Titel Logo
Hörsel-Zeitung
Ausgabe 12/2025
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Nachrichtliche Bekanntmachung

Die nachfolgenden Satzungen sind wurden bereits auf der Homepage der Gemeinde Wutha-Farnroda (www.wutha-farnroda.de) veröffentlicht.

Hauptsatzung der Gemeinde Wutha-Farnroda

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wutha-Farnroda in der Sitzung am xx.xx.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name

Die Gemeinde führt den Namen „Wutha-Farnroda“.

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Gemeindewappen zeigt einen von Silber und Rot gespaltenen Schild belegt mit einem gespaltenen Herzschild, der vorn fünfmal von Silber und Schwarz gespalten ist und hinten auf Silber einen aufrechtgehenden schwarzen Löwen zeigt.

(2) Die Flagge der Gemeinde ist weiß mit roten Flanken (1:2:1) und trägt das Gemeindewappen.

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Thüringen - Gemeinde Wutha-Farnroda“ und zeigt in der Mitte das Gemeindewappen.

§ 3 Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich neben dem Kernort Wutha-Farnroda in folgende Ortsteile:

1.

Mosbach

Er umfasst alle Grundstücke der Gemarkung Mosbach

2.

Schönau

Er umfasst alle Grundstücke der Gemarkungen Schönau a.d.H. und Deubach

3.

Kahlenberg

Er umfasst alle Grundstücke der Gemarkungen Kahlenberg und Burbach.

§ 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Die Ortsteile Mosbach, Schönau und Kahlenberg erhalten jeweils eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(2) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Gemeinde von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten an Werktagen ab der Einberufung der Bürgerversammlung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung bis zum Werktag vor ihrer Durchführung zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

c)

Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Ortsteilratsmitglieder (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Gemeinde beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Gemeindebediensteten unterstützt.

d)

Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. An der Bürgerversammlung dürfen wahlberechtigte Einwohner und Gäste teilnehmen.

e)

Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

f)

Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen.

g)

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

h)

Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend.

i)

Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

j)

Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben.

(3) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

§ 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortsteilen der Gemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil der Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren beiEinwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern/-innen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen, Vereinen und Verbänden Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu allgemeinen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Wutha-Farnroda zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Erfüllt die Einwohnerfrage nicht die Voraussetzungen aus Satz 1, erfolgt die Beantwortung unter Angabe der Gründe, die gegen eine Behandlung in der Sitzung des Gemeinderates sprechen. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates und wird auf 30 Minuten begrenzt; in Ausnahmefällen kann sie durch den Gemeinderatsvorsitzenden bis auf 60 Minuten nicht statt. Betreffen mehrere Fragen den gleichen Sachverhalt, so werden diese Fragen zusammenfassend beantwortet.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens drei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7 Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied. Der Gemeinderat wählt einen Stellvertreter für den Gemeinderatsvorsitzenden.

§ 8 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

a)

Vergabe von:

-

Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk- und Mietverträgen bei einem Gesamtbetrag bis 25.000,00 Euro

-

Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis 25.000,00 EUR

-

Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis 10.000 EUR

b)

Erwerb von Grundstücken mit einem Kaufpreis bis 25.000,00 EUR

c)

Stundung bis zu 5.000,00 EUR, Niederschlagungen bis 5.000,00 EUR und Erlass der Gemeinde zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bis zu 500,00 EUR

d)

Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert 15.000,00 EUR nicht überschreitet

e)

Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis 7.500,00 EUR

f)

Genehmigung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe der nachfolgend festgesetzten Höchstbeträge. Als erheblich gemäß § 58 Abs. 1 ThürKO gelten:

im Verwaltungshaushalt

-

überplanmäßige Ausgaben

ab 10.000,00 EUR je Haushaltsstelle

-

außerplanmäßige Ausgaben

ab 5.000,00 EUR je Haushaltsstelle

im Vermögenshaushalt

-

überplanmäßige Ausgaben

ab 20.000,00 EUR je Haushaltsstelle

-

außerplanmäßige Ausgaben

ab 10.000,00 EUR je Haushaltsstelle.

Die nach den vorgenannten Wertgrenzen beschlossenen bzw. genehmigten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben.

g)

Angelegenheiten nach §§ 71 bis 78 ThürKO, soweit der Gemeinderat nicht nach kommunalrechtlichen Vorschriften ausdrücklich zuständig ist.

h)

Entscheidung über Geldanlagen, Termingelder und ähnliche Geschäfte.

§ 9 Beigeordnete

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Beigeordneten vertreten.

(3) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Beigeordneten vertreten, soweit der erste Beigeordnete verhindert ist.

§ 10 Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 11 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 12 Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Gemeinderatsmitglieder oder Ortsteilratsmitglieder mindestens 20 Jahre bzw. die als Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 12 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

Ortsteilratsmitglied = Ehrenmitglied des Ortsteilrates

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten/ Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 13 Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Gleiches gilt für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, dies allerdings nur für höchstens zwei Fraktionssitzungen in Vorbereitung einer Gemeinderatssitzung. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, stehen ihm gleichwohl für diesen Tag nur höchstens zwei Sitzungsgelder zu.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Absätze 1, 2 und 3) entsprechend.

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses einmalig eine pauschale Entschädigung von 30,00 EUR. Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 40,00 EUR. Abweichend hiervon erhalten die Wahlvorsteher eine pauschale Entschädigung von 60,00 EUR.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses von 25,00 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:

-

der Gemeinderatsvorsitzende von 25,00 Euro

-

der stellvertretende Gemeinderatsvorsitzende von 25,00 Euro

-

der stellvertretende Ausschussvorsitzende von 25,00 Euro.

(6) Die kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung:

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Mosbach 398,43 Euro,

des Ortsteils Kahlenberg 179,01 Euro,

des Ortsteils Schönau 316,24 Euro

-

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete 370,00 Euro

-

der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete 116,35 Euro.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 verändert sich ab dem 01.01.2026 jährlich, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Wutha-Farnroda erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite der Gemeinde Wutha-Farnroda unter „www.wutha-farnroda.de“. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda, Eisenacher Straße 49, 99848 Wutha-Farnroda kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Hauptstraße 9-11, OT Farnroda, Saierhäuschen (Uhr),

2.

Eisenacher Straße 49, OT Wutha, vor der Gemeindeverwaltung,

3.

Ringstraße 20, vor dem Parkplatz am Gehweg,

4.

Theo-Neubauer-Straße, OT Mosbach, Ecke Waldbadstraße/vor der Theo-Neubauer-Straße 92,

5.

Hörseltalstraße, OT Schönau, Bushaltestelle auf dem Bahnhofsvorplatz Schönau,

6.

Auf der Hutweide, OT Kahlenberg, An der Kreuzung Auf der Hutweide/Ortsstraße vor der Hausnummer Auf der Hutweide 1A.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder des Ortsteilrates erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite der Gemeinde Wutha-Farnroda unter der Adresse www.wutha-farnroda.de sowie durch Aushang an den Verkündungstafeln nach Absatz 2.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(5) Sofern eine ausschließliche elektronische Ausgabe auf der Internetseite der Gemeinde Wutha-Farnroda als Veröffentlichungsform für sonstige gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen nicht den gesetzlichen Anforderungen eines Bundes- oder Landesgesetzes entspricht, insbesondere bei Veröffentlichungsbekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den regionalen Tageszeitungen der „Thüringer Allgemeine“ und der „Thüringischen Landeszeitung“. Die Bekanntmachung ist in diesen Fällen daneben noch zusätzlich in das Internet einzustellen.

§ 15 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 16 Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.10.2019 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2024 außer Kraft.

Wutha-Farnroda, 10.12.2025

gez.

Schlothauer

Bürgermeister  —  - Siegel -