Nachfolgende Benutzerordnung und Entgeltordnung wurden bereits auf der Homepage der Gemeinde Wutha-Farnroda (www.wutha-farnroda.de) veröffentlicht.
Der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda hat in der Sitzung am 26.08.2025 folgende Benutzungsordnung für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen und Gegenständen der Gemeinde Wutha-Farnroda beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Benutzungsordnung erstreckt sich auf die in Abs. 2 genannten öffentlichen Objekte und Räume der Gemeinde Wutha-Farnroda, insbesondere die Mehrzweckhallen, Gemeinschaftsräume und Festplätze sowie die in Abs. 3 aufgeführten Gegenstände, welche von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und für die Wahrung von kulturellen, sozialen, politischen und sonstigen Interessen durch Widmung zur Verfügung gestellt sind.
(2) Die Räumlichkeiten
| a) | Hörselberghalle |
| b) | Mehrzweckraum der Hörselberghalle |
| c) | offene Vereinsräume der Hörselberghalle |
| d) | altes Rathaus Farnroda |
| e) | alte Schule Eichrodt |
| f) | Schlosspark Farnroda |
| g) | Triftberghalle Mosbach |
| h) | Anbau Triftberghalle |
| i) | Alte Schule Schönau |
| j) | Festwiese Deubach |
sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Wutha-Farnroda.
(3) Als Gegenstände im Sinne dieser Benutzungsordnung gilt nachfolgend aufgeführtes bewegliches Anlagevermögen der Gemeinde Wutha-Farnroda:
| a) | Geschirrmobil (mit zwei Spülmaschinen) |
| b) | Geschirr (Menü-, Suppen- und Dessertteller, Kaffeegeschirr sowie Kaffeekannen und Kuchenplatten) |
| c) | Kaffeemaschinen |
| d) | Festzeltgarnituren |
Nur im Zusammenhang mit den Mehrzweckhallen nutzbar:
| e) | Bühnenteile und Bühnengeländer, Bühnenkabinett |
| f) | Tische |
| g) | Stühle |
Nur von den ortsansässigen Vereinen und Einrichtungen der Gemeindeverwaltung nutzbar:
h) | Hüpfburg |
§ 2
Nutzung, Kosten
(1) Die Gemeinde Wutha-Farnroda vermietet die in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände der Gemeinde auf Antrag an juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Organisationen, Personengruppen und natürliche Personen (im Folgenden Nutzer genannt) zur Nutzung für private und öffentliche Veranstaltungen.
(2) Die Vermietung erfolgt durch privatrechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Nutzer auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung.
(3) Die Nutzungsbedingungen sind im Nutzungsvertrag geregelt, der mit jedem Nutzer abzuschließen ist. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erkennt der Nutzer alle Bedingungen der Benutzungsordnung und der Entgeltordnung an.
(4) Die aufgrund des Nutzungsvertrages ggf. entstehenden Benutzungsentgelte, Bewirtschaftungskosten und Nebenkosten werden nach der „Entgeltordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände der Gemeinde Wutha-Farnroda“ in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 3
Vergabegrundsätze, Anmeldung und Zulassung
(1) Die Überlassung (Vergabe) der öffentlichen Einrichtung erfolgt durch den Bürgermeister bzw. durch die von ihm beauftragten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Dazu wird eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Nutzer und der Gemeinde abgeschlossen.
(2) Veranstaltungen der Gemeinde und rechtzeitig angemeldete Einzelveranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber Dauernutzungsvereinbarungen nach Abs. 3, solange verbindliche Zusagen nicht entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen entscheidet der Bürgermeister bzw. die von ihm beauftragten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung über die Vergabe.
(3) Bei langfristiger, jahresübergreifender Nutzung ist der Bedarf für das Folgejahr bis zum 01. November des laufenden Jahres bei der Gemeindeverwaltung, Abt. Bauverwaltung, in schriftlicher Form anzumelden. Diese prüft die Anträge und stellt bis zum 31.12. einen schriftlichen Nutzungsvertrag mit festen Benutzungszeiten für die regelmäßigen Nutzungen sowie den Spiel- und Trainingsbetrieb für das Folgejahr auf. Die Nutzer sind an die Bestimmungen des langfristigen Nutzungsvertrages sowie der beigefügten Anlage gebunden. Änderungen, insbesondere der Austausch von Benutzungszeiten bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
(4) Anträge auf einmalige Überlassung der öffentlichen Einrichtung außerhalb des Belegungsplanes sind bis spätestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung schriftlich zu stellen. Hierfür ist das auf der Homepage der Gemeinde Wutha-Farnroda zur Verfügung gestellte „Formular zur Anmietung von Räumlichkeiten und Gegenständen“ zu verwenden. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Zeitraum vor, soll nach der zeitlichen Reihenfolge des Antragseinganges zugeteilt werden.
(5) Ortsansässige Bürger, Vereine, Organisationen und juristische Personen haben bei der Vergabe grundsätzlich Vorrang gegenüber anderen Interessenten.
Als ortsansässig gelten:
| a) | Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Gemeinde Wutha-Farnroda haben. |
| b) | Vereine mit Vereinssitz oder überwiegend stattfindender Vereinstätigkeit in der Gemeinde Wutha-Farnroda. |
| c) | Organisationen und juristische Personen, die ihren Sitz, Hauptniederlassung oder Betriebsstätte in der Gemeinde Wutha-Farnroda führen. |
(6) Bei Antragstellung auf Nutzung ist eine verantwortliche Person (Veranstaltungsleiter) und der Benutzungszweck zu benennen.
(7) Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen, andere juristische Personen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen die BöEG oder gegen gesetzliche Vorschriften von der Benutzung oder vom Besuch der öffentlichen Einrichtungen zeitweilig oder dauerhaft auszuschließen.
(8) Eine Vergabe an Personengruppen, Organisationen, andere juristische Personen und Einzelpersonen ist ausgeschlossen, sofern:
| a) | diese in ihren Handlungen, Verlautbarungen, Schriften oder Werbung sowie ihren Zielen gegen das Grundgesetz verstoßen; |
| b) | gegen sittliche und moralische Grundsätze verstoßen; |
| c) | es sich um Angehörige einer kriminellen Vereinigung handelt; |
| d) | durch die Art der Veranstaltung mit Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechnet werden muss (§ 54 Nr.1 und 2 OBG). |
§ 4
Hausrecht und Rechtsanspruch
(1) Dem Nutzer obliegt für die Nutzungszeit des Objekts das Hausrecht. Zeitgleich ist der Nutzer verpflichtet, dem jeweiligen Beauftragten der Gemeinde (Hausmeister bzw. Verwaltungsmitarbeiter) den Zutritt zum Objekt zu gestatten, so dass dieser sich von der ordnungsgemäßen Benutzung durch den Nutzer überzeugen kann. Den Anweisungen des Beauftragten hat der Nutzer Folge zu leisten. Die Gemeinde bzw. der jeweilige Beauftragte ist bei Feststellung der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache oder erheblicher Verletzungen der brand- und katastrophenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, Veranstaltungen aus Sicherheitsgründen abzubrechen.
(2) Die Verletzung dieser Vorschriften ist insbesondere dann erheblich, wenn vom Nutzer oder Veranstaltungsteilnehmern Fluchttüren verstellt oder sonst unpassierbar gemacht, Flucht- und Rettungswege nicht oder nicht mit den erforderlichen Mindestmaßen eingerichtet oder die im Bestuhlungsplan der Mietsache bezeichnete höchstzulässige Personenzahl überschritten wurden.
(3) Der Nutzer trägt in der Zeit der Überlassung die Verantwortung für Objekt und Sachen. Im Falle der Abwesenheit muss der Nutzer einen ordnungsgemäßen Stellvertreter bestimmen und hat diesen der Gemeindeverwaltung zu benennen.
(4) Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Ordnung nicht abgeleitet werden. Der Nutzer ist nicht berechtigt seine Rechte an Dritte zu übertragen.
§ 5
Benutzungsbedingungen
(1) Die Räumlichkeiten dürfen nur für den vereinbarten Verwendungszweck unter Beachtung der Vertragsbedingungen und der behördlichen Auflagen genutzt werden.
Der Aufenthalt in der Mietsache mit sämtlichen Nebenräumen und dem Außenbereich geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung des Nutzers ggf. Veranstaltungsteilnehmer. Dies gilt auch für die Benutzung des ggf. zur Mietsache gehörigen Parkplatzes.
(2) Der Nutzer hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zwecke zum gleichen Zeitpunkt andere Räume des Objektes überlassen werden. Insbesondere hat der Nutzer keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass des Entgeltes, wenn Durchgangsbereiche, Toiletten usw. gleichzeitig von Dritten mitbenutzt werden.
(3) Die überlassenen Objekte, Räumlichkeiten, Inventare und die Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Die Nutzer sind verpflichtet, im Rahmen der Benutzung beschädigte oder abhanden gekommene Einrichtungsgegenstände zu ersetzen.
(4) Sämtliche vom Nutzer in die Mietsache eingebrachten Gegenstände lagern ausschließlich auf Gefahr des Nutzers in den ihm dafür zugewiesenen Räumen.
(5) Je nach Art und Umfang der Veranstaltung kann die Gemeinde vom Nutzer den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution verlangen.
(6) Auf die Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzvorschriften ist mit besonderer Sorgfalt zu achten. Der Nutzer und jeder Besucher der öffentlichen Einrichtung hat sich so zu verhalten, dass keine ungesetzliche Beeinträchtigung Dritter erfolgt. Der Nutzer haftet für alle Übertretungen und stellt die Gemeinde von möglichen Schadenersatzansprüchen frei.
(7) Auf der Grundlage des erarbeiteten Rettungswegeplanes ist die maximale Auslastung der Objekte zu beachten. Insbesondere die Hörselberghalle ist für 800 Personen mit Bestuhlung zugelassen, die Triftberghalle ist mit Bestuhlung für 500 Personen zugelassen. Ohne Bestuhlung hat die Hörselberghalle eine Kapazität von maximal 1.100 Personen, die Triftberghalle 840 Personen.
Die Konzepte können in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
(8) Die Überlassung der in § 1 Absatz 3 aufgeführten Gegenstände erfolgt nach Abschluss des Nutzungsvertrages und Vorlage des Zahlungsbeleges über das Nutzungsentgelt und ggf. vereinbarter Kaution. Die Gemeinde übergibt die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand, wovon sich der Nutzer bei der Übergabe zu überzeugen hat. Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, welche von den Vertragspartnern zu unterzeichnen sind. Es bildet neben dem Nutzungsvertrag die Grundlage bei der ordnungsgemäßen Rückgabe der Gegenstände.
(9) Der Nutzer ist verpflichtet, die Gegenstände, die er nutzen will, gegen alle versicherbaren Gefahren zu versichern. Falls die Versicherung bei bestimmten Risiken (z.B. Vandalismus) oder Gefahren einen Versicherungsschutz ablehnt, kommt eine unmittelbare Haftung des Nutzers zum Tragen. Insbesondere bei Verlust oder Diebstahl der zur Nutzung übergebenen Gegenstände ist der Wiederbeschaffungswert an die Gemeinde als Vertragspartner zu ersetzen.
§ 6
Reinigung, Übergabe
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, die öffentliche Einrichtung nach Nutzungsende in dem Zustand zu übergeben, wie er gemäß Nutzungsvereinbarung festgelegt wird.
(2) Bei Einzelveranstaltungen findet im Rahmen der Übergabe bzw. Rücknahme des Objektes eine gemeinsame Prüfung durch den Beauftragten der Gemeinde und den Nutzer bzw. dessen Bevollmächtigtem statt, während dieser auch die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der vorhandenen Einrichtungsgegenstände feststellt. Mit der Übernahme der öffentlichen Einrichtung erkennt der Nutzer die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Inventars an. Dies wird in einem Protokoll festgehalten und jeweils bei Übergabe und Abnahme von beiden Vertragsparteien unterschrieben.
(3) Für Dauernutzer gelten die Regelungen, die im Nutzungsvertrag festgelegt wurden.
§ 7
Haftung
(1) Der Nutzer trägt das Risiko für die im Nutzungsvertrag genannten Räume und die dazugehörigen Sanitäreinrichtungen und Verkehrswege zum Zwecke der Durchführung der Veranstaltung einschließlich deren Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Nutzer selbst trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Insbesondere haftet der Nutzer für alle Folgen, die sich aus einer Überschreitung der Höchstbesucherzahl ergibt.
(2) Für Schäden am Gebäude, den technischen Einrichtungen, dem Inventar und an den Außenanlagen, die im Rahmen der Nutzung der Mietsache durch schuldhaftes Handeln eintreten haftet der Nutzer sowie in allen Rechten, die durch ihn, seine Beauftragten, Teilnehmern und Besuchern entstehen (einschließlich der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumarbeiten). Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
Schäden, die sofort beseitigt werden müssen, sind der Gemeindeverwaltung durch den Verantwortlichen am nächstfolgenden Arbeitstag bis 09:00 Uhr anzuzeigen.
(3) Der Nutzer hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen Vorschriften zu beachten und die entsprechenden behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Mit der Überlassung der Räumlichkeiten ist keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilt. Ebenso hat er auch sonstige gesetzliche Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten. Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Zugangswege dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen und jederzeit erreichbar sein.
(4) Der Nutzer hat die Gemeinde von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Anmietung der Mietsache und der darin durchgeführten Veranstaltung geltend gemacht werden könnten, freizustellen.
(5) Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder Betriebsstörungen oder sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz.
(6) Die Gemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen sowie für Beschädigungen an abgelegter Garderobe, abgestellten Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder anderen Gegenständen.
§ 8
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, GEMA
(1) Die Nutzungsvereinbarung für die öffentlichen Einrichtungen entbindet den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, die für die Veranstaltung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen. Die erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen und der Gemeinde nach Aufforderung vorzulegen.
(2) Die Gemeinde haftet nicht, wenn Veranstaltungen wegen fehlender behördlicher Genehmigungen nicht durchgeführt werden können.
(3) Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA obliegt dem Veranstalter. Alle Forderungen der GEMA gehen zu Lasten des Veranstalters.
(4) Die Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit nicht von der Zahlung der Genehmigungsgebühren sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Abgaben.
§ 9
Rücktritt
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktrittsrechts verzichtet der Nutzer unwiderruflich auf die Geltendmachung der ihm hierdurch entstehenden Ansprüche. Wichtige Gründe sind zum Beispiel, wenn
| a) | die Benutzung der Räume im Fall von höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen, für dringende Bedürfnisse der Feuerwehr oder aus sonstigen unvorhersehbaren Gründen nicht möglich ist, |
| b) | der Nutzer die zu erbringende Zahlung trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig entrichtet, |
| c) | eine Störung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist, |
| e) | Teile dieser Benutzungsordnung vom Nutzer nicht beachtet werden. In diesem Fall hat der Nutzer kein Recht auf Erstattung der Nutzungsgebühr. |
(2) Der Nutzer kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt die Kündigung innerhalb von 14 Arbeitstagen vor dem Mietbeginn, so ist eine Entschädigung in Höhe von 50 % des in der Entgeltordnung ausgewiesenen Betrages zu entrichten.
Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Entschädigungszahlung, auf schriftlichen Antrag hin, genehmigt werden.
(3) Für Dauernutzer gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 10
Sonderregelungen
(1) Der Bühnenauf- und -abbau wird ausschließlich von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda durchgeführt.
Für den Transport von Bühnenteilen, der Bestuhlung, der Festzeltgarnituren und des Geschirrs können von der Gemeinde Arbeitskräfte und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden.
Als Entgelt wird der jeweilige Stundenverrechnungssatz pro Arbeitskraft und Fahrzeug in Rechnung gestellt.
(2) Stellt die Gemeinde Wutha-Farnroda für/während einer Veranstaltung zusätzlich Personal zur Verfügung, wird der tatsächliche Einsatz mit dem derzeit gültigen Stundenverrechnungssatz gesondert umgelegt.
§ 11
Verbindlichkeit
Diese Benutzungsordnung ist für alle Nutzer und Besucher der öffentlichen Einrichtungen verbindlich.
§ 12
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung für öffentliche Einrichtungen und Gegenstände der Gemeinde Wutha-Farnroda tritt ab 01.11.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt folgende Benutzungs- und Entgeltordnung außer Kraft:
Benutzungs- und Entgeltordnung für öffentliche Einrichtungen vom 08.12.2003
Wutha-Farnroda, 27.10.2025
Gemeinde Wutha-Farnroda
gez.
Schlothauer
Bürgermeister — -Dienstsiegel-