Die Stadt Zella-Mehlis erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl.S.501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl Nr. 2 S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und der §§ 1, 2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils geltenden Fassung - gemäß Beschluss des Stadtrates vom 21.05.2024 folgende Satzung:
§ 1
Erhebung von Verwaltungskosten
(1) Die Stadt Zella-Mehlis erhebt für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
(2) Die Gebührenerhebung aufgrund von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften werden von dieser Satzung nicht berührt.
§ 2
Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis
(1) Für den eigenen Wirkungskreis wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) und dem Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt (§ 11 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz).
(2) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Stadt Zella-Mehlis vom 02.12.1999 in der Fassung der Satzungsänderung vom 04.07.2001 außer Kraft.
Stadt Zella-Mehlis
Zella-Mehlis, den 05.07.2024
Widder
Bürgermeister — Siegel
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.