Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
in der Vergangenheit habe ich schon mehrfach auf die Gefährdung durch frei herumlaufende Hunde bzw. Verunreinigungen durch Hundekot hingewiesen. Zunehmende Beschwerden veranlassen mich, erneut auf die entsprechende Vorschrift der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf Straßen und in Anlagen der Gemeinde Weiskirchen hinzuweisen, die hierzu in § 6 „Hunde“ ausführt:
| 1. | Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet, noch Sachen beschädigt werden. |
| 2. | Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, Hallen, Sportanlagen, auf Schulhöfe, Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze und Badeplätze ist verboten. |
| 3. | Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. |
| 4. | Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrswegen sowie in Anlagen sind von den Haltern und Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen. |
Ich möchte Sie somit nochmals bitten, für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Führung der Hunde zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einer Geldbuße geahndet werden.