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Amtsblatt der VG Wasungen - Amt Sand
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung

§ 11

Halten und Mitführen von Tieren

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. Die Regelungen des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) bleiben hiervon unberührt.

(2) Wer Hunde oder andere Haustiere außerhalb von Zwingern oder Stallungen frei hält, hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können.

(3) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in Anlagen nach § 2 Absatz 3 Buchstaben a) und c) unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.

(4) Auf Straßen und in Anlagen nach § 2 Absatz 3 a) und c) dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. Jeder Hundehalter hat sicherzustellen, dass Hunde nur von Personen geführt werden, die von der körperlichen Konstitution her in der Lage sind, die Hunde jederzeit sicher an der Leine zu halten. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann.

(5) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und Anlagen nach § 2 Absatz 3 Buchstaben a) und c) nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.

Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(6) Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.

§ 14

Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

19:00 bis 22:00 Uhr (Abendruhe);

für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

(3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.

Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 15

Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Feuer in handelsüblichen Feuerschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von 1 m auf Privatgrundstücken.

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 17 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.

(3) Jedes nach § 17 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein.

a.

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m,

vom Dachvorsprung ab gemessen,

b.

von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und

c.

von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.

(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt

Ordnungswidrigkeiten können gem. § 18 OVO der Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen - Amt Sand" mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Amt 1, Öffentliche Ordnung & Sicherheit

VG „Wasungen - Amt Sand"