Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28 Mai 2019 (GVBl. S. 74) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) hat der Gemeinderat Wutha-Farnroda in seiner Sitzung am 21.10.2025 folgende
Feuerwehr- und Wasserwehrsatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda
(FwuWw Satzung)
beschlossen:
Kapitel 1 Feuerwehr
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wutha-Farnroda (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 1 ThürBKG) ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbstständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 S. 2 ThürBKG) und führt die Bezeichnung
| „Freiwillige Feuerwehr Wutha-Farnroda“. | |
| Sie gliedert sich in folgende Ortsteilfeuerwehren: | |
| Freiwillige Feuerwehr Wutha-Farnroda Ortsteil (OT) Wutha Freiwillige Feuerwehr Wutha-Farnroda Ortsteil (OT) Farnroda Freiwillige Feuerwehr Wutha-Farnroda Ortsteil (OT) Mosbach Freiwillige Feuerwehr Wutha-Farnroda Ortsteil (OT) Schönau |
(2) Die Ortsteilfeuerwehren sind eigenständige Feuerwehren unter der Leitung des Wehrführers und unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Die Gemeindeverwaltung, insbesondere die Organe der Gemeinde und der Ortsteile, sowie die Feuerwehrvereine unterstützen die örtliche Feuerwehr mit ihren Ortsteilfeuerwehren bei der Mitgliedergewinnung.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Wutha-Farnroda die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG).
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wutha-Farnroda gliedert sich in folgende Abteilungen:
| • | Einsatzabteilung |
| • | Alters- und Ehrenabteilung |
| • | Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer oder Gemeinde-brandmeister unverzüglich anzuzeigen:
| a. | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| b. | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in Wutha-Farnroda haben oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Wutha-Farnroda zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S.1 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Wutha-Farnroda haben (§ 13 Abs. 5 S. 3). Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (§ 13 Abs. 2 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf schriftlichen Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister, auf Anraten des Gemeindebrandmeisters, zugelassen werden (§ 13 Abs. 4 ThürBKG). Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen (§ 13 Abs. 4 ThürBKG). Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (ab Gruppenführer) sollen Einwohner der Gemeinde Wutha-Farnroda oder im Gemeindegebiet arbeitstätig sein, so dass sie während der Arbeitszeit an Feuerwehreinsätzen teilnehmen können.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim jeweiligen Wehrführer zu beantragen und an den Gemeindebrandmeister weiterzuleiten. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf gemeinsamen Vorschlag des Gemeindebrandmeisters und des jeweiligen Wehrführers entscheidet der Bürgermeister nach Prüfung des Antrages über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
(7) Ein Wechsel eines Feuerwehrangehörigen einer Ortsteilfeuerwehr der Gemeinde Wutha-Farnroda in eine andere Ortsteilfeuerwehr ist nur zum Monatswechsel möglich. Den Wechsel verfügt der Bürgermeister. Der Wechselwunsch ist mindestens 8 Wochen vorher den zuständigen Wehrführern anzuzeigen.
(8) Sonderfunktionen innerhalb der Gemeindefeuerwehr:
| a. | Gemeindeatemschutzgerätewart |
| b. | stellv. Gemeindeatemschutzgerätewart |
| c. | Gemeinde IT Beauftragter |
| d. | Gemeindegerätewart Funktechnik |
| e. | Gemeinde Bekleidungswart |
| f. | Gerätewart einer Ortsteilwehr |
| g. | Sicherheitsbeauftragter einer Ortsteilwehr |
| h. | Alarm- und Einsatzplaner |
Die Funktionsträger nach Buchstabe a bis h werden nach der Willensbekundung zur Ausübung der Funktion durch die Feuerwehr-angehörigen nach der Beratung des Wehrführerausschusses bestimmt und durch den Bürgermeister auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters bestellt. Die Bestellung soll zu einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung oder einem entsprechenden Anlass stattfinden. Die Funktionsträger erhalten eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 14 Abs. 4 ThürBKG.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet
| a. | mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, |
| b. | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| c. | mit dem Austritt, |
| d. | mit der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. § 13 Abs. 8 ThürBKG oder |
| e. | mit dem Tod. |
(2) Der Austritt nach Abs. 1 Buchstabe c muss schriftlich gegenüber dem jeweiligen Wehrführer erklärt und an den Gemeindebrandmeister weitergeleitet werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters und des jeweiligen Wehrführers entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. Wichtige Gründe sind insbesondere:
| a. | mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder von angesetzten Übungen |
| b. | eingetretene gesundheitliche und geistige Nichteignung |
| c. | grobe Verletzung der Dienstpflicht |
| d. | dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten |
| e. | grobes unkameradschaftliches Verhalten |
| f. | Nichtbefolgen von Weisungen der Vorgesetzten |
| g. | wiederholter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften |
| h. | ein nachweisbarer Mangel der persönlichen Eignung im Sinne des § 13 Abs.1 ThürBKG |
(4) Scheiden Kameraden aus der Einsatzabteilung aus, sind die persönliche Schutzausrüstung sowie die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich dem Wehrführer oder einer beauftragten Person zu übergeben. Die Dienstuniform verbleibt bei dem Kameraden.
(5) Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 5 muss ein Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit und ein Attest über die geistige und körperliche Einsatzfähigkeit mindestens zwei Wochen vor Erreichen der Vollendung des 60. Lebensjahres in schriftlicher Form beim jeweiligen Wehrführer eingereicht und dem Gemeindebrandmeister weitergeleitet werden. Bei Kameraden, die zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen vorgesehen sind, muss eine dem Fahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis eingereicht werden.
(6) Bis zum Erreichen der Vollendung des 67. Lebensjahres kann sich ein Feuerwehrangehöriger der Alters- und Ehrenabteilung in die Einsatzabteilung versetzen lassen. Die Versetzung ist entsprechend Abs. 5 zu beantragen, mit der Ausnahme, dass der Antrag nicht vor Erreichen der Vollendung des
60. Lebensjahres gestellt werden muss. § 5 Abs. 2 S. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister und den stellvertretenden Gemeindebrandmeister, die Einsatzabteilungen der Ortsteilfeuerwehren den jeweiligen Wehrführer, die jeweiligen stellvertretenden Wehrführer sowie die Jugendfeuerwehrwarte.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters, der Wehrführer bzw. der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a. | für den Dienst geltende Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b. | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c. | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Feuerwehrangehörige dürfen mit Vollendung des 16. Lebensjahres am Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen.
(4) Feuerwehrangehörige dürfen erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr am Einsatzdienst teilnehmen (§13 Abs. 3 ThürBKG).
(5) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Feuerwehrangehörige nur mit ausgebildeten, erfahrenen und aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden, wenn die feuerwehrtechnische Ausbildung (Truppmann Teil I und II) noch nicht abgeschlossen worden ist.
(6) Absätze 2 u. 5 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Wehrführer ihm
| a. | eine Ermahnung oder |
| b. | einen mündlichen Verweis |
aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen.
Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen des Ausscheidens aus Altersgründen (§ 6 Abs. 1), dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a. | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt und dem Gemeindebrandmeister weitergeleitet werden muss, |
| b. | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend) oder |
| c. | durch Tod des/der Kameraden. |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wutha-Farnroda führt den Namen „Jugendfeuerwehr“. Sie werden in Verbindung mit dem Namen des jeweiligen Ortsteils wie folgt bezeichnet:
| Ortsteiljugendfeuerwehr Wutha | Ortsteiljugendfeuerwehr Mosbach |
| Ortsteiljugendfeuerwehr Farnroda | Ortsteiljugendfeuerwehr Schönau |
(2) Die Ortsteiljugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr in der Regel bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (§ 12 Abs. 1 S. 2 ThürBKG). Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Angehörige der Jugendortsteilfeuerwehren dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Ortsteilfeuerwehren unterstehen die Jugendortsteilfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, und durch die Wehrführer, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.
§ 11
Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Der Gesamtleiter der aus den Freiwilligen Ortsteilfeuerwehren Wutha, Farnroda, Mosbach und Schönau bestehenden Gemeindefeuerwehr ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG). Die Wehrführungen unterliegen den Weisungen des Gemeindebrandmeisters.
(2) Der Gemeindebrandmeister und stellvertretende Gemeindebrandmeister werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehr Wutha-Farnroda statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wutha-Farnroda angehört und die erforderlichen Qualifikationen nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Der Gemeindebrandmeister und stellvertretende Gemeindebrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wutha-Farnroda ernannt. Sie sind verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wutha-Farnroda und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Sie haben für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Sie sind grundsätzlich mit der Gesamteinsatzleitung i. S. des § 18 Abs. 1 ThürBKG beauftragt.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben sie die Wehrführer, die Führungskräfte der Feuerwehren sowie alle Sonderfunktionsträger nach § 5 Abs. 8 zu unterstützen.
(6) Bei Verhinderung des Gemeindebrandmeisters übernimmt der stellvertretende Gemeindebrandmeister die Aufgaben für die Zeit seiner Verhinderung.
(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Qualifikationen nach der ThürFwOrgVO besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Qualifikationen nach der ThürFwOrgVO besitzt.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(10) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen
Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne von § 14 Abs. 4 ThürBKG.
§ 12
Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Wutha-Farnroda hat mehrere freiwillige Ortsteilfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandmeister, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der freiwilligen Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses in schriftlicher Form ein. Die Einberufung hat unter Nennung des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Wehrführerausschusssitzung zu erfolgen. Es ist eine Niederschrift der Sitzung anzufertigen. Der Gemeindebrandmeister hat eine Wehrführerausschuss-sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der einzelnen Freiwilligen Ortsteilfeuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. Sie kann auch mit der Vereinsversammlung verbunden werden.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesen Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Gemeindebrandmeister und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshaupt-versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wutha-Farnroda statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Die Einberufung hat unter Nennung des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich an die Feuerwehrangehörigen und den Bürgermeister zu erfolgen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 15
Wahlen
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandmeister, der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag einstimmig zugestimmt wird, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, stellvertretenden Gemeinde-brandmeisters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben.
§16
Fahrzeuge
(1) Mannschaftstransportfahrzeuge können durch den Gemeindebrandmeister nach Rücksprache mit dem jeweiligen Wehrführer zur Erfüllung ihrer Aufgaben den Einsatzabteilungen, den Ortsteiljugendfeuerwehren sowie den Alters- und Ehrenabteilungen aller Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Beklebung der Fahrzeuge wird bei Neuanschaffungen einheitlich ausgeführt, jeweils auf den vorderen Türen mittels Gemeindewappen und
| Aufschrift: | |||
|
| Freiwillige Feuerwehr | - | oberhalb des Wappens |
|
| Wutha-Farnroda | - | unterhalb des Wappens |
(3) Für Anhänger gilt §16 Abs. 2 entsprechend.
§ 17
Feuerwehrvereinigungen
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Ortsteilfeuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
(2) Die Gemeinde unterstützt die örtlichen Feuerwehrvereine finanziell im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Kapitel 2 Wasserwehr
§ 18
Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Wutha-Farnroda richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder anderen Ereignissen im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 19
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde Wutha-Farnroda trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekanntzugeben.
§ 20
Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel den Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 21
Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär
aufnehmen:
| a) | die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Gemeinde ab der Vollendung des 18. Lebensjahres unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung nach § 55 Satz 3 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen
wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen
wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt, wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde.
§ 23
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 24
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung in der Fassung vom 08.05.2023 außer Kraft.
Wutha-Farnroda, 10.12.2025
gez.
Schlothauer
Bürgermeister — - Siegel -