Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aus gegebenem Anlass möchte ich Ihnen einige Informationen zur Thematik Hundehaltung geben und an die Einhaltung der Regelungen, die insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung und Tiere zum Ziel haben, appellieren:
1. Gefährlich eingestufte Hunde (nach Vorfall)
Als gefährlich einzustufen sind Hunde, die sich als bissig erwiesen, Menschen oder Tiere aggressiv und gefahrdrohend angesprungen haben oder die auf Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet wurden. Die Einstufung der Hunde erfolgt durch die Ortspolizeibehörde per Bescheid.
Haltung eines gefährlichen Hundes
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Des Weiteren sind sie innerhalb des eigenen Wohnbereichs und Grundstücks so zu halten, dass ein Entweichen dieser Hunde wirksam verhindert wird. Zusätzlich ist am Zugang zum Grundstück ein entsprechendes Warnschild anzubringen. Gefährliche Hunde sind außerhalb des eigenen Wohnbereiches an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb oder einen gleichsam wirkungsvollen Beißschutz zu tragen. Zudem dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig geführt werden. Der Hund ist dauerhaft zu kennzeichnen (Mikrochip) und außerhalb des befriedeten Besitztums mit einem entsprechenden Halsband zu versehen, das Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer der Haltungsperson enthält.
Nachweis der Sachkunde
Die Haltungsperson hat nachzuweisen, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes verfügt. Insbesondere muss hierbei festgestellt werden, dass sie einen solchen Hund halten kann, ohne dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Der Nachweis wird gegenüber einem Sachverständigen erbracht.
2. Gefährlichkeit nach Rassezugehörigkeit (sogenannte „Listenhunde“)
Für bestimmte Hunderassen gilt eine grundsätzliche Gefährlichkeitsvermutung. Diese begründet sich in dem ursprünglichen Zweck zu dem sie gezüchtet wurden, welcher schwerpunktmäßig auf Kampf und gesteigertem aggressivem Verhalten lag. Die Listen der Hunderassen, bei denen diese Gefahrenannahme anzuwenden ist, sind nicht bundeseinheitlich festgelegt, sondern werden durch die Bundesländer selbst erlassen.
Im Saarland sind die folgenden Rassen gelistet und bedürfen somit einer Erlaubnis (Erlaubnispflicht) zur Haltung:
| • | American Staffordshire Terrier |
| • | Staffordshire Bullterrier |
| • | American Pit Bull Terrier |
Die saarländische Regelung gilt nicht für Mischlinge der v. g. Rassen.
Wesenstest (Ausnahme der Erlaubnispflicht)
Grundsätzlich gelten im Saarland die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier als gefährlich. Somit bedarf das Halten eines solchen Hundes einer Erlaubnis durch die zuständige Ortpolizeibehörde (Grundsatz der Erlaubnispflicht).
Für die v. g. Rassen gilt jedoch eine so genannte widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. Das bedeutet, dass hier eine Ausnahme der Erlaubnispflicht durch das Absolvieren eines Wesenstests möglich ist.
Durch einen Wesenstest, welcher durch eine/n Wesenstest/in abgenommen werden darf, kann nachgewiesen werden, dass durch diesen Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren besteht und er die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besitzt.
Zuständigkeit:
Zuständig für den Vollzug der Hundeverordnung Saarland sind die Ortspolizeibehörden.