Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weiskirchen am 07. Februar 2024 folgende Änderung der Satzung der Gemeinde Weiskirchen über die Erhebung der Kurabgabe vom 08.12.2022 beschlossen:
§ 7 Absatz 4 der Kurabgabesatzung wird gestrichen. Der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Absatz 4.
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen