Titel Logo
Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Neue Abwasserabgabenordnung für das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen

Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 die Neufassung der Abwasserabgabenordnung beschlossen.

Die neue Satzung wird hiermit gemäß § 12 KSVG öffentlich bekannt gemacht und tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Der Werkleiter
Wolfgang Hübschen

Abgabenordnung

zur Satzung der Gemeinde Weiskirchen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung;

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.12.2020 (Amtsblatt I. S.1341) und der §§ 1,2,4,5, 6, 7,10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsblatt I. S. 534), sowie des § 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), hat der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen am 07.12.2023 folgende Abgabenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die laufende Benutzung der Abwasseranlagen werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben. Diese werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung so bemessen, dass damit die Aufwendungen für die Verwaltung, die Unterhaltung, den Betrieb und die Erneuerung der Abwasseranlagen, einschl. der Regenwasserbehandlungsanlagen und einer angemessenen Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals sowie der Beiträge an den Entsorgungsverband Saar zu 100 % gedeckt sind.

(2) Die Abwasserabgabe, die unmittelbar vom Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen zu entrichten ist, wird ebenfalls in die nach Absatz 1 näher bezeichnete öffentlich - rechtliche Gebühr eingerechnet.

(3) Der landeseinheitliche Verbandsbeitrag an den Entsorgungsverband Saar (EVS) wird über die Gebühr für das Einleiten von Schmutz- und Regenwasser anteilig abgewälzt.

§ 2

Schmutzwassergebühr

(1) Bemessungsgrundlagen sind:

a.

Die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen.

b.

Die einem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen.

(2) Berechnungsgrundlagen sind:

a.

Die Abwassergrundgebühr nach Abs. 1a wird jährlich für jeden Hausanschluss erhoben und wird der Messeinrichtung zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr zugeordnet.

b.

Für die Gebühr nach Abs. 1b die Wassermengen, die sich aus den Messungen der Wassermesser des jeweiligen Wasserversorgungsunternehmens sowie anderer gleichwertiger Messeinrichtungen ergeben.

c.

Berechnungseinheit ist dabei 1 m³ des auf ein Grundstück gelangenden bzw. dort gewonnenen Frisch- und Brauchwassers, abzüglich der nachweislich nicht den Abwasseranlagen zugeführten Wassermengen. Hierbei werden berücksichtigt:

i. Für die Wassermenge aus der gemeindlichen Wasserversorgung die der Erhebung der Wasserbezugsgebühr zugrunde gelegte Wassermenge;

ii. Für die Wassermenge aus eigenen Gewinnungsanlagen diejenige, die durch die vom Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen gelieferten und von diesem an vorbestimmter Stelle eingebauten Wassermesser ermittelt worden sind. Die Kosten für die Lieferung, den Einbau und die Unterhaltung dieser Wassermesser sind von dem Gebührenpflichtigen nach tatsächlichem Aufwand zu übernehmen;

Für denjenigen Verwaltungsaufwand, der im Zusammenhang mit diesen Messeinrichtungen steht, erhebt das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen einen Pauschalbetrag i. H. v. 2,00 € / monatlich.

Wassermesser müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen, das Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 09.07.2021 (BGBL.I S.1663) ist zu beachten.

Das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen behält sich das Recht vor, defekte Wassermesser zu finanziellen Lasten der Gebührenpflichtigen auszuwechseln, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass diese Wassermesser nicht mehr ordnungsgemäß anzeigen.

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Beauftragten des Abwasserwerkes die Kontrolle dieses Wassermessers zu gewährleisten.

Dies, um Zählerstände in Erfahrung zu bringen bzw. diesen Wassermesser auf die Funktionsfähigkeit hin einer Überprüfung zu unterziehen. Zeigen sich derartige Funktionsstörungen am Wassermesser, die eine ordnungsgemäße Ermittlung der geförderten Wassermenge nicht möglich machen, so kann das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen die geförderte Wassermenge nach den Fördermengen berechnen, die vor und / oder nach der Funktionsstörung des Wassermessers gemessen wurden oder sich bei Ansatz der Pumpenleistung unter Berücksichtigung der Benutzungsdauer der Pumpen während der Funktionsstörung errechnen.

Wurden die zugeführten Wassermengen, gleich aus welchen Gründen, nicht durch einen Wassermesser ermittelt, so ist das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen.

iii. Bei teilweiser Befreiung vom Benutzungszwang, die von den eingebauten Schmutzwassermessern angezeigten Wassermengen. Soweit Gebührenpflichtigen teilweise Befreiung vom Benutzungszwang eingeräumt wurde, sind die den gemeindlichen Abwasseranlagen tatsächlich zugeleiteten Abwassermengen mittels Einbau von geeigneten Zähleinrichtungen zu erfassen, die vom Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen zu finanziellen Lasten der Gebührenpflichtigen geliefert, eingebaut und unterhalten werden.

Bei Störungen dieser Zähler (Fehlmessung oder Stillstand) wird die den gemeindlichen Abwasseranlagen tatsächlich zugeleitete Schmutzwassermenge auf der Grundlage der Frischwassermenge, die während der Störung der Zähleinrichtung bezogen bzw. gefördert wurde, nach dem Verhältnis Frischwasser / Schmutzwasser berechnet, dass im Hinblick auf die vor / oder nach der Störung verzeichneten Messergebnisse als wahrscheinlich anzusehen ist.

Im Übrigen gelten hinsichtlich der Lieferung, dem Einbau und der Unterhaltung der Zähleinrichtung die Bestimmungen unter Punkt 2.1.2.2. dieser Satzung entsprechend.

d.

Von dem einem Grundstück gemäß den nach § 2 Abs. 2 c i und § 2 Abs. 2 b i. zugeführten Frisch- und Brauchwasser wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Benutzungsgebühr nach Abs. 1b die Wassermenge abgesetzt, die nachweisbar nicht in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangt.

Die abzusetzenden Wassermengen sind durch vom Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen zu finanziellen Lasten der Gebührenpflichtigen gelieferte, eingebaute und zu unterhaltende Wassermesseinrichtungen nachzuweisen.

Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht werden, ist die der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermenge nach Lage des Einzelfalles zu schätzen Im Übrigen gelten hinsichtlich der Lieferung, dem Einbau und der Unterhaltung der Messeinrichtung die Bestimmungen unter § 2 Abs. 2c ii. dieser Satzung entsprechend. Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, den Nachweis nicht führen, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenermäßigung.

e.

Für zulässigerweise eigengeförderte Wassermengen, die von landwirtschaftlichen Betrieben ausschließlich zur Bewässerung ihrer landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücke verwendet werden, sind entsprechende Nachweise nach dem vorstehenden Abs. 2d nicht erforderlich.

f.

Bei der Erstellung von Neubauten wird den Anschlussnehmern für die Verwendung von Bauwasser die Schmutzwassergebühr in einer Menge von pauschal 20 cbm Frischwasser nicht berechnet.

§ 3

Niederschlagswassergebühren

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühren ist die Größe der bebauten und befestigten Fläche des Grundstücks, das direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage entwässert wird.

(1) Der Gebührenberechnung werden die bebaute Grundstücksfläche sowie die befestigte Grundstücksfläche zu Grunde gelegt, die in die öffentliche Abwasseranlage direkt oder indirekt entwässert wird. Berechnungseinheit ist dabei 1 m² der bebauten/befestigten Fläche.

(2) Bebaute Fläche ist auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik die bebaute Grundfläche eines Grundstücks, einschließlich der Dachüberstände. Die befestigte Fläche wird auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regel der Technik wie folgt definiert:

a. Wasserundurchlässig befestigte Flächen:

Hier handelt es sich um Befestigungsarten, die eine Versickerungsleistung von weniger als 30 % des Bemessungsregens aufweisen. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage voll berücksichtigt.

b. Teildurchlässig (teilentsiegelte) befestigte Flächen:

Diese Befestigungsarten weisen eine Versickerungsleistung von dauerhaft 30 – 70 % des Bemessungsregens auf und werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

c. Wasserdurchlässig befestigte Flächen:

Hier handelt es sich um Befestigungsarten, die eine dauerhafte Versickerungsleistung von mehr als 70 % des Bemessungsregens aufweisen. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

(3) Für die Einteilung der befestigten Flächen in die nach Abs. 2. vorgegebenen 3 Kategorien gelten die nachfolgend genannten Zuordnungskriterien:

a.

Gebührengruppe I

„schwach versiegelt“;

Versickerung > 70 %,

Gebührenfaktor 0,0

(Versickerungsleistung über die gesamte Fläche von dauerhaft > 0,020 l/(s*m²));

- Gründächer;

- Porensteine mit nachweislicher Sickerleistung (Ökosteine);

- Schotterrasen, Kies- und Schotterflächen, wassergebundene Decken, usw., als Befestigung mit ausreichender Durchlässigkeit;

- Befestigte Flächen mit einem versickerungsfähigen Flächenanteil von mindestens 11 % und bei Einsatz von aufgeweiteten Fugen eine Fugenbreite von mindestens 2 cm;

b.

Gebührengruppe II

„mitteldicht versiegelt“

Versickerung 30 – 70 %,

Gebührenfaktor 0,5

(Versickerungsleistung über die ganze Fläche von dauerhaft > 0,009 l/(s*m²);

Befestigte Flächen mit einem versickerungsfähigen Flächenanteil von mindestens 5 % und bei Einsatz von aufgeweiteten Fugen eine Fugenbreite von mindestens 1 cm;

c.

Gebührengruppe III

„dicht versiegelt“;

Versickerung

Gebührenfaktor 1,0

(Versickerungsleistung über die gesamte Fläche von dauerhaft

- alle Dächer außer Gründächer;

- befestigte Flächen mit einem versickerungsfähigen Flächenanteil von

- befestigte Flächen mit engen Fugen (Fugenbreite

- befestigte Flächen mit Fugenverguss oder Sperrschicht;

-

Asphalt- und Betonflächen;

d.

Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. kann auf Antrag erfolgen, wenn gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachweisbar Niederschlagswasser von den befestigten Flächen ganzjährig nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangt. Dabei muss auf die Belange des Nachbarrechts Rücksicht genommen werden.

Der Antrag auf Befreiung muss bezüglich der bebauten Fläche neben einer graphischen Darstellung der Niederschlagswasserableitung auch die nachrechenbare Belegung der Versickerung, Versiegelung oder sonstigen Ableitung in den Untergrund gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten.

Der Antrag auf Befreiung muss bezüglich der befestigten Fläche neben der Darstellung und Erläuterung der gewählten Befestigungsart auch die nachrechenbare Belegung der Versickerung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik enthalten.

e.

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage wird ab dem 01.01.2010 eine jährliche Niederschlagswassergebühr vom Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen erhoben.

Maßgebend für die Gebührenberechnung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.

Die Gebührenpflichtigen haben die Berechnungsgrundlagen und ihre Änderungen dem Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht oder der Änderung mitzuteilen, soweit für die Änderungen keine Genehmigung nach der Abwassersatzung erforderlich ist. Die geänderte Berechnungsgrundlage wird ab dem 01.01.des Folgejahres gebührenwirksam.

f.

Bei Grundstücken, bei denen seitens der Gebührenpflichtigen keine Angaben über das Maß der versiegelten Flächen gemacht werden, ist das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen berechtigt, diese versiegelte Fläche anhand eventuell vorhandener Unterlagen oder im Wege der Schätzung zu ermitteln.

g.

Werden durch die Flächen im Sinne des Abs.1 dieser Satzung ausschließlich gemeindliche Abwassereinrichtungen beansprucht (örtliches Abwassersystem), so bleibt bei der Berechnung der Abwassergebühr für diese Flächen der an den Entsorgungsverband Saar (EVS) zu entrichtende Beitrag außer Ansatz, d. h., befestigte Flächen, die an einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen sind, werden um den EVS –Regenwasseranteil reduziert.

h.

Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen (Regenwassernutzung) ausschließlich zur Gartenbewässerung in ortsfeste Auffangbehälter (z. B. Zisternen) eingeleitet wird, die ihrerseits mittels Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, ist auf Antrag von der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche nach Abs.1. eine Fläche von 5 m² pro 1 m³ Speichervolumen ab mindestens 1 m³ Speichervolumen abzuziehen. Abzugsfähig ist jedoch höchstens die tatsächlich an den Auffangbehälter angeschlossene gebührenpflichtige Fläche.

i.

Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen (Regenwassernutzung) zu Brauchwasserzwecken in ortsfeste Auffangbehälter (z.B. Zisternen) eingeleitet wird, die mittels Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind und Abs. 2 c. dieser Satzung mit einer Schmutzwassergebühr belegt sind, ist auf Antrag von der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche nach Abs.1 eine Fläche von 1,1 m² je m³ genutztem Niederschlagswasser in Abzug zu bringen. Die Menge des als Brauchwasser genutzten Niederschlagswassers ist gem. § 2 Abs. 2 c ii. mittels Wassermenge nachzuweisen.

j.

Für die Anschaffung, den Einbau und die Unterhaltung dieses Wassermessers gelten die Bestimmungen § 2 Abs.2 c ii. dieser Satzung entsprechend.

Abzugsfähig ist jedoch höchstens die tatsächlich an den Auffangbehälter angeschlossene, gebührenpflichtige Fläche.

k.

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte des Abwasserwerkes das jeweilige Grundstück betreten, um die Bemessungs- bzw. Berechungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 4

Kostenerstattung für Grundstücksanschlussleitungen, Grundstücksanschlussstellen bzw. Zähleinrichtungen

(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Unterhaltung, Änderung und Beseitigung einer Grundstücksanschlussleitung, einer Grundstücksanschlussstelle bzw. einer Messeinrichtung an die Abwasseranlage sind gemäß den Bestimmungen dieser Satzung sowie nach § 18 der Abwassersatzung in der tatsächlich entstandenen Höhe an das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen zu erstatten.

(2) Die Kosten für die Installation einer Meßeinrichtung, unter anderem für Abwasserbefreiungszähler, sind nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2c in der tatsächlich entstandenen Höhe an das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung, der Grundstücksanschlussstelle bzw. der Messeinrichtung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 7 dieser Satzung.

(5) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücksanschlussleitung, eine Grundstücksanschlussstelle bzw. eine Messvorrichtung, so ist für Teile der v. g. Einrichtungen, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, alleine der jeweilige Eigentümer, Abgabepflichtiger oder Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstückes erstattungspflichtig.

Soweit diese v. g. Einrichtungen mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer, Abgabenpflichtige oder Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke gemeinsam erstattungspflichtig.

§ 5

Kostenerstattung für das Aufnehmen, Abfahren und Entsorgen des in abflusslosen Gruben und zulässigen Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und gesammelten Abwassers

(1) Der Aufwand für das Aufnehmen, Abfahren und Entsorgen des in abflusslosen Gruben und zulässigen Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und gesammelten Abwassers ist in Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Satzung in der tatsächlichen Höhe an das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht zum Zeitpunkt des Aufnehmens, Abfahrens und Entsorgens der Schlämme und des aus abflusslosen Gruben und zulässigen Hauskläranlagen anfallenden Abwassers.

(3) Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 7 dieser Satzung.

§ 6

Höhe der Gebühren

(1) Die Abwassergrundgebühr nach § 2 Abs. 1 a. beträgt 45,-- €/jährlich

(2) Die Abwassergebühr beträgt

a.

3,84 €/ m³ der der Berechnung zugrunde gelegten Wassermenge nach § 2 Abs. 1 b

b.

0,50 €/m² bebaute und befestigte Fläche nach § 3 Satz 1

c.

0,24 €/m² bebaute und befestigte Fläche nach § 3 Satz 1. i. V. m. § 3 Abs. 3 g dieser Satzung.

§ 7

Abgabenpflichtige

(1) Abgabenpflichtig für alle nach dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren und Kosten sind die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentliche Abwasseranlage direkt oder indirekt angeschlossenen Grundstücke, die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken mit zulässigen, abflusslosen Hauskläranlagen und Gruben sowie diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer derjenigen Grundstücke, auf denen das Abwasser und das Niederschlagswasser anfällt. Gleiches gilt für die zur Nutzung dieser vorerwähnten Grundstücke dinglich Berechtigten.

(2) Erfolgt ein Wechsel im Eigentum endet die Abgabenpflicht des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin und beginnt die Abgabenpflicht des Rechtsnachfolgers bzw. der Rechtsnachfolgerin mit dem Datum des Eigentumswechsels. Neben dem Eigentümer ist der wirtschaftliche Eigentümer bzw. die wirtschaftliche Eigentümerin gesamtschuldnerisch bereits vor dem Eigentumswechsel abgabepflichtig. Der wirtschaftliche Eigentumswechsel ist an dem Tag eingetreten, an welchem der Besitz oder Nutzungsübergang auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin übergeht.

(3) Melden die bisherigen oder neuen Abgabenpflichtigen den Eigentumsübergang nicht unverzüglich an und erhält das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen auch nicht auf andere Weise hiervon Kenntnis, so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Abgaben für den Zeitraum vom Nutzungsübergang bis zu dem Tage, an dem das Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen hiervon Kenntnis erhält.

(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers bzw. Abgabepflichtigen der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum durch Erbfall, so beginnt die Abgabenpflicht der Erben mit dem Tag des Erbfalls. Von diesem Zeitpunkt bis zu dem Tag, an welchen die Erben in das Grundbuch eingetragen sind, ist neben den Erben der Besitzer oder die Besitzerin des Grundstücks abgabenpflichtig, der die öffentliche Abwasseranlage faktisch in Anspruch nimmt.

(5) Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8

Auskunftspflicht bei Eigentumswechsel

(1) Der nach § 7 dieser Satzung Abgabepflichtige ist verpflichtet, bei einem Eigentumswechsel die erforderlichen Auskünfte unverzüglich dem Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen mitzuteilen. Insbesondere der Nachweis über den Besitzübergang, der Zeitpunkt des Besitzüberganges sowie der zur Abrechnung notwendige Zählerstand ist vorzulegen.

§ 9

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Abwassergebühr beginnt

a.

In den Fällen des § 2 Abs. 1 a und 1 b. dieser Satzung, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen ist;

b.

Im Falle des § 3 Satz 1. dieser Satzung mit Beginn des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, in welchem das Grundstück unmittelbar bzw. mittelbar an die Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Abwassergebühr endet

a.

In den Fällen des § 2 Abs. 1 a und b, sobald das Grundstück nicht mehr an die Abwasseranlage angeschlossen ist.

b.

Im Falle des § 3 Satz 1. dieser Satzung mit Beginn des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, in dem der unmittelbare bzw. mittelbare Anschluss entfällt.

§ 10

Erhebung der Abgaben

(1) Die nach den §§ 2 und 3 erhobenen Gebühren werden jährlich durch einen Gebührenbescheid des Abwasserwerkes der Gemeinde Weiskirchen erhoben.

(2) Die Berechnung der Abwassergrundgebühr und der Abwassergebühren erfolgt nach Maßgabe der für den Erhebungszeitraum festgestellten Bemessungsgrundlagen.

(3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Zahlungspflicht während des Kalenderjahres bei der Abwassergrundgebühr nach § 2 Abs. 2a und der Abwassergebühr nach § 2 Abs. 2b der Restteil des Jahres.

(4) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.

(5) Bis zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen werden Abschlagszahlungen auf der Grundlage der für das Vorjahr festgestellten Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Satz 1 berechnet.

(6) Die Abschlagszahlungen sind zu jeweils 1/6 des festgesetzten Betrages zum 15.02.,15.03.,15.05.,15.07., 15.09. sowie 15.11. fällig. Die Jahresverbrauchsabrechnung ist zum 01.02. fällig.

(7) Die endgültige Festsetzung der nach § 2 Abs.1 und 2 sowie § 3 Satz 1 erhobenen Gebühren erfolgt, sobald die maßgebenden Berechnungsgrundlagen festgestellt sind, spätestens jedoch mit dem Gebührenbescheid für das Folgejahr.

(8) Überzahlungen können mit den Abschlagszahlungen für das laufende Jahr verrechnet werden, darüber hinausgehende Beträge werden erstattet.

(9) Festgesetzte Nachzahlungen sowie nach den §§ 4 und 5 erhobene Abgaben werden durch Abgabenbescheide angefordert und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(10) Bei unterjährigen Eigentumswechsel können innerhalb des Erhebungszeitraums andere Fälligkeiten als in Abs. 6 festgelegt werden.

§ 11

Aufrechnungen

Aufrechnungen gegen Gebührenforderungen seitens der Abgabenpflichtigen sind unzulässig.

§ 12

Bringschuld der Abgaben

Die Abgaben sind als Bringschuld zu den Fälligkeitsterminen nach Möglichkeit im SEPA-Lastschriftverfahren, ansonsten unbar zu leisten.

§ 13

Zwangsmaßnahmen, Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.06.2021 (Amtsbl. I S. 2140), in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Es gelten die §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 14

Rechtsmittel

Gegen belastende Verwaltungsakte aufgrund dieser Satzung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 272) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.1960 (Amtsbl. S.558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.2016 (Amtsblatt I S. 4021) in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Weiskirchen über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 09.12.2021 außer Kraft.

Weiskirchen, den 07.12.2023
Der Bürgermeister
Wolfgang Hübschen

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften:

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.