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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 35/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses betreffend das Verfahren zur 3. Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Auf Kimmheck - Auf der Träf“ im Ortsteil Konfeld der Gemeinde Weiskirchen;

Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat am 21.07.2022 den Bebauungsplan zur 3. Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Auf Kimmheck - Auf der Träf“ im Ortsteil Konfeld der Gemeinde Weiskirchen gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBL. I. S. 1353), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der dazugehörigen Begründung, unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse gem. § 1 Abs. 7 BauGB aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf Kimmheck - Auf der Träf im Ortsteil Konfeld“, nebst der dazugehörigen Begründung, in Kraft.

Jedermann kann diesen Bebauungsplan bei der Gemeindeverwaltung Weiskirchen, Zimmer 2.03, während der üblichen Dienststunden (montags bis mittwochs von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch auf der Homepage der Gemeinde Weiskirchen unter http://www.weiskirchen.de (Planungs- und Entwicklungsunterlagen) ersichtlich.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden Verletzungen der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Weiskirchen, 31.08.2022
Der Bürgermeister
in Vertretung
Helma Kuhn-Theis, I. Beigeordnete

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