Auf Grund der §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (STVO) vom 16.11.1970 (BGBL. I S. 1565) in der heute gültigen Fassung wird aus Anlass der „Faschings-Veranstaltungen“ in der Hochwaldhalle im Ortsteil Weiskirchen vom Donnerstag, den 16.02.2023 bis einschließlich Montag, den 20.02.2023 folgende „Verkehrsrechtliche Anordnung“ erlassen:
| 1. | Die Gemeindestraße „In der Perch“ wird in dem Bereich zwischen Forsthausstraße und Mattheiserstraße zur Einbahnstraße erklärt. |
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| a) zulässige Fahrtrichtung: Jugendherbergstrasse |
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| b) gesperrte Fahrtrichtung: Forsthausstraße |
| 2. | In dem zu 1 genannten Bereich verbleibt es bei dem bereits bestehenden eingeschränkten Halteverbot auf der Straßenseite der Hochwaldhalle. |
| 3. | Die Verkehrszeichen 220-20 StVO (Einbahnstraße) und 267 StVO (Verbot der Einfahrt) sind am Beginn/Ende der Einbahnstraße und in Höhe der Einmündung des Parkplatzes in die Einbahnstraße aufzustellen. |
| 1. | Ein absolutes Halteverbot wird angeordnet: |
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| In der Forsthausstraße ab Einmündung der Straßen „Am Marktplatz/Lehmkaul“ |
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| Rechtsseitig bis zur Einmündung der Straße „In der Perch“. Die Verkehrszeichen 283-10 (absolutes Halteverbot Anfang) und 283-20 (absolutes Halteverbot Ende) sind aufzustellen. |
Maßgebend für den Beginn und das Ende der verkehrsrechtlichen Anordnung sind die aufgestellten Verkehrszeichen.