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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Weiskirchen
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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20231208 Wahlbekanntmachung Aufforderung zur Einreichung Wahlvorschläge

Zu den am Sonntag, 9. Juni 2024 in der Gemeinde Weiskirchen stattfindenden Kommunalwahlen (Wahl zum Gemeinderat sowie zu den Ortsräten)

und der Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister

1. Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Weiskirchen am 09. Juni 2024

Gemäß §§ 23 und 51 des Kommunalwahlgesetzes – KWG – vom 11. Januar 2019 (Amtsblatt des Saarlandes I 2021 S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 in Verbindung mit § 18 und § 63 der Kommunalwahlordnung – KWO – vom 8. Februar 2019 (Amtsblatt des Saarlandes I S. 782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020, fordere ich die Parteien und Wählergruppen auf, bis spätestens

Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr,

bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Weiskirchen Wahlvorschläge für die am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahlen des Gemeinderates und der Ortsräte nach dem Muster der Anlage 11 zur Kommunalwahlordnung - KWO - schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind nur in einfacher Ausfertigung erforderlich.

Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 27 KWG und §§ 19 ff. KWO wird ausdrücklich verwiesen. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

In den Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen sind gemäß § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – 27 Mitglieder zu wählen.

Nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit der Satzung nach § 70 (1) KSVG richtet sich die Zahl der Mitglieder in den Ortsräten nach der Einwohnerzahl im jeweiligen Gemeindebezirk. Sie beträgt für die Ortsräte der Gemeindebezirke:

  • Konfeld, Rappweiler-Zwalbach, Thailen, Weierweiler: 7 Mitglieder
  • Weiskirchen: 9 Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsräte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Sollte kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 KWG). Im Übrigen wird auf die ausführlichen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.

Wahlvorschlagsrecht

1. Wahlvorschläge können nach § 22 KWG von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlgebiet für die Gemeinderatswahl ist das Gebiet der Gemeinde; für die Ortsratswahl der jeweilige Gemeindebezirk.

a) Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl

Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).

Der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen hat in seiner Sitzung am 20.07.2023 aufgrund § 4 Abs. 2 KWG für die Gemeinderatswahl 2024 das Gemeindegebiet für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

Wahlbereich I: umfasst den Ortsteil Konfeld

Wahlbereich II: umfasst den Ortsteil Rappweiler-Zwalbach

Wahlbereich III: umfasst die Ortsteile Thailen und Weierweiler

Wahlbereich IV: umfasst den Ortsteil Weiskirchen.

Eine Gebietsliste für die Wahl zum Gemeinderat soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Gemeinderat zu vergeben sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Gebietslisten werden in geheimer Abstimmung unter Festlegung ihrer Reihenfolge in einer Versammlung der Mitglieder oder der Delegierten der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes aufgestellt. Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für Bereichslisten erfolgt durch die Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung der Partei oder Wählergruppe des jeweiligen Wahlbereichs. Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie dürfen in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).

b) Wahlvorschlag für die Ortsratswahl

Der Wahlvorschlag ist als einheitliche Liste für das ganze Wahlgebiet zu erstellen. Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Listen werden in geheimer Abstimmung unter Festlegung ihrer Reihenfolge in einer Versammlung der Mitglieder oder der Delegierten der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes (jeweiliger Gemeindebezirk) aufgestellt. Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

2. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und mindestens zwei von der Versammlung

bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gegenüber dem Besonderen Gemeindewahlleiter an Eides statt nach § 24a Abs. 2 Satz 1-3 Kommunalwahlgesetz zu versichern, dass die Wahl und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen in geheimer Abstimmung erfolgt sind; jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen

4. Unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Gemeinderatswahl, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung. Der Unterstützung eines Wahlvorschlages einer Partei (nicht Wählergruppe) bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Im Falle eines unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl ist mindestens die dreifache Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, demnach von mindestens 81 Wahlberechtigten, erforderlich. Ein Wahlvorschlag für die Ortsratswahl bedarf dann der Unterstützung, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen keine Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes keine Sitze im Landtag zugefallen sind. Auch hier bedarf es keiner Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei (nicht Wählergruppe), wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. In Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. In Gemeindebezirken mit mehr als 500 Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei (nicht Wählergruppe) bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag, Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr, 18.00 Uhr, persönlich in ein beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis (Unterstützungsverzeichnis) einzutragen.

Die Unterstützungsblätter liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter zur Eintragung aus. Eine Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden sowie ab dem 9. März 2024 an Samstagen (09.03., 16.03. 23.03. 30.03.2024), in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist (Donnerstag, 4. April 2024) bis 18.00 Uhr, möglich. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Darüber hinaus muss vor der Eintragung die Identität derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, ausreichend nachgewiesen werden. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zugelassen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge für den Gemeinderat richten sich nach § 24 KWG und § 19 KWO, für den Ortsrat nach § 57 KWG in Verbindung mit §§ 24, 51 KWG und § 19 KWO. Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen –Zustimmungserklärung nach Anlage 13 KWO (die Zustimmung ist unwiderruflich),

für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen bzw. zum Ortsrat des jeweiligen Gemeindebezirkes der Gemeinde Weiskirchen wählbar sind (nach Anlage 14 KWO),

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs.2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,

c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, mit denen bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag gewählt wurden mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder Leiter der Versammlung und mindestens zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. Die Parteien haben im Vorfeld der Abgabe von Wahlvorschlägen der Kreiswahlleitung des Landkreises Merzig-Wadern, die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 des KWG für die Gemeinde Weiskirchen zuständige Parteileitung, mitzuteilen.

Hinsichtlich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge wird im Übrigen auf die einschlägigen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.

Verbindung von Wahlvorschlägen:

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig und muss von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 4. April 2024, 18.00 Uhr, gemeinsam schriftlich gegenüber dem Gemeindewahlleiter erklärt werden (§ 29 KWG und § 24 KWO).

2. öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin /des Bürgermeisters der Gemeinde Weiskirchen am 9. Juni 2024 (evtl. Stichwahl: 23. Juni 2024)

I.

Auf Grund § 23 in Verbindung mit §§ 72 und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt des Saarlandes I 2021 S.190), werden Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Gemeinde Weiskirchen aufgefordert. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens

Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr,

in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Weiskirchen, Wahlamt (Zimmer 1.06), Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen einzureichen.

Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind nur in einfacher Ausfertigung erforderlich.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

Ich weise darauf hin, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist das Wahlamt der Gemeinde Weiskirchen vormittags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zur Einreichung von Wahlvorschlägen geöffnet ist.

Ist zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen gewählt

II.

Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister ist jede / jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz und jede / jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerin / Unionsbürger), die / der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie / er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

III.

Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach den Mustern der Anlage 11 a Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 einzureichen.

Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

1.

Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet Gemeinde Weiskirchen nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin / einen Bewerber enthalten darf, einreichen.

2.

Die Bewerberin / Der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder oder der Delegierten der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe angeben.

3.

Die Bewerberin / Der Bewerber muss ihrer / seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie / er als Bürgermeisterin / Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.

4.

Die Bewerberin / Der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vorname, Beruf, Geburtstag, Wohnort, Straße mit Hausnummer aufzuführen.

5.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit sich aus dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes ergibt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegen zu nehmen.

6.

Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

7.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  • Die schriftliche Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers, dass sie / er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt (Muster der Anlage 13 KWO),
  • eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin / des Bewerbers (Muster der Anlage 14 KWO),
  • die Niederschrift über die Benennung der Bewerberin / des Bewerbers für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (Muster der Anlage 15 KWO) nebst Versicherungen an Eides statt (Anlage 16 KWO),
  • bei der Bewerbung einer Unionsbürgerin / eines Unionsbürgers die Anlage 14 a KWO

IV.

Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11 b KWO einzureichen. Im Wahlvorschlag ist Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort, Straße mit Hausnummer aufzuführen. Er muss die Versicherung an Eides statt enthalten, dass die Bewerberin / der Bewerber als Bürgermeisterin / Bürgermeister der Gemeinde Weiskirchen jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Der Wahlvorschlag ist persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin / des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 14 KWO beizufügen.

Bei der Bewerbung einer Unionsbürgerin / eines Unionsbürgers die Anlage 14 a KWO.

V.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat zuviel bzw. bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag des Saarlandes keine Sitze zugefallen sind, bedürfen der Unterstützung von mindestens 81 wahlberechtigten Bürgerinnen oder Bürgern.

Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber.

Die Wahlberechtigten haben sich hierzu bis spätestens zum 66. Tag vor dem Wahltag,

dem 4. April 2024, 18.00 Uhr,

persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Unterstützungsverzeichnis einzutragen.

Die Unterstützungsblätter gemäß Anlage 12 KWO liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, im Rathaus der Gemeinde Weiskirchen - Wahlamt -, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen, zur Eintragung aus.

Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufes der Frist (4. April 2024) bis 18.00 Uhr, möglich.

Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.

Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort, Straße mit Hausnummer persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber ist zugelassen. Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.

Hinweis

Die entsprechenden Anlagen werden auf der Webseite der Landeswahlleitung www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt oder können beim Gemeindewahlamt angefordert werden. Darüber hinaus steht Ihnen bei Rückfragen das Gemeindewahlamt, Herr Jakobs, Frau Trierweiler (Tel.: 06876/709-119; wahlamt@weiskirchen.de) gerne zur Verfügung!

Weiskirchen, den 08. Dezember 2023
Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter
Wolfgang Hübschen