Am 15.04.2026 wurde gemeinsam mit dem Gewässerunterhaltungsverband (GUV) eine Begehung des Erbstroms durchgeführt. Dabei wurden mehrere Verstöße gegen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgestellt, dokumentiert und zur weiteren Veranlassung an die Untere Wasserbehörde weitergeleitet. Diese wird sich mit den betroffenen Grundstückseigentümern in Verbindung setzen.
Nachfolgend erhalten Sie die vom GUV zusammengestellten relevanten Paragraphen des Wasserhaushaltsgesetzes, die für Eigentümer von Gewässergrundstücken verbindlich sind. Zudem wurden Bilddokumentationen zu folgenden Sachverhalten erstellt: Müllablagerungen, Ablagerungen von Gras- und Strauchschnitt, Verschläge und Unterstände mit unzureichendem Mindestabstand, verdeckte Wasserentnahmestellen (nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zulässig, andernfalls illegal) sowie Schäden an Gewässermauern, die infolge unzureichender Unterhaltung entstanden sind. Für die Unterhaltung dieser Mauern ist der jeweilige Grundstückseigentümer verantwortlich, da sie seinem Grundstück dienen.
Eigentümer und Anlieger an Gewässern sind verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung erschweren (§ 41 WHG). Verursacher können als Erschwerer zu den Unterhaltungskosten herangezogen werden (§ 31 Abs. 6 ThürWG). Zudem können Anlieger verpflichtet werden, Ufergrundstücke in der erforderlichen Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird (§ 41 Abs. 3 WHG). Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass der Gewässerunterhaltungsverband die Grundstücke betritt oder vorübergehend nutzt (§ 41 Abs. 1 WHG).
Gemäß § 29 ThürWG vom 28.05.2019 ist innerorts an Fließgewässern ein fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen einzuhalten. Dieser dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer. Im Gewässerrandstreifen ist die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können (z. B. Müll, Kompostabfälle, Grünschnitt), verboten (§ 38 WHG vom 31.07.2009).
Darüber hinaus sind Maßnahmen zu unterlassen, die den Entwicklungskorridor des Gewässers beeinflussen oder den bestehenden Zustand verschlechtern (§ 27 WHG), um die Entwicklungsziele gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen bzw. zu erhalten.