Die Gemeinde muss jährlich einen großen Betrag aufwenden, um herrenlose Katzen bzw. Fundtiere vorübergehend unterzubringen und zu versorgen. Der Tierschutzverein Eisenach mit seinem Tierheim am Trenkelhof organisiert dankenswerter Weise auch für die Gemeinde Wutha-Farnroda die Unterbringung und Versorgung dieser Tiere.
Aufgefundene oder zugelaufene Katzen stellen die größte Anzahl der beim Tierheim abgegebenen Tiere dar. Da gerade bei Katzen nur sehr schwer einzuschätzen ist, ob es sich bei der gefundenen oder zugelaufenen Katze, um
| - | ein herrenloses Tier (ursprünglicher Eigentümer hat Eigentum am Tier aufgegeben) |
| - | ein Fundtier (Tier ist dem Eigentümer entlaufen und wird von ihm vermisst) |
| - | oder ein Haustier mit „Freigang“ handelt, |
sollte nicht jede aufgefundene oder zugelaufene Katze sogleich beim Tierheim abgegeben werden.
Man sollte im Zweifel davon ausgehen, dass es sich bei einer gefundenen oder zugelaufenen Katze um eine Katze mit Freigang handelt, die früher oder später zu ihrem Eigentümer zurückkehrt. Das Anlocken solcher Katzen mit Futter sollte unbedingt unterbleiben.
Findet man eine Katze, die offensichtlich seinem Eigentümer entlaufen ist und offensichtlich auch nicht wieder nach Hause findet, so hat man den Eigentümer unverzüglich vom Fund in Kenntnis zu setzen (§ 965 Abs. 1 iVm § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Ist dieser nicht bekannt, dann ist die Gemeindeverwaltung zu informieren. Dabei hat er die Fundumstände, welche zur Ermittlung des Eigentümers erheblich sein können, mitzuteilen (§ 965 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich ist nach dem Fund der Finder verpflichtet, sich um die gefundene Katze des anderen zu kümmern (§ 966 Abs. 1). Der Finder kann jedoch die Katze auch an das von der Gemeinde beauftragte Tierheim abgeben (ergibt sich aus § 967 BGB), das in diesem Fall die Aufgabe des Fundbüros wahrnimmt. Die Gemeindeverwaltung bittet darum, sie vorab unverzüglich über die beabsichtigte Abgabe an das Tierheim in Kenntnis zu setzen. Vorrangiges Ziel ist es, dem Eigentümer, der sein Tier vermisst, seine Katze zurückzugeben.
Ganz anders ist die Rechtslage bei herrenlosen Katzen. Herrenlos ist ein gezähmtes Tier nach § 960 Abs. 3 BGB bereits dann, „wenn es die Gewohnheit ablegt an den für ihn bestimmten Ort zurückzukehren“. Wer ein herrenloses Tier in Eigenbesitz nimmt, wird auch Eigentümer. Wer demnach herrenlose Katzen füttert und sie sich zutraulich macht, wird damit u.U. schon ihr Eigentümer. Wenn er später den Besitz aufgibt, ist er tierschutzrechtlich der letzte verantwortliche Eigentümer.
Wenn man sich nicht selbst weiter dauerhaft um eine herrenlose Katze kümmern will, sollte man grundsätzlich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Wartburgkreis als untere Tierschutzbehörde nach der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung informieren und zur weiteren Vorgehensweise befragen.