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Hörsel-Zeitung
Ausgabe 12/2024
Nichtamtlicher Teil
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Aktuelles

Die Finanzverwaltung der Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda informiert darüber, dass die aktuell bestehende Rechtsgrundlage für die bisher erhobene Grundsteuer A (agrarisch, land- und forstwirtschaftlich) und die Grundsteuer B (Grundvermögen, bebaut und unbebaut) zum 31.12.2024 in der bisherigen Form nicht mehr besteht. Ab dem Veranlagungsjahr 2025 gehen Ihnen neue Bescheide zu.

Was sollten Sie tun

Bitte kontrollieren Sie nach Zugang des neuen Grundsteuerbescheides Ihre Daueraufträge und passen Sie diese an.

Wenn Sie der Gemeindeverwaltung für den Einzug der Grundsteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird dieses auch für die geänderten Beträge genutzt. Sollten Sie dagegen Einwände haben, dann teilen Sie dies der Finanzverwaltung schriftlich mit.

SEPA-Formulare zur Teilnahme am Lastschriftverfahren finden Sie auf www.wutha-farnroda.de

Ab wann ist die „neue“ Grundsteuer zu zahlen

Die Grundsteuer ist, wie bisher auch, entsprechend der im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Fälligkeiten zu zahlen. Die Grundsteuerbescheide gehen Anfang 2025 per Post zu.

Wieviel Grundsteuer ist zu zahlen

Wie sich die individuellen Grundsteuerbeträge verändern werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten. Einige Grundstückseigentümer werden eine höhere und andere eine niedrigere Grundsteuer zahlen als bisher.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen in den Städten und Gemeinden im Haushaltsjahr 2025 in vergleichbarer Höhe wie im Haushaltsjahr 2024 dem Haushalt zufließen.

Wann ist ein Widerspruch gegen den Bescheid begründet

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige gegen den erhaltenen Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, aber ein Widerspruch hat u. a. nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde inhaltlich korrekt widerspiegelt.

Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Ihren Widerspruch zu prüfen und sofern dem nicht abgeholfen werden kann, ist dieser an die Widerspruchsbehörde zur kostenpflichtigen Entscheidung zu übergeben.

WICHTIG:

Bitte nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie zunächst den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ist die Bewertung des Grundstücks oder die Berechnung des Grundsteuerwertes fehlerhaft, muss gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Antrag auf Überprüfung des Grundsteuerwertes zu stellen. Die Entscheidungen, die das Finanzamt getroffen hat, sind für die Gemeinde bindend. Änderungen können hier nur über das Finanzamt bewirkt werden. Grundsätzlich hat ein Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet somit nicht von der Zahlungspflicht.

Des Weiteren verweisen wir auf den vorangegangenen Artikel über die Grundsteuerreform in der letzten Ausgabe der Hörselzeitung.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Finanzverwaltung der Gemeinde gern zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich telefonisch an 036921/915131 oder vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Klärung.