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Hörsel-Zeitung
Ausgabe 9/2025
Nichtamtlicher Teil
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Zur Erinnerung

Hinweise zum Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten

Die Gartensaison ist auf dem Höhepunkt. Um künftig Ärger vorzubeugen, weist die Gemeindeverwaltung aus gegebenem Anlass auf die rechtlichen Bestimmungen hin.

Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) schreibt folgende Regelung zum Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern und Schreddern in Wohn- und Erholungsgebieten vor: - erlaubt von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen nur Montag bis Sonnabend zwischen 09.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr betrieben werden.

Generell gilt: An Sonn- und Feiertagen ist Ruhezeit - auch für motorbetriebene Gartengeräte.

Die Nichteinhaltung der benannten Betriebszeiten kann mit Bußgeldern geahndet werden. Wer sich an die Betriebszeiten hält, schont also nicht nur die Nerven der Nachbarn, sondern auch den Geldbeutel. Empfehlenswert ist, Geräte in der Nachbarschaft gleichzeitig zu betreiben - so konzentriert sich der Lärm auf kürzere Zeiträume.

Auch, wenn es keine Vorschrift ist: Im Interesse der Nachbarschaft sollten auch samstags zwischen 12.00 und 15.00 Uhr Rasenmäher oder Schredder nicht betrieben werden, da viele Menschen die Mittagszeit zur Erholung nutzen.

Generell gilt ebenso, dass ganzjährig ein Form- und Pflegeschnitt an Hecken und Bäumen durchgeführt darf. Der Radikalschnitt bis hin zur gänzlichen Entfernung der Hecken und Bäume ist nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar des Folgejahres aus Naturschutzgründen erlaubt.