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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

über das Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 1-3 und § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz für Auskünfte aus dem Melderegister

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

gemäß § 50 Abs. 1-3 des Bundesmeldegesetzes vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskünfte (§ 50 Abs. 2 i.V. m. Abs. 5 BMG) aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen erteilen, soweit die Betroffenen der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie haben das Recht der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von

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Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ( § 50 Abs. 1 i.V. m. Abs. 5 BMG),

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öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften –wenn es sich um Daten von Familienangehörigen handelt, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören- (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG),

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und Adressbuchverlagen (§ 50 Abs. 3 i.V. m. Abs. 5 BMG) zu widersprechen bzw.

Sie haben das Recht der Datenübermittlung nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG

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für Zwecke der Werbung

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für Zwecke des Adresshandels

einzuwilligen.

Auf dieses Widerspruchsrecht, das gegenüber der Gemeindeverwaltung – Einwohnermeldeamt, Rathaus, Zimmer 1.09 und 1.10 geltend gemacht werden kann, wird hiermit hingewiesen.

Der Bürgermeister
Wolfgang Hübschen