Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in der Sitzung am 17.12.2024 die folgende Änderungssatzung beschlossen.
§ 1
§ 14 wird wie folgt neu gefasst:
§ 14
Seniorenbeirat
(1) Zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren, zur Förderung der aktiven Teilhabe an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen sowie der Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen wird gemäß des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) in der jeweils geltenden Fassung ein Seniorenbeirat gebildet.
(2) Kommunale Seniorenbeiräte sind eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretungen der Senioren. Die Mitglieder der Seniorenbeiräte arbeiten ehrenamtlich.
(3) Nähere Regelungen zur Bildung, zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben des Seniorenbeirates werden in einer kommunalen Satzung geregelt, sofern dies nicht gesetzlich geregelt ist.
§ 2
§ 15 wird wie folgt neu gefasst:
§ 15
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese laut § 26a ThürKO in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Gremiums für Kinder- und Jugendliche, |
| - | die Mitwirkung in den ortsansässigen Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen in der Stadt Zella-Mehlis, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
(2) Der Stadtrat bzw. der dafür zuständige Ausschuss entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
(3) Bei Bildung eines Gremiums für Kinder und Jugendliche regelt Näheres die jeweilige Geschäftsordnung bzw. Satzung.
§ 3
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 17
Entschädigungen
(1) 1Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 125 € sowie ein Sitzungsgeld von 20 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. 2Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.
§ 4
§ 17 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine zusätzliche Entschädigung:
| a. | der Vorsitzende eines Ausschusses | 100 € pro Monat, |
| b. | der stellvertretende Ausschuss- vorsitzende im Falle der Vertretung | 20 € pro geleitete Sitzung des Ausschusses, |
| c. | der Fraktionsvorsitzende | 100 € pro Monat, |
| d. | der Vorsitzende des Stadtrates | 100 € pro Monat. |
| e. | der stellvertretende Vorsitzende des Stadtrates im Falle der Vertretung | 20 € pro geleitete Sitzung des Stadtrates, |
| f. | der Stellvertreter des Ortsteilbürger- meisters im Falle der Vertretung | 20 € pro geleitete Sitzung des Ortsteilrats, |
§ 5
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Diese Änderungssatzung ist gemäß Hauptsatzung § 18 Abs. 2 an den Bekanntmachungstafeln der Stadt Zella-Mehlis von??? Dezember 2024 bis??? Januar 2025 ersatzweise bekannt gemacht worden.
Stadt Zella-Mehlis
Zella-Mehlis,
Widder — Siegel