Hauptaus-schusses an und fasst den Beschluss, der vorliegenden Ausführungsvariante 1, was die Schulentwicklung in der Gemeinde Weiskirchen anbelangt, die Zustimmung zu erteilen.

Es handelt sich dabei insbesondere um die folgende Variante:

-

Erweiterung der Grundschule am Standort in Thailen;

-

Erweiterung der Grundschule sowie Erweiterung der Freiwilligen Ganztags-schule am Standort in Konfeld;

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

12

Enthaltungen

1

zu 4

Beratung und Beschlussfassung über das Investitionsprogramm 2025 bis 2028

Sachverhalt:

Zum Investitionsprogramm 2025 bis 2028 und zum Haushaltsplan 2025 allgemein, der im nachfolgenden Tagesordnungspunkt behandelt wird, erläutert Bürgermeister Stephan Barth die Rahmenbedingungen für die Erstellung des diesjährigen Haushalts.

Der Haushalt 2025 steht für Bürgermeister Stephan Barth unter einem besonderen Vorzeichen. Der Haushalt 2025 konnte dank der hohen zahlungsbezogenen Überschüsse aus laufender Verwaltung der Jahre 2020 bis 2023 in Höhe von 3,4 Mio. Euro, die insbesondere aus den Erträgen aus Gewerbesteuer und Pacht der Windkraftanlagen resultieren, unter Einhaltung der Vorgaben des Saarlandpaktes erstellt werden. Eine Inanspruchnahme der vom kommunalen Sanierungsrat für die Jahre 2024 bis 2027 beschlossenen Notsituation und der damit verbundenen Lockerung der kommunalen Schuldenbremse für alle saarländischen Kommunen aufgrund der eingetretenen Krisensituationen, so z.B. die gestiegenen Preise, der Zinsanstieg und die hohen Tarifabschlüsse, ist für die Erstellung des Haushalts 2025 nicht notwendig.

Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen kann die Gemeinde Weiskirchen im Haushalts-plan 2025 das vorgegebene strukturell zahlungsbezogen ausgeglichene Ergebnis ohne Ausnutzung der befristeten Notsituation einhalten. Der Liquiditätskredit konnte dank der erwirtschafteten Überschüsse aus den Vorjahren auf bis aktuell rund 5 Mio. Euro zurückgeführt werden. Nach derzeitigem Stand kann die Gemeinde Weiskirchen auch für das Jahr 2026 und womöglich für das Jahr 2027 die Vorgaben des Saarlandpaktes einhalten, da dann die zahlungsbezogenen Überschüsse des Jahres 2024 in Höhe von 2,8 Mio. Euro zur Verfügung stehen.

Doch ab dem Jahr 2028 wird die haushaltsrechtliche Lage wieder bitter ernst. Ohne erhebliche Einnahmen und/oder Reduzierung von Ausgaben können die Vorgaben des Saarlandpaktes nicht mehr eingehalten werden. Aus der mittelfristigen Finanzplanung ergibt sich, dass der Liquiditätskredit bis Ende 2028 auf 20 Mio. Euro ansteigt.

Die Investitionskredite, d.h. die Kredite, denen Vermögenswerte entgegenstehen, steigen im Finanzplanungszeitraum von derzeit rund 4 Mio. Euro aufgrund des anstehenden Ausbaus der Grundschule zur Umsetzung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung auf 8 Mio. Euro an.

Der Ergebnishaushalt, der neben den zahlungswirksamen Vorgängen auch die nicht zahlungswirksamen Vorgänge wie die Abschreibungen des Anlagenvermögens beinhaltet, weist ein Defizit von 4,3 Mio. Euro aus. Die Defizite des Ergebnishaushalts werden durch die Entnahme aus dem Eigenkapital ausgeglichen. Sollten sich die Defizite im Ergebnishaushalt in den zukünftigen Jahren auf dem diesjährig geplanten Niveau bewegen, wäre die Gemeinde Weiskirchen nach zehn Jahren bilanziell überschuldet, d.h. den aufgelaufenen Schulden stehen keine Vermögenswerte mehr entgegen.

Der Fehlbedarf im zahlungswirksamen Finanzhaushalt, also die fehlenden Mittel zur Deckung aller zahlungswirksamen Ausgaben beläuft sich auf 3,5 Mio. Euro. Dement-sprechend muss der Liquiditätskredit in Anspruch genommen werden. Das im Vergleich zum Vorjahr höhere Defizit wird hauptsächlich durch die steigende Kreisumlage, höhere Personalkosten aufgrund Tariferhöhung und den Mehrbedarf für die Unterhaltung von kommunalen Einrichtungen und der Infrastruktur verursacht.

Trotz der schwierigen Finanzlage ist die Gemeinde Weiskirchen dank der Förderprogramme in der Lage zu investieren, so z.B. das Dorfgemeinschaftshaus Weiskirchen, den Schulausbau, in den Brandschutz u.a. mehr.

Der Bürgermeister sieht als einzige Chance, dass die Gemeinde Weiskirchen in finanziell ruhiges Fahrwasser kommt, den Bund und das Land in der Pflicht, den Kommunen Luft zum Atmen zu geben, damit sie ihre Selbstverwaltungsaufgaben ordentlich wahrnehmen können. Als Vorschläge, deren Umsetzung der Bürgermeister hartnäckig fordert, sind eine bessere Finanzausstattung im Rahmen der Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs und hier insbesondere die Berücksichtigung der besonderen Bedarfe eines Kurortes, eine Lösung der Altschuldenproblematik, eine Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse wie sie im Grundgesetz festgeschrieben ist, ein striktes Konnexitätsprinzip beim Bund im Hinblick auf die Abwälzung von Sozialkosten auf die kommunale Ebene, sprich die Landkreise und letztendlich auf die Kommunen durch immer höhere Kreisumlagen und die Weiterent-wicklung der interkommunalen Zusammenarbeit.

Das Investitionsprogramm 2025 bis 2028 wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 27.03.2025 vorberaten und dem Gemeinderat einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

Nach seinen einleitenden Worten ergibt sich seitens des Gemeinderates kein weiterer Beratungs- und Informationsbedarf.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Verwaltungsentwurf des Investitionsprogramms 2025 bis 2028.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

25

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

0

zu 5

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2025

Zu diesem Tagesordnungspunkt verweist der Bürgermeister auf seine umfangreichen Ausführungen zum vorhergehenden Tagesordnungspunkt.

Auch zu diesem Tagesordnungspunkt ergibt sich seitens des Gemeinderates kein weiterer Beratungs- und Informationsbedarf.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Verwaltungsentwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Jahr 2025.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

25

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

0

zu 6

Beratung der Stellenpläne für das Haushaltsjahr 2025;

Anmerkungen zu den Stellenplänen für das Haushaltsjahr 2025

Teil A Beamtinnen und Beamte

-

Stelle der lfd. Nr. 2 VJ 2024/ lfd. Nr. -- HHJ 2025:

Der ehemalige Haupt- und Personalamtsleiter ist am 30.06.2024 in den Ruhestand getreten.

Die Stelle wurde in eine Tarifbeschäftigtenstelle umgewandelt (siehe lfd.Nr 1 Stellenplan B Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des HHJ 2025).

-

Stelle der lfd. Nr. – VJ 2024/ lfd. Nr. 3 HHJ 2025:

Die Stelle wurde in 2024 nach Ausscheiden einer Beamtin (Bezügerechnerin) in eine Tarifbeschäftigtenstelle umgewandelt (siehe lfd. Nr. 3 Stellenplan B Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des VJ 2024).

Da der ehemalige tarifbeschäftigte Mitarbeiter innerhalb des Hauses umgesetzt wurde und eine Beamtin ab Mai 2025 eingestellt wird, wird die Stelle im Stellenplan

Teil A Beamtinnen und Beamte wieder unter der lfd. Nr. 3 HHJ 2025 aufgeführt.

-

Stelle der lfd. Nr. 5 VJ 2024/ lfd. Nr. -- HHJ 2025:

Der ehemalige Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung, Sicherheit und Bürgerdienste ist am 30.06.2024 in den Ruhestand getreten.

Die Stelle wurde in eine Tarifbeschäftigtenstelle umgewandelt (siehe lfd.Nr 15 Stellenplan B Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des HHJ 2025).

Teil B Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

-

Stelle der lfd. Nr. – VJ 2024/ lfd. Nr. 1 HHJ 2025:

Die Stelle wurde im Herbst 2024 von einer Beamtenstelle (siehe lfd. Nr. 2 Stellenplan

A Beamtinnen und Beamte des VJ 2024) in eine Tarifbeschäftigtenstelle umgewandelt.

Die Stelle wird jetzt im Stellenplan B Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des HHJ 2025 aufgeführt, da seit September 2024 ein Tarifbeschäftigter Haupt- und Personalamtsleiter wurde.

-

Stelle der lfd. Nr. 3 VJ 2024/ lfd. Nr. -- HHJ 2025:

Die Stelle des Bezügerechners wird im HHJ 2025 wieder im Stellenplan A Beamtinnen und Beamte aufgeführt (ab Mai 2025 Besetzung der Stelle durch eine Beamtin).

Der ehemalige Bezügerechner (Tarifbeschäftigter wurde innerhalb des Hauses im September 2024 umgesetzt).

-

Stelle der lfd. Nr. 11 HHJ 2025:

Durch das Ausscheiden einer Beschäftigten 2024 im Bereich Tourismus und Freizeit wurde die Stelle hausintern besetzt. Der Arbeitszeitanteil wurde um 70 v.H. auf 100 v.H. (Vollzeit) angehoben.

Nach Wertigkeit der Stelle wurde die vormalige EG 8 Stelle (Besitzstand) in eine EG 7 Stelle umgewandelt.

-

Stelle der lfd. Nr. 12 HHJ 2025:

Im Hinblick auf die Anhebung der Stelle unter der lfd. Nr. 11 HHJ 2025 soll diese Stelle im Bereich Tourismus und Freizeit nur noch mit einem Zeitanteil von 60 v.H. im Stellenplan ausgewiesen und besetzt werden.

-

Stelle der lfd. Nr. 13 HHJ 2025:

Die Reinigungsstelle im Haus des Gastes wurde durch die Belegung der Arztpraxis im 2. OG im Zeitanteil um 0,06 v.H. gekürzt.

-

Stelle der lfd. Nr. – VJ 2024/ lfd. Nr. 15 HHJ 2025:

Die Stelle wurde im Herbst 2024 von einer Beamtenstelle (siehe lfd. Nr. 5 Stellenplan

A Beamtinnen und Beamte des VJ 2024) in eine Tarifbeschäftigtenstelle umgewandelt.

Die Stelle wird jetzt im Stellenplan B Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des HHJ 2025 aufgeführt, da seit September 2024 ein Tarifbeschäftigter Leiter der Abteilung öffentliche Ordnung, Sicherheit und Bürgerdienste wurde.

-

Stelle der lfd. Nr. 17 HHJ 2025:

Die Stelle soll um 20 v. H. aufgestockt werden, da zukünftig zusätzliche Anforderungen auf die Gemeinde zukommen.

Mitarbeit beim Feuerwehrwesen 10%:

(Bescheinigungswesen, Pflege Feuerwehrsoftware, Vorbereitung Ehrungen/Beförderungen, Statistiken, Führen der Personaldatei)

Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (10%):

Mit dem neuen Saarländischen Junge-Menschen-Beteiligungsgesetz sowie der Neueinführung des 49a KSVG zum 04.12.2024 ist die Beteiligung der Belange von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene nun verpflichtend geregelt. Weiterhin ist geregelt, dass, der Bürgermeister dem Gemeinderat eine jährliche Berichtserstattung über das Handeln der Kommune bezüglich dieser Beteiligung vorzulegen hat. Die Wahl der Form der Beteiligung legt die Gemeinde in eigener Zuständigkeit (durch Satzung) fest. Die Beteiligung kann durch Jugendgemeinderäte, Beiräte oder anlassbezogene Beteiligungsverfahren erfolgen.

Wichtig ist, dass bei der verbindlichen Beteiligung in Städten und Gemeinden die Mitwirkung junger Menschen möglichst früh erfolgt. Idealerweise erfolgt die Beteiligung bereits bevor ein Vorhaben erstmals im Gemeinde- oder Ortsrat beraten wird.

Die durch dieses Gesetz zusätzlich anfallenden Aufgaben sollen durch die Sachbearbeiterin übernommen werden.

-

Stelle der lfd. Nr. 26 HHJ 2025:

Durch eine unbefristete Arbeitsreduzierung auf 80 v.H. einer Beschäftigten der Abteilung II (lfd.Nr. 16 HHJ 2025) wurde das Aufgabengebiet Gewerberecht zur Abteilung III umgelegt. Dadurch erfolgte eine Aufstockung um 20 v.H. bei der Beschäftigten des Steueramtes und somit konnte dort eine Vollzeitstelle (lfd. Nr. 26 HHJ 2025) geschaffen werden.

-

Stellen der lfd.Nr. 37 VJ 2024/lfd. Nr. – HHJ 2025 und der lfd. Nr. – VJ 2024/lfd.Nr. 56 HHJ 2025:

Ab Februar 2025 fällt eine Stelle beim Bauhof durch Renteneintritt eines Beschäftigten weg. Der Stelleninhaber war beim Wild- und Wanderpark eingesetzt.

Zugleich wurde unter der lfd. Nr. 56 HHJ 2025 eine neue Stelle mit dem Ausbildungsberuf Landwirt/Tierwirt geschaffen. Diese Stelle ist ab März 2025 durch einen Landwirt besetzt.

-

Stellen lfd. Nrn. 34/49/50 HHJ 2025:

-

Reinigungsstelle Toiletten Bürgerhalle (wurde vormals durch Verein gemacht) und wird jetzt durch eine Reinigungskraft der Gemeinde, welche ihren Zeitanteil um 3 v.H. erhöht hat, erledigt.

-

Schaffung einer Minijobstelle (Wanderwegewart)

-

Schaffung einer Minijobstelle (Tierversorgung Wild- und Wanderpark in Notfällen/zusätzlich sekundär Unterhaltungsarbeiten Wege/Plätze Wild- u. Wanderpark.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Stellenpläne Teil A Beamtinnen und Beamte und Teil B Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer für das Haushaltsjahr 2025.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

24

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

0

zu 7

Verfahren zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes "Schwarzrinder Seen" auf der Gemarkung Unterthailen;

Sachverhalt:

Die Schwarzrinder Seen OHG P. und J. Paul hat an die Gemeinde Weiskirchen einen Antrag zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Schwarzrinder Seen auf der Gemarkung Unterthailen“ richten können.

Nach Ausarbeitung und Vorlage der notwendigen Planunterlagen durch den Antragssteller steht nunmehr die Entscheidung der zuständigen gemeindlichen Beschlussgremien, was die Umsetzung der nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Verfahrensschritte zur Umsetzung dieses Bebauungsplan- änderungsverfahrens anbelangt, an.

Die Zielsetzung dieses Bebauungsplanänderungsverfahrens besteht darin, eine bislang als „Weindorf am Weinstrand“ genutzte Fläche künftig für die Errichtung von Mobilheimen für das Dauerwohnen festzusetzen.

Dabei sollen die bestehenden baurechtlichen Vorgaben für das Sondergebiet „Schwarzrinder Seen“ auch für diese Fläche Anwendung finden.

Da das hier in Rede stehende Bebauungsplanänderungsverfahren die Voraussetzungen des § 13 a BauGB, hier die Voraussetzungen für ein Bebauungs- planverfahren der Innenentwicklung, erfüllt, findet das sog. beschleunigte Verfahren Anwendung.

In diesem beschleunigten Verfahren kann gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m.

§ 13 Abs. 2 BauGB von den frühzeitigen Beteiligungsschritten gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Ein Umweltbericht und eine zusammen- fassende Erklärung sind gem. § 13 Abs. 3 BauGB ebenfalls nicht erforderlich.

Zwischenzeitlich konnte der eigentliche Bebauungsplanentwurf nebst der dazugehörigen Begründung, wie vorstehend erwähnt, erarbeitet werden.

Selbige Unterlagen waren bereits der vorberatenden Bauausschusssitzung beigefügt.

Auch konnte der zuständige Ortsrat von Thailen bereits mit diesem Verfahren befasst werden.

Seitens des Ortsrates von Thailen wurde dabei der Einleitung der notwendigen Verfahrensschritte zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Schwarzrinder Seen“ die Zustimmung erteilt.

Seitens der Verwaltung, so der Vorsitzende zu diesem Tagesordnungspunkt bereits anl. der Bauausschusssitzung am 20.03.2025, ist den zuständigen gemeindlichen Beschlussgremien im Zusammenhang mit dem beantragten Verfahren zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Schwarzrinder Seen“ auf der Gemarkung Unterthailen empfohlen worden, hinsichtlich der nachgenannten Punkte Beschluss zu fassen und dem Gemeinderat eine gleichlautende Beschlussfassung zu empfehlen:

  1. Beschlussfassung über den konkreten Aufstellungsbeschluss gem. § 1 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung hinsichtlich des Verfahrens zur „5. Teiländerung des Bebauungsplanes Schwarzrinder Seen auf der Gemarkung Unterthailen“ im sog. beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB. Der Bebauungsplan soll gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB können im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innen-entwicklung dienen (Bebauungspläne der Innenentwicklung).
  2. Beschlussfassung über die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 des BauGB. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen,

-

dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, aufgestellt werden soll und

-

wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet.

  1. Fassung des Entwurfsbeschlusses, wonach die maßgeblichen gemeindlichen Beschlussgremien dem ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung, für die Durchführung der weiterhin notwendigen bauleitplanerischen Schritte die Freigabe erteilen.
  1. Beteiligung der Öffentlichkeit in Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 des BauGB nach § 3 Abs. 2 des BauGB.
  1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 des BauGB nach § 4 Abs. 2 des BauGB.
  1. Abstimmung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden.
  1. Inanspruchnahme des Antragstellers, der Schwarzrinder Seen OHG P. und J. Paul, bzw. des von dort beauftragten Planungsbüros gem. § 4 b des BauGB mit der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte.

Diesem Verwaltungsvorschlag, so der Vorsitzende in der heutigen Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt einleitend, hat sich der vorberatende Bauausschuss einstimmig anschließen können.

Weitere Wortmeldungen ergeben sich zu diesem Tagesordnungspunkt in der heutigen Sitzung keine.

Beschluss:

Der Gemeinderat schließt sich zu diesem Tagesordnungspunkt der Empfehlung von Verwaltung sowie vorberatendem Bauausschuss an und fasst im Zusammenhang mit der beantragten „5. Teiländerung des Bebauungsplanes Schwarzrinder Seen auf der Gemarkung Unterthailen“ hinsichtlich der nachstehenden Punkte Beschluss.

  1. Beschlussfassung über den konkreten Aufstellungsbeschluss gem. § 1 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung hinsichtlich des Verfahrens zur „5. Teiländerung des Bebauungs-planes Schwarzrinder Seen auf der Gemarkung Unterthailen“ im sog. beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB. Der Bebauungsplan soll gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB können im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenent-wicklung dienen (Bebauungspläne der Innenentwicklung).
  2. Beschlussfassung über die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 des BauGB. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen,

- dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, aufgestellt werden soll und

- wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet.

3. Fassung des Entwurfsbeschlusses, wonach die maßgeblichen gemeindlichen Beschlussgremien dem ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung, für die Durchführung der weiterhin notwendigen bauleitplanerischen Schritte die Freigabe erteilen.

4. Beteiligung der Öffentlichkeit in Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 des BauGB nach § 3 Abs. 2 des BauGB.

5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 des BauGB nach § 4 Abs. 2 des BauGB.

6. Abstimmung des Bebauungsplanverfahrens gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden.

7. Inanspruchnahme des Antragstellers, der Schwarzrinder Seen OHG P. und J. Paul, bzw. des von dort beauftragten Planungsbüros gem. § 4 b des BauGB mit der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

25

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

0

zu 8

Bauliche Erweiterung der Sozial- und Gemeinschaftsräume am Pumpwerk im Ortsteil Weierweiler;

Sachverhalt:

Die Thematik „bauliche Erweiterung der Sozial- und Gemeinschaftsräume am Pumpwerk im Ortsteil Weierweiler“ war zuletzt Beratungsgegenstand der Gemeinde-ratssitzung am 04.12.2024.

Unter Tagesordnungspunkt 20 schloss sich der Gemeinderat dabei der Empfehlung des vorberatenden Werksausschusses einstimmig an und vertagte die Angelegenheit.

Dies, bis weitere Erkenntnisse zu demselben Projekt vorliegen, so die seinerzeitige Beschlussfassung des Gemeinderates.

Dabei wurde die Verwaltung zwecks Reduzierung der veranschlagten Baukosten damit beauftragt, Ausführungsalternativen und hier insbesondere die Umsetzung einer sog. modularen Bauweise zu prüfen.

Dem folgend, war bereits der Einladung zur vorberatenden Werksausschusssitzung zwecks Beratung und Beschlussfassung eine mögliche Ausführungsvariante 5 beigefügt.

Mit dieser Sitzungseinladung hatte die Werkleitung dem vorberatenden Werksaus-schuss den Vorschlag unterbreitet, auf der Grundlage der im Rahmen derselben Sitzung erteilten Informationen über die bauliche Erweiterung der Sozial- und Gemeinschaftsräume am Pumpwerk im Ortsteil Weierweiler Beschluss zu fassen.

Dem Gemeinderat sollte eine gleichlautende Beschlussfassung empfohlen werden.

Bürgermeister Stephan Barth berichtete in der Ausschusssitzung über die seinerseits zwischenzeitlich geführten Gespräche, was eine mögliche Zusammenlegung der beiden Standorte Weiskirchen sowie Losheim am See angelangt.

Demnach, so der Bürgermeister, wird es wohl so schnell zu keiner solchen Kooperation kommen.

Dies, weil in diesem Zusammenhang derzeit wohl kein Einvernehmen zu erzielen ist.

Insofern, sollte man nunmehr am Standort in Weierweiler, wie bereits in den vorangegangenen Sitzungen vorgeschlagen, die notwendigen Erweiterungen betr. die Sozial- und Gemeinschaftsräume vornehmen, so jedenfalls die Auffassung der Werkleitung.

Dies in Form der nunmehr vorliegenden Ausführungsvariante 5.

Nach einer ausführlichen Beratung, im Rahmen derer noch über mögliche Alternativen, was die Deckung des Raumbedarfes mittels einer Containerlösung anbelangt, gesprochen werden konnte, fasste der vorberatende Werksausschuss den Beschluss, der verwaltungsseitig vorgeschlagenen Umsetzung der hier in Rede stehenden Ausführungsvariante 5 zuzustimmen.

Dem Gemeinderat wurde dabei eine gleichlautende Beschlussfassung empfohlen.

Unter Hinweis auf die vorerwähnte Beschlussempfehlung des Werksausschusses stellt der Bürgermeister diesen Tagesordnungspunkt in der heutigen Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung.

Es ergibt sich kein weiterer Beratungsbedarf.

Beschluss:

Der Gemeinderat schließt sich der Empfehlung von Verwaltung und Werksausschuss an und fasst den Beschluss, hinsichtlich der baulichen Erweiterung der Sozial- und Gemeinschaftsräume am Pumpwerk im Ortsteil Weierweiler der vorgeschlagenen Ausführungsvariante 5 zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

25

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

0

zu 9

Erlass einer Stellplatzsatzung;

Sachverhalt:

Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO) im Jahr 2025 wird unter anderem das Stellplatzrecht in § 47 der LBO grundlegend novelliert.

Dieses Recht wird dahingehend geändert, dass für Wohnungen und Wohnheime künftig Stellplätze nur noch dann hergestellt werden müssen, wenn eine Gemeinde dies ausdrücklich in einer sog. „Örtlichen Bauvorschrift“ als Satzung vorschreibt.

Eine gesetzliche Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen für Wohnungen und Wohnheime, wie es derzeit der Fall ist, gibt es demgemäß zukünftig nicht mehr.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung in Anlehnung an eine vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag erarbeitete Mustersatzung bereits der vorberatenden Bauausschusssitzung einen Satzungsentwurf „über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime in der Gemeinde Weiskirchen“ beigefügen können.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Satzung im Wesentlichen darauf beschränkt, die Regelungen zu ersetzen, die durch die vorbeschriebene Änderung der Landesbauordnung weggefallen sind.

Dies bedeutet, dass sich der vorliegende Satzungsentwurf auf PKW-Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime beschränkt.

Mit der vorerwähnten Einladung zur Bauausschusssitzung und auch mit der Einladung zur heutigen Gemeinderatsitzung, so der Vorsitzende zu diesem Tages-ordnungspunkt einleitend, hat die Verwaltung dem vorberatenden Bauausschuss und auch dem Gemeinderat den Vorschlag unterbreitet, die diesen Sitzungseinladungen beigefügte „Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime“ anzunehmen.

Diesem Vorschlag folgend, konnte der Bauausschuss in seiner Sitzung am 20.03.25 dem Gemeinderat die Empfehlung aussprechen, den Beschluss zur Annahme der hier in Rede stehenden Stellplatzsatzung zu fassen.

Seitens der Verwaltung wird zu Beginn der heutigen Sitzung darauf verwiesen, dass der Saarländische Städte- und Gemeindetag in der hier in Rede stehenden Angelegenheit diese Woche nunmehr an alle Kommunen eine Rundmail gerichtete habe, wonach der § 3 des vorliegenden Satzungsentwurfes als Klarstellungsgründen noch einer Ergänzung unterzogen werden sollte.

Dieser § 3 Abs. 2 beinhaltet diejenigen Fälle, in denen die Anlage nicht nur für Wohnzwecke bzw. Wohnheime bestimmt ist. Bzgl. dieser Fälle, bei denen die Untere Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Ausweisung von Stellplätzen zuständig zeichnet, soll hiernach die folgende Ergänzung noch aufgenommen werden:

Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

Es ergibt sich im Anschluss zu diesem Tagesordnungspunkt in der heutigen Sitzung kein weiterer Beratungsbedarf.

Beschluss:

Die Verwaltung macht dem vorberatenden Bauausschuss den Vorschlag, die dieser Sitzungseinladung beigefügte „Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime“ anzunehmen.

Dem Gemeinderat soll eine gleichlautende Beschlussfassung empfohlen werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

24

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

1

zu 10

Durchführung von freien Trauungen im Kurpark Weiskirchen

Sachverhalt:

Der Verwaltung liegt ein schriftlicher Antrag eines ortsansässigen Betriebs zur Nutzung des Kurparkpavillions für freie Trauungen vor. Demnach möchte das Unternehmen jährlich eine begrenzte Anzahl von freien Trauungen im Kurparkpavillion durchführen und damit entsprechende Öffentlichkeitswerbung betreiben.

Bislang hat die Verwaltung die Durchführung von freien Trauungen am Kurpark konsequent abgelehnt. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass der Kurparkpavillion im Sommer durch die Trauungen des Standesamtes ohnehin schon stark frequentiert ist. Die Durch-führung von freien Trauungen würde mit einer noch höheren Belastung einhergehen, die dann aber im Widerspruch zur eigentlichen Nutzung als Kurparkweiher bzw. Gelände stehen könnte.

Demgegenüber stünde jedoch eine weitere Attraktivierung des Trautourismus, was auch mit einer Förderung der lokalen Wirtschaft sowie einer Erwirtschaftung von kleineren Erträgen einhergehen würde.

Sollte man sich dazu entschließen, der Durchführung von freien Trauungen zuzustimmen, so müsste noch eine entsprechende Rechtsvorschrift (Gebührensatzung) und ein hierauf aufbauender Mietvertrag entworfen werden.

Ebenso muss damit gerechnet werden, dass weitere Betriebe bzw. Unternehmen einen Antrag auf Nutzung des Kurparkpavillions für freie Trauungen stellen könnten.

Die Verwaltung hat die gemeindlichen Gremien um eine Grundsatzentscheidung gebeten, wie zukünftig mit der Thematik umgegangen werden soll.

Der Ortsrat von Weiskirchen hat sich grundsätzlich für die Durchführung von freien Trauungen ausgesprochen. Der Hauptausschuss hat dem Gemeinderat mehrheitlich die Empfehlung ausgesprochen, das Kurparkgelände zukünftig für freie Trauungen zur Verfügung zu stellen.

Bürgermeister Barth verweist vor der Beschlussfassung nochmals darauf, dass man in einem ersten Schritt lediglich fünf Tage mit maximal zehn freien Trauungen anbieten wird. Ferner weist er daraufhin, dass interessierte Paare die Buchung direkt bei der Verwaltung vornehmen müssen.

Beschluss:

Der Gemeinderat spricht sich mehrheitlich für die Durchführung von freien Trauungen im Kurparkgelände aus. Die Verwaltung wird eine entsprechende Satzung und einen hierauf aufbauenden Mietvertrag entwerfen und den kommunalen Gremien zur Beschlussfassung vorlegen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

24

Nein-Stimmen

2

Enthaltungen

0

zu 11

Durchführung des Kurparkfestes im Jahr 2025

Sachverhalt:

Diese Thematik war bereits Beratungsgegenstand der Hauptausschusssitzung vom 06.02.2025 sowie der Gemeinderatssitzung vom 13.02.2025. Im Rahmen dieser Sitzungen wurde ein einvernehmlicher Beschluss gefasst, der FH Eventpur GmbH nicht den Zuschlag für die Durchführung des Kurparkfestes im Jahr 2025 zu erteilen. Begründet wurde dies mit der mangelhaften Qualität der letztjährigen Veranstaltung, darüber hinaus wurden notwen-dige Unterlagen für die diesjährige Veranstaltung trotz mehrfacher Aufforderung nicht bzw. nicht vollständig eingereicht.

Daher wurde die Verwaltung darum gebeten, ein alternatives Konzept für das diesjährige Kurparkfest zu erarbeiten.

Diesem Wunsch ist die Verwaltung nachgekommen und kann nunmehr ein tragfähiges Konzept im Grobentwurf präsentieren.

Unmittelbar nach der vorgenannten Beschlussfassung hatte die Verwaltung einen öffentlichen Aufruf im Amtlichen Bekanntmachungsblatt erstellt, wonach sich interessierte Personen und/oder Vereinigungen, die Interesse an der Mitgestaltung des Kurparkfestes haben, bei der Verwaltung melden sollen.

Erfreulicherweise haben sich mehrere Personen und Vereinigungen, die zum überwiegenden Teil auch aus der Gemeinde Weiskirchen stammen, gemeldet und mitgeteilt, dass sie großes Interesse an der Mitgestaltung des Kurparkfestes hätten. Diesbezüglich fanden bereits schon Gesprächsrunden statt, die von den interessierten Personen initiiert wurden. Aus diesen Gesprächsrunden wurden bereits mehrere Wünsche an die Verwaltung hinsichtlich der Organisation gerichtet. Insbesondere haben die Vertreter den Wunsch geäußert, das Kurparkfest über drei Tage von freitags bis sonntags auszurichten. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass der Aufwand für den Auf- und Abbau der Getränke- und Essensstände für lediglich zwei Tage zu groß sei.

Die Verwaltung hat dies zum Anlass genommen, um eine Grobkonzeption eines möglichen Programmablaufes zu erarbeiten. Dieser befindet sich zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch in der finalen Abstimmungsphase und wird den Gemeinderatsmitgliedern spätestens zur Hauptausschusssitzung vorgelegt. Darüber hinaus wurde eine grobe und unverbindliche Kostenschätzung erstellt. Demnach würde bei einer dreitägigen Ausrichtung sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Kostenbeitrages der Standbetreiber für Miete und Nebenkosten ein Kostendefizit von rund 17.000,- € entstehen.

Bei der Ermittlung dieses Defizites ist auszuführen, dass sämtliche Kosten kritisch hinterfragt wurden. Eventuell vorhandene Einsparpotenziale, insbesondere bei Werbe- und Marketingmaßnahmen, wurden vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Reduzierung des Kostendefizits ist jedoch nach Ansicht der Verwaltung nicht mehr möglich.

Weiterhin ist auszuführen, dass die Gemeinde Weiskirchen in den vergangenen Jahren die Durchführung des Kurparkfestes trotz der Ausrichtung durch die FH Eventpur GmbH immer noch

mit einem nicht geringen Kostenbeitrag „subventioniert“ hat. Es wurden insbesondere Kosten für die Herstellung der Infrastruktur (Strom- und Wasserversorgung) sowie für Marketing-maßnahmen übernommen, die in Summe zu einem jährlichen Gesamtaufwand von etwa 8.000,- € geführt haben.

Die Verwaltung sowie die Hochwald Touristik begrüßen ausdrücklich und insbesondere die Initiative der gemeindeeigenen Personen und Vereinigungen. Weiterhin haben sie auch starkes Interesse an einer längerfristigen Zusammenarbeit geäußert.

Das Kurparkfest war über viele Jahre ein Besuchermagnet und Wirtschaftsfaktor und stellte für Weiskirchen und die Region ein positives Image da, was nicht zuletzt auch die Tradition mit mittlerweile 44 Jahren zeigt.

Es wurde in den Jahren durchweg von der Bevölkerung sowie Gästen aus nah und fern gerne besucht und trug zum touristischen Angebot Weiskirchens als Kur- und Tourismusgemeinde bei. Hierdurch konnte auch der Bekanntheitsgrad der Gemeinde gesteigert werden.

Eugen Hilgert richtet die Frage an die Verwaltung, ob die Kosten für ein Feuerwerk in das Kostendefizit eingerechnet wurden. Dies wird von der Verwaltung bejaht.

Helma Kuhn-Theis meldet sich zu Wort und bedankt sich bei den Verantwortlichen der Tourismusabteilung für ihr Engagement und den Einsatz, um das Kurparkfest zukünftig wieder in Eigenregie durchzuführen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das Kurparkfest im Jahr 2025 mit einem voraussichtlich anfallenden Kostendefizit in Höhe von 17.000,- € wieder in Eigenregie durchzuführen. Zum Abschluss der Veranstaltung wird wiederum ein Brillantfeuerwerk durchgeführt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

26

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

0

zu 12

Mandat des Bürgermeisters in Jagdgenossenschaftsversammlungen der Jagdgenossenschaft Weiskirchen

Sachverhalt:

Der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter vertritt die Gemeinde nach außen, also auch in der Jagdgenossenschaftsversammlung, ohne dass eine Vollmacht erforderlich ist.

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes.

Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sogenannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören (außer den Eigenjagdbezirken).

Die Jagdgenossenschaftsversammlung entscheidet u. a. über die Verwendung der Jagdpachtvertäge und über die Art und Weise von Verpachtungen der insgesamt 5 Jagbezirke.

Das Abstimmverhalten der Gemeinde ist besonders entscheidend, da für Beschlüsse der Jagdgenossenschaft die sogenannte „doppelte Mehrheit“ gilt, nämlich die Mehrheit der Anwesenden Jagdgenossen (Personenmehrheit) und die Mehrheit des Flächeninhaltes der durch die Jagdgenossenen vertretenen Grundfläche (Flächenmehrheit).

Ist eine der beiden Mehrheiten nicht erreicht, liegt kein wirksamer Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 3 Bundesjagdgesetz vor.

Da die Gemeinde in der Regel die Mehrheit der Fläche (330 hektar) abbildet, kann Sie Beschlüsse gegen die Mehrheit der Jagdgenossen „blockieren“. In solchen Fällen kommt kein gültiger Beschluss zustande.

Zum Ende des Jagdjahres 25/25 laufen 3 Jagdpachtverträge aus.

Es handelt sich um den Jagdbezirk Rappweiler (ca. 470 ha ), Konfeld (196 ha ) und Weiskirchen I (ca. 240 ha).

Die Pächter dieser Jagdbezirke haben nunmehr Anträge auf Verlängerung der Jagdpacht um 10 Jahre gestellt.

Die Jagdgenossenschaftsversammlung entscheidet in seiner nächsten Sitzung (voraussicht-lich Ende April), ob den Verlängerungsanträgen stattgegeben oder eine Neuausschreibung erfolgen soll.

Zuvor berät der Jagdvorstand, welcher aus 7 Mitgliedern besteht (Jagdvorsteher, Stellvertreter, 5 Beisitzer) und spricht der Jagdgenossenschaftsversammlung eine Empfehlung aus.

Die Art und Weise der Jagdausübung hat großen Einfluss auf die Entwicklung des Waldes.

Damit die Interessen der Gemeinde bestmöglich vertreten werden bittet Bürgermeister um eine Grundsatzentscheidung, wie die Gemeinde als Gebietskörperschaft sich bei Abstim-mungen verhalten soll.

Nach gängiger Praxis in den umliegenden Kommunen schließt sich der Bürgermeister grund-sätzlich der sich abzeichnenden Personen- und Flächenmehrheit an. Dadurch werden Pattsituationen verhindert und es wird eine objektive Entscheidung im Interesse aller Jagdgenossen getroffen.

Beschluss:

Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat beauftragt, bei Entscheidungen der Jagdgenossenschaft Weiskirchen sein Stimmrecht für die Gemeindeflächen grundsätzlich derart auszuüben, dass sich der Mehrheit der übrigen stimmberechtigten Jagdgenossen angeschlossen wird.

Abstimmungsergebnis:  —  einstimmig

zu 13

Erlass einer Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose und Geflüchtete in der Gemeinde Weiskirchen

Sachverhalt:

Durch den Erlass einer Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Geflüch-tetenunterkünfte sollen alle rechtlich relevanten Fragestellungen geregelt werden.

Inhaltlich wurde sich an die bestehende Satzung der Stadt Wadern orientiert.

Das Regelwerk gibt der Ortspolizeibehörde mehr Handlungsspielraum, um den im vorgenannten Informationspunkt beschriebenen Problematiken effektiver zu begegnen.

So regelt die Satzung bspw., dass zu bestimmten Uhrzeiten auch Kontroll-begehungen erlaubt sind. Auch finden sich Regelungen hinsichtlich Instandhaltung und Umsetzung.

Vorteil einer Satzung ist, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift handelt und Forderungen bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften effektiver durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden können.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose und Geflüchtete in der Gemeinde Weiskirchen gemäß der Verwaltungsvorlage.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

zu 14

Antrag der CDU-Fraktion auf Einführung einer Sitzungswoche im Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen;

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 13.03.2025 hat die CDU-Fraktion im Gemeinderat Weiskirchen einen Antrag auf Änderung der Sitzungstermine gestellt. Demnach sollen die Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen zukünftig nicht mehr im Wochenrhythmus stattfinden, sondern in einer Woche an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Bürgermeister Stephan Barth teilt mit, dass die Verwaltung dieser Änderung nicht befürworten kann. Die betreffenden Mitarbeiter / -innen werden hierdurch nochmals konzentrierter belastet, darüber hinaus sind in diesem Falle auch arbeitsschutzrechtliche Angelegenheiten zu berücksichtigen. Auch habe sich der Personalrat einstimmig gegen diese Änderung ausgesprochen.

Der Hauptausschuss hat die Thematik in seiner Sitzung am 27.03.2025 einstimmig vertagt und demzufolge keine Beschlussempfehlung ausgesprochen.

Nach dieser kurzen Beratung erklären die Vertreter der CDU-Fraktion, dass diese den Antrag zurücknehmen werden. Demzufolge ist keine Beschlussfassung notwendig.

Beschluss: -/-

Abstimmungsergebnis: -/-

zu 15

Angelegenheiten des EVS;

Sachverhalt:

Zu diesem Tagesordnungspunkt erteilt der Vorsitzende in Anlehnung an den § 114 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) regelmäßig Informationen hinsichtlich der beim EVS zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten bzw. berichtet über die dort bereits gefassten, die Gemeinde Weiskirchen betreffenden Beschlüsse.

Bürgermeister Stephan Barth führt zu diesem Tagesordnungspunkt aus, dass derzeit aus Richtung des EVS keine Informationen vorliegen, über die er berichten könne bzw. seitens des EVS auch keine die Gemeinde Weiskirchen betreffenden Beschlüsse gefasst worden seien.

Beschluss: -/-

Abstimmungsergebnis: -/-

zu 16

Anfragen, Anregungen, Mitteilungen;

Sachverhalt:

Zu diesem Tagesordnungspunkt besteht seitens der Ratsmitglieder regelmäßig die Möglichkeit, Anfragen an die Gemeindeverwaltung zu richten bzw. Anregungen vorzutragen.

Auch nutzt die Verwaltung diesen Tagesordnungspunkt gegebenenfalls dazu, entsprechende Mitteilungen zu machen.

Das Ratsmitglied Lenz führt aus, dass der entlang des Fußweges in Richtung Sportplatzgelände befindliche Holzzaun offensichtlich altersbedingt beschädigt sei.

Aufgrund dieses Umstandes seien Kinder auch bereits bis zu dem nahegelegenen Bachlauf gelangt.

Herr Lenz bittet die Verwaltung im Sinne der Wiederherstellung der Verkehrs-sicherheit darum, die seinerseits festgestellten Mängel an der beschriebenen Stelle umgehend zu beseitigen.

Das Ratsmitglied Göbel stellt die Frage nach dem Verfahrensstand, was die Ausweisung des Wasserschutzgebietes „Nord“ anbelangt.

Diese Fragestellung wird seitens der Verwaltung anschließend beantwortet. Dabei weist der Vorsitzende ergänzend darauf hin, dass er diese Thematik bei der zuständigen Umweltministerin Anfang dieses Jahres angesprochen habe. Es bleibe zu hoffen, dass dieses langwierige Verfahren letztlich auch mit Hilfe der Ministerin in absehbarer Zeit zum Abschluss gebracht werden kann, so der Vorsitzende.

Derzeit, so die Verwaltung zu diesem Tagesordnungspunkt ergänzend, hat die Gemeinde jedenfalls wegen des derzeitigen Bearbeitungsstandes keinen Nachteil.

Die dortigen Quellen können auch weiterhin genutzt werden. Eine entsprechende Genehmigung liegt dem Gemeindewasserwerk vor.

Beschluss: -/-

Abstimmungsergebnis: -/-

- es folgt der nichtöffentliche Teil -