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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 36/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrsrechtliche Anordnung

Auf Grund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlass der Veranstaltung

„5. Weiskircher ADAC Autoslalom“ des MSF Hochwald am Sonntag, den 10.09.2023 folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:

von Samstag, den 09.09.2023 ab 17.00 Uhr bis Sonntag, den 10.09.2023 um 19.00 Uhr

a) Ortsteil Rappweiler

1.1

Eine halbseitige Sperrung mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ sowie „Veranstaltungsteilnehmer und Zuschauer frei“ ist für folgende Straßen vorzunehmen:

- Höhenweg/Merziger Str.

- Auf der Alm/Merziger Str.

1.2

Eine halbseitige Sperrung mit Zusatzzeichen „Veranstaltung“ ist aufzustellen im Kreuzungsbereich Heidesfeld/Höhenweg

1.2.

Weiterhin ist eine halbseitige Sperrung mit Zusatzzeichen „Veranstaltungsteilnehmer und Zuschauer frei“ ab dem Ortsende bzw. Ortseingangsschild Rappweiler-Zwalbach aus Fahrtrichtung Höhenweg vorzunehmen.

1.3.

Eine Vollsperrung ist für die Verbindungsstraße Rappweiler-Zwalbach nach Weierweiler vorzunehmen unmittelbar vor der Straße „Gewerbepark am Höhenweg“ bis ca. 50 Meter hinter dem Kreuzungsbereich „Spess Kreuz“ sowohl in Richtung des Ortsteiles Weierweiler als auch in Richtung der Feldwirtschaftswege von Weierweiler einzurichten.

b) Ortsteil Weierweiler

2.1

Eine halbseitige Sperrung der Verbindungsstraße Weierweiler nach Rappweiler mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ ist ab dem Kreuzungsbereich Weierweiler in Richtung Rappweiler-Zwalbach vorzunehmen.

2.2.

Bezüglich der Vollsperrung auf dem Gebiet von Weierweiler verweise ich auf Punkt 1.3 der verkehrsrechtlichen Anordnung. Im Bereich Spess-Kreuz wird sowohl der Feldwirtschaftsweg als auch die Verbindungsstraße Weierweiler nach Rappweiler-Zwalbach voll gesperrt.

Maßgebend für den Beginn und das Ende der verkehrsrechtlichen Anordnung sind die aufgestellten Verkehrszeichen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gem. § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit einer Geldbuße geahndet.

66709 Weiskirchen, den 31.08.2023
Der Bürgermeister
Wolfgang Hübschen