Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat in seiner Sitzung am 03.07.2025 die nachfolgend aufgeführte „Richtlinie für die Durchführung von freien Trauungen in der Gemeinde Weiskirchen“ beschlossen:
Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende Richtlinie beschlossen. Die darin formulierten Grundsätze binden die Verwaltung und gewährleisten so die Gleichbehandlung aller Nutzer.
1. Die Gemeinde Weiskirchen betreibt im Kurparkgelände auf dem Grundstück Gemarkung Weiskirchen, Flur 2 Parzelle 299/6 einen Kurparkpavillon als öffentliche Einrichtung.
Als Teil des Kurparkgeländes dient der Pavillon in erster Linie der Erholung und dem Wohlbefinden von Kurgästen und Einheimischen. Er wird durch den Bürgermeister der Gemeinde Weiskirchen oder dessen Beauftragte/Beauftragten verwaltet, betrieben,
bewirtschaftet und unterhalten. Die Gemeinde vermietet die Pavillonanlage an fünf Tagen im Jahr für die Durchführung von freien Trauungen. Hierfür erhebt die Gemeinde Weiskirchen ein Benutzungsentgelt nach Maßgabe dieser Richtlinie.
| 1. | Nutzungsberechtigt sind alle Personen, die zum Zwecke der Durchführung einer freien Trauung die Pavillonanlage im Kurpark Weiskirchen anmieten möchten. Die Trauungen sind so zu terminieren, dass die Veranstaltungen spätestens um 17:00 Uhr beendet sind. |
| 2. | Für die Nutzung hat der Mieter rechtzeitig einen Antrag bei der Gemeinde Weiskirchen zu stellen. |
| 1. | Nutzungen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde Weiskirchen. Die Nutzung ist formlos und mindestens 1 Monat vor der beabsichtigten Nutzung zu beantragen. |
| 2. | Die Erlaubnis zur Nutzung wird durch die Gemeinde Weiskirchen erteilt und durch einen Mietvertrag zwischen der Gemeinde Weiskirchen und dem Mieter dokumentiert. |
| 3. | Ein Rechtsanspruch auf eine beantragte Nutzung besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. |
| 4. | Die Überlassung der Pavillonanlage an nicht im Vertrag berücksichtigte Dritte ist nicht zulässig. |
Der Mieter haftet gegenüber der Gemeinde Weiskirchen für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen. Ebenfalls haftet der Mieter für alle Schäden, die durch Handlungen der Nutzer entstehen.
Das Entgelt für die Nutzung des Kurparkpavillons für freie Trauungen beträgt 500,- €.
Weiterhin hat der Nutzer eine Kaution in Höhe von 250,- € zu hinterlassen, die nach der Nutzung und der beanstandungsfreien Übergabe des Pavillons erstattet wird.
Das Entgelt und die Kaution ist unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags und vor Durchführung der freien Trauung an die Gemeinde Weiskirchen zu überweisen.
| 1. | Entgeltschuldner im Sinne dieser Richtlinie ist der im Mietvertrag aufgeführte Vertragspartner. |
| 2. | Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. |
Die in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf eine bestimmte Person in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
Die Richtlinie zur Erhebung von Nutzungsentgelten für die Pavillonanlage im Kurpark Weiskirchen für freie Trauungen tritt zum 04.07.2025 in Kraft.
Weiskirchen, den 05.07.2025
Der Bürgermeister
Stephan Barth