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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 43/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Ortspolizeibehörde und das Gemeindebauamt informieren

Auffahrrampen im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig

Derzeit wird festgestellt, dass auf vielen Straßen innerhalb der Gemeinde vermehrt Auffahrrampen aus unterschiedlichsten Materialien von Straßenanliegern vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an der Straßenrinne befestigt wurden.

Diese Auffahrrampen stellen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar und sind daher nicht zulässig.

So hemmen oder verhindern sie den ordnungsgemäßen Wasser(ab)fluss, was gerade bei starken Regenfällen zu Aquaplaning oder gar zu Überflutungen des öffentlichen Verkehrsraums und der anliegenden Grundstücke führen kann.

Für den anstehenden Winter sind sie zudem ein Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in die Fahrbahn verschoben und ernsthafte Gefahren für Verkehrsteilnehmer – insbesondere Radfahrer - darstellen. Des Weiteren drohen Schäden an den Rinnenplatten bzw. Bordsteinkanten, wenn diese mit Gewalt herausgerissen werden.

Das Verbot, Auffahrrampen in den Straßenrampen zu befestigen ergibt sich aus § 5 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und Anlagen in der Gemeinde Weiskirchen. Zudem stellen derartige Rampen ein Hindernis nach § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar.

Wir bitten die Anlieger daher eindringlich, alle Auffahrkeile/Bordsteinrampen im Sinne von Ordnung und Sicherheit umgehend aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.