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Hörsel-Zeitung
Ausgabe 11/2025
Nichtamtlicher Teil
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Veranstaltungen

Entgeltordnung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände der Gemeinde Wutha - Farnroda(- EöEG -)

Der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda hat in seiner Sitzung am 26.08.2025 folgende Entgeltordnung für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen und Gegenständen der Gemeinde Wutha-Farnroda beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

Die Entgeltordnung gilt für die Inanspruchnahme für die in der Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Einrichtungen und die in Anlage 2 aufgeführten Gegenstände im Gemeindegebiet der Gemeinde Wutha-Farnroda.

§ 2

Entgeltmaßstab

Entgeltmaßstab ist die Anzahl der Gegenstände oder Zeiteinheit der Nutzung. Bei Überschreitung erhöht sich das Entgelt (Miete) entsprechend.

§ 3

Entgelterhebung

(1) Die Gemeinde Wutha-Farnroda erhebt für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen und Gegenständen in der Gemeinde Wutha - Farnroda Benutzungsentgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung und der Anlage 1 und 2, welche Bestandteile dieser Entgeltordnung sind. Hier wird zwischen ortsansässigen und nicht ortsansässigen Nutzern unterschieden.

Als ortsansässig gelten:

a)

Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Gemeinde Wutha-Farnroda haben.

b)

Vereine mit Vereinssitz oder überwiegend stattfindender Vereinstätigkeit in der Gemeinde Wutha-Farnroda.

c)

Organisationen und juristische Personen, die ihren Sitz, Hauptniederlassung oder Betriebsstätte in der Gemeinde Wutha-Farnroda führen.

(2) In dem Benutzungsentgelt sind die anfallenden Bewirtschaftungskosten (Strom, Wasser, Heizung) als Pauschale enthalten, mit Ausnahme der Objekte Hörselberghalle, Triftberghalle, Schlosspark Farnroda und Festwiese Deubach. Hier werden die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten zugrunde gelegt, die durch Ablesen der Zählerstände vor und nach der Veranstaltung ermittelt werden. Des Weiteren werden hier Müll, Reinigungskosten und weitere Auslagen der Gemeinde Wutha-Farnroda nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

(3) Für Veranstaltungen, die in der Regel gegen Entgelt und mit der Absicht auf Gewinnerzielung stattfinden (gewerbliche Veranstaltungen), wird ein Aufschlag von 100% auf das Nutzungsentgelt erhoben.

(4) Das Entgelt (Miete) für die gemäß in der Anlage 1 ausgewiesenen Räumlichkeiten bezieht sich auf eine Tagesmiete von bis zu maximal 24 Stunden.

(5) Für die Nutzung von Gegenständen wird ein Entgelt je ausgeliehenen Gegenstand entsprechend Anlage 2 erhoben

(4) Sofern der Mieter/Nutzer ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, verstehen sich die vorgenannten Beträge als Nettoentgelte zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

§ 4

Nutzung durch ortsansässige Vereine

(1) Vereine gemäß § 3 Abs. 1 b) dieser Satzung nutzen die in § 1 Abs. 2 und 3

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen und Gegenstände (BöEG) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten öffentlichen Einrichtungen entgeltfrei.

Für die Nutzung der in § 1 Abs. 3 e) bis g) der BöEG benannten Gegenstände entfällt eine Nutzungspauschale in Höhe von 50% auf das Nutzungsentgelt nach Anlage 2 dieser Ordnung.

(2) Die Gemeinde trifft unabhängig von Abs. 1 Regelungen zur Bezahlung der Bewirtschaftungskosten bei Veranstaltungen ortsansässiger Vereine, bei denen ein Eintrittsgeld erhoben wird.

(3) Bei sportlichen Veranstaltungen ortsansässiger Vereine, bei denen ein Eintrittsgeld erhoben wird, werden die ausführenden Vereine mit einer Pauschale an den Bewirtschaftungskosten beteiligt.

§ 5

Ausnahmen der Entgeltplicht

(1) Von der Entgeltpflicht für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen und Gegenständen generell befreit sind:

a)

Gemeinderatssitzungen, Ausschusssitzungen und Sitzungen der Fraktionen des Gemeinderates

b)

von der Gemeinde einberufene Bürgerversammlungen

c)

Beratungen/Versammlungen, die vom Bürgermeister, dem jeweiligen Ortsteilbürgermeister oder von der Gemeindeverwaltung einberufen werden.

(2) Auf Antrag des Nutzers kann für Räumlichkeiten aus der Anlage 1 und für die Nutzung von Gegenständen gemäß Anlage 2 eine Entgeltreduzierung oder

Entgeltbefreiung vereinbart werden. Die Entscheidung zur Reduzierung oder Befreiung von der Entgeltpflicht trifft der Bürgermeister.

(3) Die Reduzierung oder Befreiung von der Entgeltpflicht im o. g. Sinne umfasst nicht die ggf. notwendige und vereinbarte Kautionszahlung.

(4) Für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, wird keine Reduzierung oder Befreiung des Nutzungsentgeltes im Sinne des Abs. 2 für Objekte, Räume und Gegenstände gewährt. Gleiches gilt für gewerblich ausgerichtete Veranstaltungen.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

(1) Das Entgelt entsteht mit der Unterzeichnung des Vertrages und ist, soweit nichts anderes vereinbart, im Voraus zu entrichten.

(2) Der Anspruch des Nutzers auf Übergabe der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung entsteht erst nach der vollständigen Zahlung des insgesamt vereinbarten Nutzungsentgeltes.

Das festgelegte Entgelt und die geforderte Kaution müssen bis zum dritten Tag vor der Nutzung vollständig bei der Gemeindekasse eingegangen sein. Bei kurzfristigen Vermietungen ist das Entgelt sofort fällig.

(3) Notwendige Nachberechnungen nach der Durchführung der Veranstaltung sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen.

§ 7

Inkrafttreten

Die Entgeltordnung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände der Gemeinde Wutha-Farnroda tritt zum 01.11.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt folgende Benutzungs- und Entgeltordnung außer Kraft:

Benutzungs- und Entgeltordnung für öffentliche Einrichtungen vom 08.12.2003

Wutha-Farnroda, 27.10.2025

Gemeinde Wutha-Farnroda

gez.

Schlothauer

Bürgermeister  — -Dienstsiegel-

Anlage 1

Entgelte für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde Wutha-Farnroda

Mehrzweckhallen:

Eine stundenweise Nutzung der öffentlichen Einrichtungen ist im Rahmen der Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung möglich, hier wird der aktuell kalkulierte Stundensatz zugrunde gelegt.

Anlage 2

Entgelte für die Benutzung von Gegenständen der Gemeinde Wutha-Farnroda

Diese Gegenstände werden nur im Zusammenhang mit den Mehrzweckhallen vergeben: