Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe eines Fortführungsnachweises in der Gemeinde Weiskirchen
Im Zusammenhang mit der Erneuerung des Liegenschaftskatasters des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung - LVGL - sind in der Gemarkung Weierweiler Flurstücke mit Überhaken aufgeteilt worden. Über die Veränderungen wurde am 10. Oktober 2022 ein Fortführungsnachweis aufgestellt. Folgende Flurstücke sind von der Änderung betroffen:
| FN 27563-0001-02022 | Flur 5 | 1965/239, 1967/239, 1969/239, 1985/239, 844/241, 1572/242, 1573/242 |
Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 SVermKatG (Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 16. Oktober 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt. des Saarlandes von 2021, Seite 2629) sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters schriftlich oder öffentlich bekanntzugeben.
Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:
Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 15.12.2022 bis 20.01.2023 im Geschäftszimmer 1, Zimmer Nr.: 010 des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis ausgelegt und können während der Dienst-/Geschäftsstunden montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr, sowie freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.