Die Stadt Zella-Mehlis erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl.S.501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl Nr. 2 S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 37 der Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Zella-Mehlis (Friedhofssatzung) vom 12.01.2016 gemäß Beschluss des Stadtrates vom 28.11.2023 folgende Satzung:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Einrichtungen und Anlagen des Friedhof- und Bestattungswesen im Rahmen der Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Zella-Mehlis (Friedhofssatzung) erhebt die Stadt Zella-Mehlis Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
| a) | bei Bestattungen die Personen, die nach § 18 Abs.1 Thüringer Bestattungsgesetz verpflichtet sind, für die Bestattung Sorge zu tragen. | |
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| Das sind u.a.: | |
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| - | der Ehegatte |
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| - | der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft |
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| - | die Kinder |
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| - | die Eltern |
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| - | die Geschwister |
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| - | die Enkelkinder |
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| - | die Großeltern |
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| - | der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft |
| b) | wer nach § 18 Abs. 2 Thüringer Bestattungsgesetz bestattungspflichtig ist. | |
(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Fall auch:
| a) | diejenige Person, die Antrag auf Benutzung der Einrichtungen und Anlagen des städtischen Friedhofs stellt |
| b) | diejenige Person, die sich der Stadt Zella-Mehlis gegenüber schriftlich zur Zahlung der Friedhofsgebühren oder Bestattungs- bzw. Umbettungskosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistung nach der Friedhofssatzung. Die Gebühr wird zum Zeitpunkt des Entstehens nach Satz 1 fällig.
II. Gebühren
§ 4
Gebühren für die Benutzung der Feierhalle, des Kühlraums
und des Abschiedsraums
| (1) | Benutzung der Feierhalle für eine Trauerfeier | 224,00 € |
| (2) | Benutzung der Feierhalle für eine Musikfeier | 121,00 € |
| (3) | Benutzung des Kühlraums, je angefangenem Tag | 21,00 € |
| (4) | Benutzung des Abschiedsraums | 42,00 € |
§ 5
Bestattungsgebühren
| (1) | Erdbestattung
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| a) | eines/r Verstorbenen ab dem 14. Lebensjahr | 1.059,00 € |
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| b) | eines/r Verstorbenen unter dem 14. Lebensjahr (Kindergrab) | 598,00 € |
| (2) | Beisetzung einer Urne
| 230,00 € | |
| (3) | Bestattung von standesamtlich nicht anerkannten Leibesfrüchten
| 92,00 € | |
| (4) | Wochenendzuschlag für Beisetzungen an Samstagen
| Zuschlag 30% auf vorstehende Standardgebühr | |
| (5) | Wochenendzuschlag für Beisetzungen an Sonn- u. Feiertagen
| Zuschlag 50% auf vorstehende Standardgebühr | |
| (6) | Winterzuschlag für Urnen, für direkte Beisetzung einer Urne bei vorhandener Schneedecke oder gefrorenem Boden
| Zuschlag 175% auf vorstehende Standardgebühr | |
§ 6
Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen
| (1) | Umbettung einer Urne; Ausgraben der Urne und Überführung in eine andere Grabstätte auf dem städtischen Friedhof | 322,00 € |
| (2) | Ausgraben einer Urne und Einebnen der Grabstätte; je auszugrabender Urne (inkl. abschließender Ausstreuung) | 207,00 € |
| (3) | Ausgraben einer Urne ohne Einebnen - „Entfernen einer Urne“ bei einer bestehenden Grabstätte (inkl. abschließender Ausstreuung) | 161,00 € |
| (4) | Ausbettung einer Leiche (Gebühr für ggf. Überführung und Wiederbeisetzung gesondert) | 1.588,00 € |
| (5) | Ausbettung einer Leiche im Kindergrab (Gebühr für ggf. Überführung und Wiederbeisetzung gesondert) | 897,00 € |
§ 7
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten
an Grabstätten für Erdbestattungen
| (1) | Überlassung einer Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Nutzungszeit 15 Jahre) - (Kindergräber) | 724,50 € |
| (2) | Überlassung einer Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1.206,00 € |
| (3) | Überlassung einer Wahlgrabstätte als Erdfamiliengrab mit 2 Grabstellen (Nutzungszeit 20 Jahre; verlängerbar) | 2.412,00 € |
| (4) | Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung auf einer bereits belegten Wahlgrabstätte | 463,00 € |
§ 8
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten
an Urnengrabstätten
| (1) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre) | 568,00 € |
| (2) | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) | 1.449,00 € |
| (3) | Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Nutzungszeit 15 Jahre) | 1.916,00 € |
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| Hinweis: Die Kosten für die Namensinschrift zu § 8 (3) sind gesondert zu entrichten. |
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| (4) | Überlassung einer Urnen- Wahlgrabstätte als Familiengrab mit 2 Grabstellen (Nutzungszeit 15 Jahre, verlängerbar) - mit optionaler Zubelegung weiterer Urnen gemäß § 8 (5) | 1.090,50 € |
| (5) | Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung auf einer bereits belegten Urnen-Wahlgrabstätte, je zusätzlicher Urne | 463,00 € |
| (6) | Überlassung einer pflegefreien Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (Nutzungszeit 15 Jahre, verlängerbar) - mit optionaler Zubelegung weiterer Urnen gemäß § 8 (5) | 1.971,00 € |
| (7) | Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Baumgemeinschaftsgrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre) - („Baum-Urnengrab“), je Stelle | 1.418,00 € |
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| Hinweis: Die Kosten für die Namensinschrift zu § 8 (7) sind gesondert zu entrichten. |
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| (8) | Überlassung einer Urnengrabstätte (als ein- oder zweistelliges Partnergrab) in einer thematisch gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre), je Stelle | 1.695,00 € |
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| Hinweis: Die Kosten für die Namensinschrift zu § 8 (8) sind gesondert zu entrichten. |
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§ 9
Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
| (1) | Für die Verlängerung von Kindergrabstätten, ist für die Grabstätte |
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| je Verlängerungsjahr zu entrichten: | 48,30 € |
| (2) | Für die Verlängerung von Einzel-Wahlgrabstätten, ist für die Grabstätte |
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| je Verlängerungsjahr zu entrichten: | 60,30 € |
| (3) | Für die Verlängerung von Wahlgrabstätten als Erdfamiliengrab mit 2 Grabstellen, ist für die Grabstätte je Verlängerungsjahr zu entrichten: | 120,60 € |
| (4) | Für die Verlängerung von Urnen-Wahlgrabstätten als Familiengrab mit 2 Grabstellen, ist für die Grabstätte je Verlängerungsjahr zu entrichten: | 72,70 € |
| (5) | Für die Verlängerung von pflegefreien Urnen-Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen, ist für die Grabstätte je Verlängerungsjahr zu entrichten: | 131,40 € |
| (6) | Für die Verlängerung von Urnengräbern in einer thematisch gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstätte, ist je Grabstelle für jedes Verlängerungsjahr zu entrichten: | 113,00 € |
| (7) | Für jedes Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestellten Urnenwahlgräbern 2- stellig (mit ursprünglich 20 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstätte zu entrichten: | 70,50 € |
| (8) | Für jedes Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestellten Urnenwahlgräbern 4- stellig (mit ursprünglich 30 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstätte zu entrichten: | 135,00 € |
| (9) | Für jedes Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestellten Urnenwahlgräbern 6-stellig (mit ursprünglich 30 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstätte zu entrichten: | 202,50 € |
| (10) | Für jedes Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestellten Urnenwahlgräbern 8-stellig (mit ursprünglich 30 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstätte zu entrichten: | 325,60 € |
Die Verlängerung des Nutzungsrechts an bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung überlassenen Grabstätten bzw. Gräbern erfolgt auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten für mindestens ein Jahr.
§ 10
Gebührenerstattungen und
vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
Eine Erstattung im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nicht gewährt.
§ 11
Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabdenkmalen
| (1) | Gebühr für die Genehmigung von liegenden Grabmalen, ohne Erfordernis einer Standsicherheitsprüfung
| 61,00 € | |
| (2) | Gebühr für die Genehmigung von Grabeinfassungen, je Antrag
| 61,00 € | |
| (3) | Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen, mit Erfordernis einer Standsicherheitsprüfung (inkl. Gebührenanteil für die Standsicherheitsprüfung): |
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| a) | bei Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsfrist | 111,50 € |
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| b) | bei Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsfrist | 118,00 € |
| (4) | Gebühr für die Standsicherheitsprüfung bei Verlängerungen von Grabstätten, für ein Jahr bzw. je Verlängerungsjahr
| 1,30 € | |
§ 12
Gebühren für Leistungen der Friedhofsverwaltung
| (1) | Ausstellen einer Graburkunde | 20,00 € |
| (2) | Erteilung einer Beisetzungsgenehmigung | 20,00 € |
| (3) | Übertragung/Umschreibung von Nutzungsrechten | 20,00 € |
| (4) | Ausstellen von Urkunden | 20,00 € |
| (5) | Bearbeitung eines Antrags zur Auflösung einer Grabstelle | 20,00 € |
| (6) | Bearbeitung eines Antrags zur Umbettung einer Urne | 20,00 € |
| (7) | Ausstellen einer Berechtigungskarte für die Gewerbetreibenden für ein Jahr | 20,00 € |
| (8) | Sonstige Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Zella-Mehlis in der jeweils geltenden Fassung erhoben. | |
| (9) | Die Kosten für den Namenszug (Namensinschrift) auf dem Grabstein in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung, in einer Baumgemeinschaftsgrabstätte oder in einer thematisch gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstätte werden gesondert berechnet und als durchlaufende Kosten weitergegeben. | |
| (10) | Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind und die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner durch die Stadt oder durch einen von der Stadt beauftragten Dritten erbracht werden, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. | |
§ 13
Übergangsbestimmungen
Für die Erneuerung bzw. Verlängerung von Grabnutzungsrechten an bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung überlassenen Grabstätten bzw. Gräbern gelten die Gebührensätze nach dieser Satzung.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.01.2016 außer Kraft.
Stadt Zella-Mehlis
Zella-Mehlis, den 14.12.2023
Rossel
Bürgermeister — Siegel
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.