auf Grund der fortschreitenden Jahreszeit möchte ich auf die
für alle Straßenanlieger hinweisen.
Bei Eintritt winterlicher Verhältnisse mit Frost und Schnee ist die Gemeinde verpflichtet, die Fahrbahnen der Straßen von Schnee zu räumen und zu bestreuen.
Für die Gehwege obliegt diese Verpflichtung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Diesen sind die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) sowie andere zur Nutzung oder zum Gebrauch der Grundstücke dinglich Berechtigte gleichgestellt.
Auf die Verpflichtung zur Schneeräumungs- und Streupflicht entsprechend der Satzung der Gemeinde über die öffentliche Straßenreinigung vom 20.11.1981 wird wie folgt hingewiesen:
| (1) | Bei Schneefall sind die Gehwege in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 Meter von Schnee freizuhalten. |
| (2) | Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist außerhalb der Fahrbahnen auf den Banketten oder längs der Häuser oder der Platzgrenze eine Gehbahn von mindestens 1 Meter Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten. |
| (3) | Die Wasserleitungshydranten und die Einflussöffnungen der Straßensinkkästen (Einlaufschächte) sind schnee- und eisfrei zu halten. |
| (4) | Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von den Gehwegen und Gehbahnen (Abs. 2) zu beseitigen. |
| (5) | Damit die Fahrbahn durch Schneeablagerungen nicht eingeengt wird, sind der zusammen geschaufelte Schnee und das entfernte Eis von den Gehwegen und Gehbahnen nach Abs. 2 entlang der Bordsteinkante bzw. Fahrbahn in Abständen aufzuhäufen oder sofort wegzuschaffen. |
Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. Von den Gehwegen, die so schmal sind, daß Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen.
| (1) | Bei Glätte müssen die Gehwege und Gehbahnen (§ 6 Abs. 1 und 2) dieser Satzung sowie die Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel mit Sand, feiner Asche, Feinsplitt oder anderem abstumpfenden Material, jedoch nicht mit sonstigem Müll oder stark ätzenden Stoffen, bestreut werden. |
| (2) | Das Streuen hat derart und so oft zu geschehen, daß in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird.“ |
Ich bitte, im Interesse des Umweltschutzes beim Bestreuen den Salzgebrauch einzuschränken oder abstumpfende Mittel zu verwenden.
Auf Grund der in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen darf ich im Interesse des unterstützenden Räum- und Streudienstes durch die Straßenbauverwaltung für die Ortsdurchfahrten innerhalb der Landstraßen 1. und 2. Ordnung wie auch des gemeindlichen Räum- und Streudienstes ausdrücklich auf folgendes hinweisen:
In aller Regel muss angestrebt werden, den Schnee von der gesamten Fahrbahn zu beseitigen, damit bei Tauwetter ein Abfluss des Schmelzwassers gewährleistet ist. Nur so können Spritzwasserschäden und Glatteisbildung vermieden werden. Art und Weise der Räumung sind demnach in der Verkehrssicherungspflicht begründet.
Der von der Fahrbahn geräumte Schnee wird allerdings um so stärker und weiter auf den Gehweg geschleudert, je umfangreicher die Schneemassen sind und je größer die Geschwindigkeit der Räumfahrzeuge ist. Die Führer der Räumfahrzeuge sind angewiesen, mit der geringst möglichen Geschwindigkeit zu fahren. Diese muss jedoch so hoch sein, daß der Pflug noch die Schneemassen befördert. Eine Räumung ohne Beeinträchtigung der bereits freigeschaufelten Gehwege oder Zufahrten dürfte nur bei günstigem Straßenquerschnitt (überbreite Fahrbahn oder Gehwege) möglich sein.
Bei Straßen mit geringer Fahrbahnbreite wird eindringlich gebeten, Kraftfahrzeuge nicht am Straßenrand abzustellen bzw. zu parken, damit die Einsatzfahrzeuge ungehindert durchfahren und den gesamten Straßenbereich streuen bzw. räumen können.
Die Straßenbauverwaltung wie auch die Gemeinde sind personell und maschinell nicht in der Lage, beeinträchtigte Gehwege wieder freizumachen. Wollte man in dieser Lage den Einwendungen der Straßenanlieger voll Rechnung tragen, müßte der Räumdienst eingestellt werden.
Da das Schneeräumen auf der Fahrbahn im Interesse der allgemeinen Befahrbarkeit und Sicherheit Vorrang vor nachteiligen Auswirkungen auf die Räumpflicht der Straßenanlieger hat, bitte ich um Ihr Verständnis.
Zur Durchführung des Räum- und Streudienstes durch die Mitarbeiter des gemeindlichen Bau- und Betriebshofes informiere ich noch wie folgt:
Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb der gebildeten Streubezirke die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet. Aus diesem Grunde hat auch im Zweifelsfall die Streupflicht Vorrang vor der Räumpflicht.
| Ortsteil Konfeld | |
| Dringlichkeitsstufe I: | Weg zur Firma Juchem, Am Brückelchen, Südstraße, Bergstraße; Oststr., Im Stockland, Kreuzfeldstr., Schulstr., Fuchsstr., Klosterstr., |
| Dringlichkeitsstufe II | In der Lohmühle, Auf der Kimm, Am Dreschplatz, Amselweg, Morscholzer Straße, Fasanenweg, Weiherstr. |
| Dringlichkeitsstufe III | Alle Straßen, die nicht in der Dringlichkeitsstufe I und II aufgeführt sind, gehören zur Dringlichkeitsstufe III |
| Ortsteil Rappweiler-Zwalbach | |
| Dringlichkeitsstufe I | Merziger Str., Auf der Alm, Höhenweg incl. Gewerbepark am Höhenweg, Im Heidesfeld, Sandstraße, Mühlenkaul, Feuerwehrgerätehaus „Hochwaldstraße“, Am Markusborn, Talstraße, Bereich Zwalbach komplett |
| Dringlichkeitsstufe II |
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| Dringlichkeitsstufe III | Alle Straßen, die nicht in der Dringlichkeitsstufe I und II aufgeführt sind, gehören zur Dringlichkeitsstufe III. |
| Ortsteil Thailen | |
| Dringlichkeitsstufe I | Am Stehl, Römerstraße, Pfaffenweg, Weierweilerweg bis Weierweiler, Dorfstr. |
| Dringlichkeitsstufe II | Beim Leschenhaus, Zuckerberg, Zuwegung Kläranlage |
| Dringlichkeitsstufe III | Alle Straßen, die nicht in der Dringlichkeitsstufe I und II aufgeführt sind, gehören zur Dringlichkeitsstufe III. |
| Ortsteil Weierweiler | |
| Dringlichkeitsstufe I | Zum Spießkopf, Rappweiler Straße, von Batschweiler bis Rappweiler, Gemeinde-Wasserwerk, Dorfstr., Feuerwehrgerätehaus |
| Dringlichkeitsstufe II | Zum Ehrenmal, Münchweiler Weg, Zum Eichenweiher |
| Dringlichkeitsstufe III | Alle Straßen, die nicht in der Dringlichkeitsstufe I und II aufgeführt sind, gehören zur Dringlichkeitsstufe III. |
| Ortsteil Weiskirchen | |
| Dringlichkeitsstufe I | Im Gewerbegebiet, Im Köllenbruch, Feuerwehrgerätehaus, Konfelder Weg, Kurparkstraße, Lauterstein, Im Hänfert, Auf der Flachsbach bis MuKi, Ctt-Buswendeplatz, Kreisel Trierer Str., Schützenmühle, Kirchenweg, Zuwegung Kinderheim, Kapellenberg, Jugendherbergstraße, Kirchenweg, Trierer Straße, Am Marktplatz, Im Wittum, Dechant-Arenz-Straße, Lehmkaul |
| Dringlichkeitsstufe II | Feuerwehrparkplatz,, In der Lach, In der Trift (bis Wendehammer), Zum Campingplatz, Burgstr., Ehemalige Deponie bis Einfahrt Laub (links), Forsthausstr., In der Perch, Zufahrt AWO, Mattheiser Str., Gräfin-Jutta-Straße, Hohlweg, Feldstraße ausgenommen Einmündungsbereich Losheimer Str./Feldstr bis Einmündungsbereich Zum Ruwerbach/Feldsr., Goethestr., Schillerstr., Lessingstr., Barbarastr., Uhlandstr., Kantstr., Lönsstr., Hubertusstr. Rathausparkplatz., Zum Ruwerbach, Parkplatz Hotel, Hof Willems, Zufahrt bis Anwesen Andreas Fett, |
| Dringlichkeitsstufe III | Alle Straßen, die nicht in der Dringlichkeitsstufe I und II aufgeführt sind, gehören zur Dringlichkeitsstufe III. |