für den Betrieb von Getränke- und Imbissständen anlässlich des Dorffestes zur Kirmes im Ortsteil Rappweiler-Zwalbach;
Aus Anlass des Dorffestes zur Kirmes im Ortsteil Rappweiler-Zwalbach wird die Sperrzeit gemäß § 11 Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG) in der zur Zeit geltenden Fassung auf jeweils 01.00 Uhr verlegt: