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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 40/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Ortspolizeibehörde informiert

Verkehrsrechtliche Anordnung

Auf Grund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlass der Veranstaltung

„7. Weiskircher ADAC Autoslalom“ des MSF Hochwald am Sonntag, den 05.10.2025 folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:

von Samstag, den 04.10.2025 ab 17.00 Uhr bis Sonntag, den 05.10.2025 um 19.00 Uhr

a) Ortsteil Rappweiler-Zwalbach

1.1

Eine halbseitige Sperrung mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ sowie „Veranstaltungsteilnehmer und Zuschauer frei“ ist für folgende Straßen vorzunehmen:

- Höhenweg/Merziger Str.

- Auf der Alm/Merziger Str.

1.2

Eine halbseitige Sperrung mit Zusatzzeichen „Veranstaltung“ ist aufzustellen im Kreuzungsbereich Heidesfeld/Höhenweg

1.3.

Eine Vollsperrung ist für die Verbindungsstraße Rappweiler-Zwalbach nach Weierweiler vorzunehmen unmittelbar vor der Straße „Gewerbepark am Höhenweg“ bis ca. 50 Meter hinter dem Kreuzungsbereich „Spess Kreuz“ sowohl in Richtung des Ortsteiles Weierweiler als auch in Richtung der Feldwirtschaftswege von Weierweiler einzurichten.

b) Ortsteil Weierweiler

2.1

Eine halbseitige Sperrung der Verbindungsstraße Weierweiler nach Rappweiler mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ ist dem Kreuzungsbereich Weierweiler in Richtung Rappweiler Straße vorzunehmen.

2.2.

Bezüglich der Vollsperrung auf dem Gebiet von Weierweiler verweise ich auf Punkt 1.3 der verkehrsrechtlichen Anordnung. Im Bereich Spess-Kreuz wird sowohl der Feldwirtschaftsweg als auch die Verbindungsstraße Weierweiler nach Rappweiler-Zwalbach voll gesperrt.

3.

Mit Hinweistafeln ist (ab 25.10.) auf die Vollsperrung hinzuweisen

-

in Rappweiler-Zwalbach ab der Einmündung Höhenweg

-

in Weierweiler ab Einmündung Rappweiler Straße

Maßgebend für den Beginn und das Ende der verkehrsrechtlichen Anordnung sind die aufgestellten Verkehrszeichen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gem. § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit einer Geldbuße geahndet.
66709 Weiskirchen, den 25.09.2025
Der Bürgermeister: Stephan Barth