Auf Grund der §§ 27, 27a, 45 und 46 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 283) erlässt die Gemeinde Wutha-Farnroda als Ordnungsbehörde folgende Änderungsverordnung
Artikel 1
| 1. | § 17 erhält folgende Fassung: |
§ 17 Offenes Feuer im Freien
| (1) | Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist grundsätzlich nicht erlaubt und unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt. Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern in Feuerschalen in einem Durchmesser von einem Meter bedarf keiner Erlaubnis. | |
| (2) | Offene Feuer sind alle Feuer, die nicht in einem geschlossenen Behältnis angelegt und unterhalten werden, insbesondere Lagerfeuer. | |
| (3) | Brauchtumsfeuer sind alle Feuer, die von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege angelegt und unterhalten werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Insbesondere sind Brauchtumsfeuer Osterfeuer, Maifeuer, Johannisfeuer, Martinsfeuer und Weihnachtsbaumverbrennung. Die Verwendung von Baum- und Strauchschnitt für Brauchtumsfeuer gilt nicht als Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Geburtstage, Jubiläen oder andere private Feiern sind kein Brauchtum. | |
| (4) | Lagerfeuer sind offene Feuer, welche zum Wärmen, Kochen, als Lichtquelle oder zum gesellschaftlichen Zusammensein angebrannt oder unterhalten werden. Lagerfeuer dürfen nicht dazu angelegt oder unterhalten werden, um pflanzliche Abfälle oder andere Abfälle zu entsorgen. Die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen oder Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen oder bei zulässigen Lagerfeuern gelten nicht als Beseitigung pflanzlicher Abfälle. | |
| (5) | Brauchtumsfeuer und Lagerfeuer und sonstige offene Feuer sind von einer volljährigen und geeigneten Person dauernd zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. | |
| (6) | In dem Fall, dass durch Rauchentwicklung Nachbarn beeinträchtigt werden, ist das Feuer abzulöschen. Der Straßenverkehr darf durch Rauchentwicklung nicht behindert werden. | |
| (7) | Bei dem Anlegen und Unterhalten von Feuern ist ein Abstand von | |
| 1. | 100 m zum Wald, |
| 2. | 100 m zu leicht entzündbaren Stoffen, |
| 3. | mindestens 15 m von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, gemessen vom Dachvorsprung und |
| 4. | 15 m zu sonstigen brennbaren Stoffen einzuhalten. |
| (8) | Eine Ausnahmegenehmigung der Gemeindeverwaltung ersetzt nicht die Genehmigung des Grundstückseigentümers. Bestimmungen höheren Rechts, wie Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, das Thüringer Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen bleiben unberührt. | |
§ 19 Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor Ausübung der beantragten Handlung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Artikel 2
Diese Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Wutha-Farnroda, den 06.05.2025
Gemeinde Wutha-Farnroda