der Gewässerunterhaltungsverband (GUV) ist nach § 31 Abs. 2 (ThürWG 2019) zur Unterhaltung der Fließgewässer II. Ordnung verpflichtet. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) Dabei sind unter anderen die Bewirtschaftungsziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umzusetzen.
Zur Umsetzung dieser Ziele wurde in Thüringen ein Landesprogramm Gewässerschutz (LP GWS) aufgestellt. Im LP GWS wurden alle Maßnahmen aufgeführt, die zur Verbesserung des ökologischen Zustands ab 2022 bis Ende 2027 an den meldepflichtigen Gewässern umgesetzt werden sollen. Der GUV ist gem. § 31 Abs. 5 ThürWG für die Umsetzung der im LP GWS aufgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur verpflichtet.
Der GUV beabsichtigt in den Jahren 2023/2024 die im LP GWS für den Schwarzbach und den Rensbach angeführten Maßnahmen der Gewässerstruktur und Durchgängigkeit umzusetzen.
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Uferböschungen und des Gewässerrandstreifens. Es ist geplant einen leitbildkonformen Gehölzsaum zu entwickeln und durch das Entfernen der naturfremden Sohl- und Uferbefestigungen (Gitterplatten) die Uferstrukturen nachhaltig aufzuwerten. Um sich dem Leitbildzustand anzunähern, sollen im Uferbereich wechselseitige Initialpflanzungen in einem 2 m breiten Bereich erfolgen. Mittels der Anpflanzungen von Heistern und Sträuchern bzw. dem Einbau von Weidenstecklingen werden schmale Gehölzbestände angelegt. Weiterhin werden zur Verjüngung des monotonen Gehölzbestandes einzelne Bäume entnommen. Um eine höhere Varianz an Gehölzen am Gewässer herzustellen, sind Anpflanzungen in den Lücken bzw. an den Uferseiten ohne Gehölze, vorgesehen. Die Anpflanzungen werden vom GUV im Zuge der Gewässerunterhaltung turnusmäßig kontrolliert und gepflegt (wässern, Erziehungsschnitt etc.). Zudem werden Ausfälle zeitnah nachgepflanzt.
Entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehen besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung. So haben die Anlieger und Hinterlieger unter anderem zu dulden, dass die zur Unterhaltung Verpflichteten oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Weiterhin haben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 WHG die Anlieger zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Dafür kann es verschiedene Gründe geben wie die Anlage einer Ufersicherung durch Lebendverbau oder eine Bepflanzung aus ökologischen Gründen, etwa zur Beschattung des Gewässers. Die Duldung beinhaltet nicht nur die Anpflanzungen sondern auch das Wachstum, die Pflege und den Bestand der Ufervegetation.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns zu unseren Sprechzeiten unter der Telefon Nr. 03693-8847883 oder per Mail: info@guv-hlw.de kontaktieren.
Gewässerunterhaltungsverband Hasel/Lauter/Werra
3. Tongraben 2 a
98617 Meiningen