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Stadt Anzeiger
Ausgabe 1/2024
Amtliche Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntgabe der Stadt Zella-Mehlis

Allgemeinverfügung zum Zwecke der Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

I. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Für die Grundsteuer der Stadt Zella-Mehlis für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Hebesätze:

Grundsteuer A: 270 v.H. und Grundsteuer B: 390 v.H.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntgabe mittels Allgemeinverfügung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Jahresbeträgen fällig und ist auf ein Konto der Stadtverwaltung Zella-Mehlis zu überweisen.

Gemäß § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) gilt:

1.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

2.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

2.1.

am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;

2.2.

am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

Soweit der Stadtverwaltung Zella-Mehlis ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadtverwaltung Zella-Mehlis während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG. Das betrifft die Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die kein Einheitswert festgestellt wurde. In diesen Fällen ist der Eigentümer / sind die Eigentümer gesetzlich verpflichtet, die Steueranmeldung für jedes Kalenderjahr gemäß § 44 Absatz 3 GrStG bis zum 1. Fälligkeitstag der Grundsteuer (15. Februar 2024) abzugeben. Die Anmeldeformulare erhalten Sie in der Stadtverwaltung Zella-Mehlis, Zimmer 202.

II. Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

Entsprechend der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Zella-Mehlis vom 16.11.2020 beträgt der Steuersatz für jeden Hund 80 Euro.

Dieser Steuersatz gilt auch für das Kalenderjahr 2024. Gegenüber allen Hundehaltern, die bereits für das Kalenderjahr 2023 zur Hundesteuer veranlagt wurden und die Hundesteuer nicht bis zum Jahresende 2023 abgemeldet haben, wird für das Jahr 2024 auf die Erteilung eines Hundesteuerbescheides verzichtet und die Steuer durch diese öffentliche Bekanntgabe mittels Allgemeinverfügung festgesetzt. Die Steuer wird zum 1. Juli 2024 mit dem Gesamtbetrag fällig und ist auf ein Konto der Stadtverwaltung Zella-Mehlis zu überweisen.

Soweit der Stadtverwaltung Zella-Mehlis ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, wird die Fälligkeit eingezogen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Zella-Mehlis, Rathausstraße 4, 98544 Zella-Mehlis einzulegen.

Hinweise

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Zella-Mehlis, den 18.12.2023

Richard Rossel

Bürgermeister — Siegel