In der Gemeinde Weiskirchen ist für den Schiedsbezirk Weiskirchen das Ehrenamt der Schiedsperson sowie der stellvertretenden Schiedsperson aufgrund des Ablaufs der Amtszeit neu zu besetzen.
Aufgabe einer Schiedsperson ist die Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten im Schiedsbezirk.
Schiedspersonen und deren Stellvertreter/innen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt und führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers /einer Nachfolgerin fort.
Zu den Voraussetzungen für das Ehrenamt einer Schiedsperson führt § 2 SSchO folgendes aus:
| (1) | Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind. |
| (2) | Das Amt kann nicht bekleiden, |
|
| 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, |
|
| 2. wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist. |
| (3) | In das Amt soll nicht berufen werden, |
|
| 1. wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat; |
|
| 2. wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt; |
|
| 3. wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat. Interessierte Personen können sich bis zum 07. November 2025 schriftlich bewerben. Bewerbungen mit einem kurzen Lebenslauf unter Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Telefonnummer und E-Mail-Adresse schicken Sie bitte an: Gemeinde Weiskirchen, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter der Tel.Nr. 06876/709-220.
Hinweis zur Datenerfassung
Mit der Eingabe Ihrer Bewerbung erklären Sie sich einverstanden, dass Ihre Daten im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren gemäß den Richtlinien der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gespeichert werden.
Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Gemeinde Weiskirchen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.weiskirchen.de/datenschutz/.