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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrsrechtl. Anordnung

Auf Grund der §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlass der Kirmes sowie es Jakobi-Marktes im Ortsteil Weiskirchen von Samstag, den 29.07.2023 bis einschließlich Dienstag, den 01. 08. 2023 folgende Verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:

A) vom 25.07.2023 (Dienstag ab 15.00 Uhr) bis einschließlich 31.07.2023 (Montag):

1.

Die Gemeindestraße „Am Marktplatz“ wird ab der Metzgerei Schuler bis zu den Einmündungen in die Trierer Straße (obere Einmündung und untere Einmündung) für den Durchgangsverkehr – ausgenommen Anlieger für den Kirmes/Marktbetrieb – gesperrt.

B) vom 31.07.2023 (Montag) bis 01.08.2023 (Dienstag)

1.

Ein absolutes Halteverbot wird angeordnet in der Trierer Str. 38 (Praxis Dr. Löber – Beginn bis Ende des Wohnhauses)

C) Am 01.08.2023 (Dienstag - Jakobi-Markt)

1.

wie A 1

2.

In Erweiterung zu A 1 erfolgt die Sperrung bereits ab den Einmündungen Forsthausstraße/Lehmkaul.

3.

Die Trierer Str. wird ab Heilig-Kreuz-Str./Trierer Str. bis zur Praxis Dr. Löber zur Sackgasse erklärt.

4.

Die Trierer Str. wird ab der Einmündung Kirchenweg/Trierer Str. bis zum unteren Marktplatzbereich zur Sackgasse erklärt.

5.

Der Hohlweg wird ab Kirchenweg/Hohlweg bis Eimündung der Straße Hohlweg in die Straße „Am Marktplatz“ zur Sackgasse erklärt.

6.

Am Ende der angeordneten Sackgasse (Beginn Krammarkt) sind Absperrschranken sowie die Schilder VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) aufzustellen

7.

Ein absolutes Halteverbot wird angeordnet:

In der Forsthausstraße ab Einmündung in die Straßen „Am Marktplatz/Lehmkaul“ rechtsseitig bis zur Einmündung der Straße „In der Perch“.

D) Es sind

a) die Verkehrszeichen 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ sowie den erforderlichen Absperrschranken mit Beleuchtung, das Verkehrszeichen 283-50 StVO (Halteverbot) sowie VZ 357 (Sackgasse) sind entsprechend aufzustellen.

E) Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam und endet mit deren Beseitigung.

Der Bürgermeister
Wolfgang Hübschen