Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
gemäß § 50 Abs. 1-3 des Bundesmeldegesetzes vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskünfte (§ 50 Abs. 2 i.V. m. Abs. 5 BMG) aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen erteilen, soweit die Betroffenen der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Sie haben das Recht der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von
| - | Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ( § 50 Abs. 1 i.V. m. Abs. 5 BMG), |
| - | öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften –wenn es sich um Daten von Familienangehörigen handelt, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören- (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG), |
| - | und Adressbuchverlagen (§ 50 Abs. 3 i.V. m. Abs. 5 BMG) zu widersprechen bzw. |
Sie haben das Recht der Datenübermittlung nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG
| - | für Zwecke der Werbung |
| - | für Zwecke des Adresshandels |
einzuwilligen.
Auf dieses Widerspruchsrecht, das gegenüber der Gemeindeverwaltung – Einwohnermeldeamt, Rathaus, Zimmer 1.09 und 1.10 geltend gemacht werden kann, wird hiermit hingewiesen.