1. Am Sonntag, dem 23. Juni 2024 findet die
Stichwahl zum Bürgermeister der Gemeinde Weiskirchen statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2024 aufgrund des Wahlergebnisses der Wahl zum Bürgermeister am 09. Juni für die Stichwahl folgende Bewerber festgestellt:
| 1. | Einzelbewerber, Stephan Barth, Dipl.-Bauingenieur |
| 2. | SPD, Stefan Conrad, Verkaufsleiter |
2. Die Gemeinde Weiskirchen ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 1: | Ortsteil Konfeld |
| Wahlraum: | Grundschule, Schulstr. 10 |
| Wahlbezirk 2: | Ortsteil Rappweiler |
| Wahlraum: | Bürgerhalle, Hochwaldstraße 29 |
| Wahlbezirk 3: | Ortsteil Thailen |
| Wahlraum: | Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstr. 65 |
| Wahlbezirk 4: | Ortsteil Weierweiler |
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehause, Zum Ehrenmal 2 |
| Wahlbezirk 5: | Teilbereich des Ortsteiles Weiskirchen: |
| Wahlraum: | Hochwaldhalle, In der Perch 1A |
| Wahlbezirk 6: | Teilbereich des Ortsteiles Weiskirchen |
| Wahlraum: | Hochwaldhalle, In der Perch 1A |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02. bis 12. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. Das Briefwahlergebnis wird in den allgemeinen Wahlbezirken gemeinsam mit ermittelt.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und amtliche Personalausweise, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gültige Identitätsausweis, oder Reisepässe zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Bei der Stichwahl des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel die beiden Bewerber in der Reihenfolge der in der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahl unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerber der beiden Wahlvorschläge.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
| a) | durch Stimmabgabe an der Stichwahl zum Bürgermeister in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Weiskirchen |
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| oder |
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| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Alle Wahlberechtigten, die für Wahl des Bürgermeisters am 09. Juni 2024 einen Wahlschein (Briefwahlunterlagen) beantragt haben, erhalten auch für die Stichwahl am 23. Juni 2024 von Amts wegen einen Wahlschein (Briefwahlunterlagen) zugesandt. Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für Personen die erst im Zeitraum vom 10. Juni bis zum 23. Juni wahlberechtigt werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).