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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufruf Räumung 2024

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Weiskirchen werden entsprechend der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Weiskirchen alle Grabstätten bei denen die satzungsgemäße Ruhefrist bzw. Nutzungszeit mit Ablauf des Jahres 2023 abgelaufen ist, zur Abräumung aufgerufen.

Es handelt sich dabei um folgende Grabstätten:

Hinweis: Im Falle einer Beilegung einer Urne in ein bestehendes Grab wird die Laufzeit der Grabstätte nicht verlängert.

Die Angehörigen werden gebeten, die Gräber bis spätestens 30. September 2024 komplett abzuräumen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

In der Vergangenheit wurden leider häufig Fundamentreste ehemaliger Grabstätten festgestellt. Die zusätzliche Entfernung und Entsorgung der Betonreste, die später bei der Anlegung neuer Grabfelder entstehen, verursachen erhebliche Mehrkosten und verteuern zwangsläufig auch die Graberwerbsgebühren.

Aus diesem Grund wird nochmals darauf hingewiesen, dass neben den Grabmalen und Einfassungen auch die nicht sichtbaren Fundamente entfernt werden müssen.

Nach erfolgter Räumung sind die Grabstätten ebenerdig aufzufüllen.

Besondere Hinweise für die Nutzungsberechtigten des Urnengrabfeldes in Rappweiler-Zwalbach

Die Nutzungsberechtigten von oberirdischen Urnennischen im Urnengrabfeld, deren Ruhefrist abgelaufen sind (Erstbelegung 2008) werden gebeten, persönliche Gegenstände und Grabschmuck bis zum o. g. Termin abzuräumen.

Die Grabstätten werden nach diesem Zeitpunkt von der Gemeinde geräumt.

Falls Sie Ihren Anspruch auf die verbleibenden Überurnen/Schmuckurnen und/oder geltend machen wollen, melden Sie sich bitte beim Friedhofsamt (Zimmer 1.05, Tel.: 06876/709213).

Geschieht dies nicht bis zum o. g. Termin, fallen diese in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Weiskirchen.

Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde