Auf Grund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlass des Kinderfestes und Mitmachtag im Zuge der Feierlichkeit „60 Jahre Jugendfeuerwehr“ der Freiwilligen Feuerwehr –Löschbezirk Rappweiler-Zwalbach am Sonntag, den 29.09.2024 folgende Verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
| 1) | Die Gemeindestraße „Am Sportplatz“ wird ab der Einmündung in die Hochwaldstraße bis zur einmündenden Friedhofstraße für den Durchgangsverkehr gesperrt. |
| 2) | Die Umleitung erfolgt durch die „Hochwaldstraße – Merziger Straße. |
| 3) | Für die Friedhofstr. erfolgt ab dem Einmündungsbereich „Ober der Chaussee/Friedhofstr. in Richtung Feuerwehrgerätehaus eine Vollsperrung. Anlieger frei bis Veranstaltung. |
| 4) | In der Hochwaldstraße beginnend ab Ende Friedhof / Wohnhausanwesen Nimmesgern (Haus-Nr. 17) erfolgt für die Dauer der Veranstaltung eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. |
Diese Anordnungen werden mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gem. § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit einer Geldbuße geahndet.
Auf Grund der §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlaß der Veranstaltung „Kartoffelfeuer“ auf dem Festplatz im Ortsteil Weierweiler am Sonntag, den 29.09.2024 folgende Verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
Für die Dorfstraße wird ab der Einmündung der Straße „Campingplatz Weierweiler Mühle“ bis zur Kreuzung in der Ortsmitte sowie für die „Rappweiler Straße“ ab dieser Kreuzung bis zum Ortsende für die rechte Straßenseite ein Halteverbot angeordnet. Es sind aufzustellen die Zeichen 283-10/20/30 StVO (Halteverbot Anfang/Ende/Mitte).
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam und endet mit der Beseitigung.