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Hörsel-Zeitung
Ausgabe 12/2025
Nichtamtlicher Teil
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Nachrichtliche Bekanntmachung

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wutha-Farnroda herangezogen werden (AufwE-Satzung Feuerwehr)

Aufgrund des §§ 12, 13, 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), i. V. m. § 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda am 21.10.2025 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Die Aufwandsentschädigung wird nur für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt.

§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 134,00 Euro, die sich aus 110,00 Euro Grundbetrag und 24,00 Euro Zuschlag zusammensetzt.

(2) Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 Euro.

(3) Leiter einer Jugendfeuerwehr erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro.

(4) Die Vertreter der Positionen nach (1) und (2) erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.

(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den

a.

Gemeindeatemschutzgerätewart

50,00 Euro

b.

stellv. Gemeindeatemschutzgerätewart

25,00 Euro

c.

Gemeinde IT Beauftragter

30,00 Euro

d.

Gemeindegerätewart Funktechnik

50,00 Euro

e.

Gemeinde Bekleidungswart

50,00 Euro

f.

Gerätewart einer Ortsteilwehr

45,00 Euro

g.

Sicherheitsbeauftragter einer Ortsteilwehr

30,00 Euro

h.

Alarm- und Einsatzplaner

50,00 Euro

(6) Ausbilder mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 20,00 Euro je Unterrichtsstunde.

§ 3 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten für alle Geschlechter.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wutha-Farnroda vom 08.05.2023 außer Kraft.

Wutha-Farnroda, 10.12.2025

gez.

Schlothauer  —  - Siegel -

Bürgermeister