Auf Grund der §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlass der Kirmes sowie es Jakobi-Marktes im Ortsteil Weiskirchen von Samstag, den 26.07.2025 bis einschließlich Dienstag, den 29.07.2025 folgende Verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
| A) | vom 22.07.2025 (Dienstag ab 15.00 Uhr) bis einschließlich 28.07.2025 (Montag): | |
|
| 1. | Die Gemeindestraße „Am Marktplatz“ wird ab der Metzgerei Schuler bis zu den Einmündungen in die Trierer Straße (obere Einmündung und untere Einmündung) für den Durchgangsverkehr – ausgenommen Anlieger für den Kirmes/Marktbetrieb – gesperrt. |
|
| 2. | Die Gemeindestraße „Trierer Straße“ wird ab der Einmündung Kirchenweg/Trierer Str. zur Sackgasse erklärt |
|
| 3. | Eine Umleitung zur Trierer Straße wird eingerichtet über Kirchenweg – Jugendherbergstraße – Trierer Straße |
|
| 4. | Darüber hinaus wird der Parkplatz „Place de Bourbonne“ vollgesperrt. |
| B) | Am 29.07.2025 (Dienstag - Jakobi-Markt) | |
|
| 1. | wie A) |
|
| 2. | In Erweiterung zu A) erfolgt die Sperrung bereits ab den Einmündungen Forsthausstraße/Lehmkaul |
|
| 3. | Die Trierer Str. wird ab Heilig-Kreuz-Str./Trierer Str. bis zur Praxis Dr. Löber zur Sackgasse erklärt. |
|
| 4. | Der Hohlweg wird ab Kirchenweg/Hohlweg bis Eimündung der Straße Hohlweg in die Straße „Am Marktplatz“ zur Sackgasse erklärt. |
|
| 5. | Am Ende der angeordneten Sackgasse (Beginn Krammarkt) sind Absperrschranken sowie die Schilder VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) aufzustellen |
|
| 6. | Ein absolutes Halteverbot wird angeordnet: |
|
|
| In der Forsthausstraße ab Einmündung in die Straßen „Am Marktplatz/Lehmkaul“ rechtsseitig bis zur Einmündung der Straße „In der Perch“ |
| C) | Es sind | |
|
| a) | die Verkehrszeichen 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ sowie den erforderlichen Absperrschranken mit Beleuchtung, das Verkehrszeichen 283-50 StVO (Halteverbot) sowie VZ 357 (Sackgasse) sind entsprechend aufzustellen. |
| D) | Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam und endet mit deren Beseitigung. | |