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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Weiskirchen über die Erhebung der Kurabgabe

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen am 08. Dezember 2022 folgende Satzung über die Erhebung der Kurabgabe beschlossen:

§ 1

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Gebiet des Ortsteils Weiskirchen in der Gemeinde Weiskirchen.

§ 2

Kurabgabepflicht

Die Gemeinde Weiskirchen erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zu Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurabgabe. Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Veranstaltungen nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

Kurabgabenpflichtiger Personenkreis

(1) Der Kurabgabepflicht unterliegen alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Kureinrichtungen und der Teilnahme von Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder sonst dauernd Nutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.

(2) Die Kurabgabenpflicht beginnt am Tage des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tage der Abreise. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden als ein Tag berechnet, wobei der Anreisetag gerechnet wird.

§ 4

Befreiungen

(1) Von der Entrichtung der Kurabgabe sind befreit:

a)

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

b)

Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Kurort aufhalten.

c)

Ortsfremde, die als Hausbesuch bei einer im Kurort wohnenden Familie unentgeltlich Aufnahme finden.

d)

Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 v. H. sowie deren Begleitperson, die im amtlichen Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Der Nachweis der Schwerbehinderung ist durch den amtlichen Schwerbehindertenausweis zu führen.

(2) Von der Entrichtung der Kurabgabe werden auf Antrag befreit die Patienten einer Kur- oder Rehaklinik in Anschlussheilbehandlung, soweit es ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (Immobilität), die Kur- oder Rehaeinrichtung zu verlassen und die Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet zu benutzen. Der Nachweis für die Freistellung von der Abgabepflicht ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen und muss die Tage der Immobilität dokumentieren. Mit dem Betreiber einer Kur- oder Rehaklinik kann eine abweichende schriftliche Vereinbarung über die Zahlung der Kurabgabe für die Patienten, die der Kurabgabe unterliegen und die Modalitäten der Nachweispflicht nach Satz 2 abgeschlossen werden.

§ 5

Ermäßigungen

(1) Eine Ermäßigung der Kurabgabe um 50 v. H. erhalten Kinder und Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres und Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mindesten 80 v. H. Satz 1 findet keine Anwendung für Kur- und Reha-Einrichtungen.

(2) Der Nachweis der Schwerbehinderung ist durch den amtlichen Schwerbehindertenausweis zu führen.

§ 6

Meldepflicht

(1) Jeder gewerbliche Wohnungsvermieter einschließlich der Inhaber von Kur- und Reha-Einrichtungen, Betreiber von Campingplätzen und Jugendherbergen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung der Kurabgabe an- oder abzumelden. Die Meldungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes bis spätestens zum 10. Tag des Folgemonats vom Wohnungsinhaber bei der Gemeindeverwaltung Weiskirchen einzureichen. Die Meldung ist nur vollständig, wenn sämtliche übernachtende Personen namentlich unter Angabe des An- und Abreisetages genannt sind. Innerhalb derselben Frist sind die Befreiungsanträge gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit den maßgeblichen Belegen einzureichen.

§ 7

Höhe der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person 3,00 €.

(2) Dauercamper zahlen pro Stellplatz pauschal 50,00 € pro Jahr.

(3) Ortsfremde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zahlen pro Jahr pauschal 50,00 €.

(4) Die Abgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7%

(5) Die Höhe der Kurabgabe wird durch eine jährlich fortzuschreibende Kalkulation der Erträge und Aufwendungen aller durch die Gemeinde Weiskirchen vorgehaltenen Kureinrichtungen berechnet (Gebührenbedarfsberechnung). Als Grundlage für die Kalkulationen gelten die Jahresabschlüsse der Gemeinde Weiskirchen.

§ 8

Eingabe und Ablieferung der Kurabgabe, Haftung

(1) Der Gast schuldet die Kurabgabe der Gemeinde Weiskirchen. Der Gastgeber, Campingplatz- bzw. Jugendherbergsbetreiber oder deren Beauftragte sind verpflichtet, die Kurabgabe einzuziehen und bis spätestens zum 5. des folgenden Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen. Für die Inhaber von Kur- bzw. Rehakliniken gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Einzahlung bis spätestens zum Ende des folgenden Kalendermonats zu erfolgen hat. Soweit einem gestellten Befreiungsantrag im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Satzung im Einzelfall nicht stattgegeben wird, erteilt die Gemeinde Weiskirchen einen Bescheid bis zum 20. des Monats, der auf den Befreiungsantrag folgt.

(2) Verweigert ein Gast die Zahlung der Kurabgabe, so hat der Gastgeber, Campingplatzbetreiber oder deren Beauftragter dies unverzüglich der Gemeinde Weiskirchen zu melden. Verletzen Meldepflichtige nach § 6 oder deren Beauftragten die Anzeigepflicht oder unterlassen sie vorsätzlich oder fahrlässig die Berechnung und Abführung der Kurabgabe, so haften sie gegenüber der Gemeinde Weiskirchen für den entstandenen Schaden.

(3) Die Zahlung der Kurabgabe für Dauercamper, Saisoncamper und Ortsfremde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung ist bis zum 31.03. eines Jahres an die Gemeinde Weiskirchen zu entrichten. Für Dauercamper, Saisoncamper sowie Ortsfremde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung, die sich nach dem 31.03. im Erhebungsgebiet aufhalten, wird die Fälligkeit auf den 5. des folgenden Monates festgelegt.

§ 9

Kurkarte

(1) Der Gastgeber ist verpflichtet, dem Gast nach seiner Ankunft eine Kurkarte auszuhändigen. Die Kurkarte ist auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar.

(2) Sie gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, da diese von der Zahlung der Kurabgabe befreit sind und deshalb keine Kurkarte erhalten.

(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen bleibt unberührt.

§ 10

Prüfungsrecht

Beauftragte der Gemeindeverwaltung Weiskirchen sind berechtigt, vom Gastgeber zwecks Nachprüfung der Kurabrechnung die Vorlage des Meldeblocks zu verlangen. Der Gastgeber, Vermieter und der Gast haben für alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen.

§ 11

Aushang der Kurabgabensatzung

Jeder Wohnungsgeber, der an Gäste vermietet, muss diese Kurabgabensatzung in Räumen, die er an Gäste abgibt, sichtbar aushängen bzw. auslegen.

§ 12

Datenschutz und Informationssicherheit

Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von personenbezogenen Daten unterliegen den Informationspflichten nach Art. 12 - 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im Anhang dieser Satzung sind diese im Einzelnen dargelegt, welche für die datenschutzkonforme Erfüllung der Satzung erforderlich sind.

§ 13

Rechtsmittel

Einwendungen gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Kurabgabe sind innerhalb eines Monates schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung zu erheben. Der Widerspruch hat hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung für die Kurabgabe keine aufschiebende Wirkung. Für das Widerspruchsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten - Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Kurabgabensatzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit richtet sich nach § 14 des Kommunalabgabengesetzes.

(2) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsblatt I S. 2140) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Kurabgabe vom 29.11.2018 außer Kraft.

Weiskirchen, den 08.12.2022
Der Bürgermeister
Wolfgang Hübschen

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Anhang bezüglich § 12 Datenschutz und Informationssicherheit

Informationspflicht bei Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 12 und Art. 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Saarländischen Datenschutzgesetz (SDSG)

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Gemeinde Weiskirchen, vertreten durch Bürgermeister Wolfgang Hübschen, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen, Telefon: 06876 - 709-0, E-Mail: gemeinde@weiskirchen.de

2. Verantwortliche Stelle:

Gemeinde Weiskirchen, Hochwald-Touristik, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen, Tel. 06876 / 709 - 37, E-Mail: hochwald-touristik@weiskirchen.de

3. Beauftragte für den Datenschutz:

Frau Nicole Löber (interne Datenschutzbeauftragte), Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen, Tel. 06876 / 709 - 532

Herr Hans-Jürgen Kiefer (externer Datenschutzbeauftragter) ASZ GmbH, 66571 Eppelborn

E-Mail: datenschutz@weiskirchen.de

4. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen zur Beitragsfestsetzung aufgrund rechtlicher Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und die zur Durchführung aller weiteren gesetzlichen Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten, soweit diese zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen persönlichen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben:

4.1 Daten des Melderegisters, 4.2 Tourismusbeitragsveranlagungen der Gemeinde Weiskirchen, 4.3 den bei der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmitteilungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeverordnung, 4.4 Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe.

Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sind in den Formularen, mit denen die persönlichen Daten erhoben werden, benannt. Bei Datenerhebungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO informierte Einwilligung auf freiwilliger Basis, d.h. welche keiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung unterliegen, erfolgen diese in Form einer schriftlichen Einwilligungserklärung der betroffenen Person.

5. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die Gemeindeverwaltung erhält und übermittelt zur internen Verarbeitung, diese Daten von den oben genannten Stellen für die Erfüllung der Zwecke und ist befugt, diese zu den genannten Zwecken nach den Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) zu verarbeiten. Darüber hinaus werden Daten, für deren Erhebung und Verarbeitung keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nur dann an berechtigte Dritte weitergegeben, wenn dazu eine entsprechende informierte Einwilligungserklärung der betroffenen Person vorliegt. Dies gilt gleichermaßen auch für Foto-, Bild- und Videoaufnahmen bzw. Tonaufzeichnungen, d.h. nur sofern diese für die obige Erhebung und Verarbeitung erforderlich sind.

6. Dauer der Speicherung

Die personenbezogenen Daten werden nach Maßgabe der Zweckerfüllung aufgrund den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.

7. Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DSGVO insbesondere folgende Rechte:

a)

Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO)

b)

Recht auf Datenberichtigung (Artikel 16 DSGVO)

c)

Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO)

d)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)

e)

Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO)

8. Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.

9. Widerrufsrecht

Bei einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 lit a) DSGVO kann diese gemäß Artikel 7 Absatz 3 DSGVO von Ihnen als betroffene Person jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle widerrufen werden.

10. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat gemäß Artikel 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland (UDZ), Fritz-Dobisch-Str. 12, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681/ 947810, E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de -, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.