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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Neue Wasserwerks-Abgabenordnung für das Gemeindewasserwerk Weiskirchen:

Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 eine neue Wasserwerks-Abgabenordnung beschlossen.

Die neue Abgabenordnung wird hiermit gemäß § 12 KSVG öffentlich bekannt gemacht und tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Der Werkleiter
Wolfgang Hübschen
Wasserwerks-Abgabenordnung

zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser durch das Gemeindewasserwerk Weiskirchen vom 07.12.2023.

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (Amtsblatt I S.1341) und der §§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 29.05.1998 (Amtsblatt 1998 S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsblatt I. S. 534) sowie der §§ 13, 21, 22, 24 und 27 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser durch das Gemeindewasserwerk Weiskirchen (Wasserversorgungssatzung) vom 16.05.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen am 07.12.2023 folgende "Wasserwerks-Abgabenordnung" beschlossen.

§ 1

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen und die verbrauchten Wassermengen wird gemäß § 27 der Wasserversorgungssatzung eine Wasserbezugsgebühr von 1,84 € für jeden aus der öffentlichen Wasserversorgungsleitung entnommenen m³ Wasser erhoben.

(2) Bei widerrechtlichen Entnahmen (verbotene Wasserentnahme) wird der Verbrauch geschätzt und in Rechnung gestellt.

(3) Die Wasserbezugsgebühren können auf schriftlichen Antrag bei nachweisbarem vom Anschlußnehmer nicht zu vertretendem Verlust, wie z.B. Rohrbruch in der Hausinstallation, ermäßigt werden und zwar die jeweils über der Normalabnahme der letzten drei Jahre registrierte Wassermenge mit 40 % der Wasserbezugsgebühr. Über den Antrag entscheidet die Werkleitung.

(4) Das nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz an das Land abzuführende Grundwasserentnahmeentgelt wird, ungeachtet der unter Absatz 1 aufgeführten Benutzungsgebühren, nach den dort näher beschriebenen Festsetzungen in Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) an den Abgabenpflichtigen/Verbraucher weiter berechnet.

Das Grundwasserentnahmeentgelt beträgt für jeden aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen m³ Wasser 0,10 €/m³. Für „EMAS“ bzw. „ISO 14001“ zertifizierte Unternehmen ist ein ermäßigter Entgeltsatz von 0,09 € /m³ Wasser festgesetzt.

§ 2

Bereitstellungsgebühr

Es wird gemäß § 27 der Wasserversorgungssatzung eine Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) erhoben. Sie beträgt jährlich je Messeinrichtung (Wasserzähler) 112,13 €.

§ 3

Wasserzählerprüfungskosten

Für das Prüfen eines Wasserzählers im Falle des § 22 der Wasserversorgungssatzung werden die tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 10 KAG in Rechnung gestellt.

§ 4

Wasserabgabe durch Hydrantenstandrohre

Für die vorübergehende Wasserabgabe mittels Hydrantenstandrohr gemäß § 24 der Wasserversorgungssatzung, hat der Antragsteller:

a) vor Entgegennahme des Standrohres mit Messeinrichtung einen Sicherheitsbetrag von 250,00 € zu hinterlegen,

b) vorab eine Grundgebühr, unabhängig von der Verleihdauer, in Höhe von 75,-- € zu zahlen. Erfolgt die Montage und Demontage des Standrohres durch das Gemeindewasserwerk oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen beträgt die Grundgebühr 120,-- €.

c) für die Überlassung des Standrohres eine kalendertägliche Gebühr von 0,50 € zu zahlen,

d) für die laut Messeinrichtung (Wasserzähler) verbrauchte Wassermenge die Wasserbezugsgebühr gemäß § 1 Abs. 1) dieser Abgabenordnung zu zahlen.

e) einen Mietvertrag mit dem Gemeindewasserwerk zu schließen.

§ 5

Anschluss- und Unterhaltungskosten

Die Kosten des Neuanschlusses, der Erneuerung, Unterhaltung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung pp. des Hausanschlusses gemäß § 13 der Wasserversorgungssatzung werden nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend § 10 KAG in Rechnung gestellt. Ein angemessener Vorschuss kann vor Ausführung der Arbeiten erhoben werden.

§ 6

Mehrwertsteuer

Alle in dieser Abgabenordnung festgesetzten Kosten und Gebühren sind Nettowerte, denen die jeweils geltende gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

§ 7

Abgabenpflichtiger

(1) Abgabenpflichtig ist für alle in dieser Abgabenordnung festgesetzten Kosten und Gebühren ist der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides eingetragene Grundstückseigentümer bzw. der sonstige dinglich Berechtigte für das an die Wasserversorgungsleitung angeschlossene Grundstück, im Falle der Wasserabgabe mittels Hydrantenstandrohr dessen Mieter.

(2) Erfolgt ein Wechsel im Eigentum endet die Abgabenpflicht des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin und beginnt die Abgabenpflicht des Rechtsnachfolgers bzw. der Rechtsnachfolgerin mit dem Datum des Eigentumswechsels.

Neben dem Eigentümer ist der wirtschaftliche Eigentümer bzw. die wirtschaftliche Eigentümerin gesamtschuldnerisch bereits vor dem Eigentumswechsel abgabepflichtig. Der wirtschaftliche Eigentumswechsel ist an dem Tag eingetreten, an welchem der Besitz oder Nutzungsübergang auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin übergeht.

Der Nachweis über den Besitzübergang, der Zeitpunkt des Besitzübergangs und die zur Abrechnung notwendigen Zählerstände sind durch den vorherigen oder künftigen Eigentümer nachzuweisen.

(3) Melden die bisherigen oder neuen Abgabenpflichtigen den Eigentumsübergang nicht unverzüglich beim Gemeindewasserwerk an, so haften beide Parteien gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Abgaben für den Zeitraum vom Nutzungsübergang bis zu dem Tage, an dem das Gemeindewasserwerk hiervon Kenntnis erhält.

(4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle der nach Abs. 1 oder 2 genannten Personen der Erbbauberechtigte abgabenpflichtig. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum durch Erbfall, so beginnt die Abgabenpflicht der Erben mit dem Tag des Erbfalls. Von diesem Zeitpunkt bis zu dem Tag, an welchen die Erben in das Grundbuch eingetragen sind, ist neben den Erben der Besitzer oder die Besitzerin des Grundstücks abgabenpflichtig, der die öffentliche Abwasseranlage faktisch in Anspruch nimmt.

§ 8

Auskunftspflicht bei Eigentumswechsel

Der nach § 7 dieser Satzung Abgabepflichtige ist verpflichtet, bei einem Eigentumswechsel die erforderlichen Auskünfte innerhalb von 4 Wochen dem Gemeindewasserwerk mitzuteilen. Insbesondere der Nachweis über den Besitzübergang, der Zeitpunkt des Besitzüberganges sowie der zur Abrechnung notwendige Zählerstand ist vorzulegen.

§ 9

Entstehung der Abgabenpflicht

(1) Die Kostenerstattungspflicht gemäß § 5 entsteht mit der betriebsfertigen Erstellung, Erneuerung, Unterhaltung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung pp. des Anschlusses, § 13 Wasserversorgungssatzung.

(2) Die Gebührenpflicht gemäß der §§ 1,2 und 4 entsteht nach dem erstmaligen Einbau der Messeinrichtung (Wasserzähler), bei der Entnahme mittels Hydrantenstandrohren mit deren Anschluss an die Wasserversorgungsleitung. Die Wasserzähleranlage wird bei der erstmaligen Herstellung des Hausanschlusses installiert.

(3) Bei Neubauten bleibt ab der Inbetriebsetzung der Anlage eine einmalige pauschale Wassermenge von 20 m³ als Bauwasser gebührenfrei.

§ 10

Erhebung der Abgaben

(1) Die nach den §§ 1 und 2 festgesetzten Gebühren werden jährlich durch einen Gebührenbescheid erhoben.

(2) Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach Maßgabe der mittels Zählerablesung für den Erhebungszeitraum festgestellten Verbrauch.

(3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(4) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums.

(5) Bis zur Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs werden Abschlagszahlungen auf der Grundlage des für das Vorjahr festgestellten Gebühren nach §§ 1 und 2 festgesetzt.

(6) Die Abschlagszahlungen sind zu jeweils 1/6 des festgesetzten Betrages zum 15.02., 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. fällig, die Jahresverbrauchs-abrechnung zum 01.02.

(7) Die endgültige Festsetzung der nach den §§ 1 und 2 erhobenen Gebühren erfolgt, sobald durch Ablesung oder Schätzung die maßgeblichen Verbräuche festgestellt sind, spätestens jedoch mit dem Gebührenbescheid für das Folgejahr.

(8) Überzahlungen können mit den Abschlagszahlungen für das laufende Jahr verrechnet werden, darüber hinausgehende Beträge werden erstattet.

(9) Festgesetzte Nachzahlungen sowie Anschluss- und Unterhaltungskosten (§ 5), Wasserzählerprüfkosten (§ 3) und Abgaben für die Wasserabgabe durch Hydrantenstandrohre werden durch Abgabenbescheide angefordert und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(10) Bei unterjährigen Eigentümerwechsel können innerhalb des Erhebungszeitraums andere als in Abs. 6 festgelegte Fälligkeiten festgelegt werden.

§ 11

Aufrechnungen

Aufrechnungen gegen Gebührenforderungen seitens der Abgabenpflichtigen sind unzulässig.

§ 12

Bringschuld der Abgaben

Die Abgaben sind als Bringschuld zu den Fälligkeitsterminen nach Möglichkeit im SEPA-Lastschriftverfahren, ansonsten unbar zu leisten.

§ 13

Zwangsmittel

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.06.2021 (Amtsbl. I S. 2140), in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Es gelten die §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 14

Rechtsmittel

Gegen belastende Verwaltungsakte aufgrund dieser Satzung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 08.10.2023 (BGBl. I S. 272) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.1960 (Amtsbl. S.558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.2016 (Amtsblatt I S. 4021) in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Wasserwerks-Abgabenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Zugleich tritt die bisher geltende Abgabenordnung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Weiskirchen, den 07.12.2023
Der Bürgermeister:
Wolfgang Hübschen

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften:

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.