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Stadt Anzeiger
Ausgabe 15/2025
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Mitteilungen

Satzung zur Ehrenordnung der Stadt Zella-Mehlis

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in der Sitzung am 24.06.2025 die folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Ehrenbürgerrecht der Stadt Zella-Mehlis

(1) 1Persönlichkeiten, die sich um die Stadt Zella-Mehlis in herausragender Weise verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. 2Es ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Zella-Mehlis zu vergeben hat. 3Die Verleihung erfolgt durch das Überreichen eines vom Bürgermeister unterzeichneten Ehrenbürgerbriefes und einer Gratifikation.

(2) 1Besondere Rechte und Pflichten sind mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes nicht verbunden. 2Ehrenbürgern nach Absatz 1 wird für die Dauer der Ehrenbürgerschaft freier Zutritt zu den öffentlichen, kommunalen Einrichtungen der Stadt Zella-Mehlis gewährt.

(3) Die Ehrenbürger tragen sich in das Goldene Buch der Stadt Zella-Mehlis ein.

(4) 1Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts beschließt der Stadtrat in öffentlicher Sitzung. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

§ 2

Ehrennadel der Stadt Zella-Mehlis

(1) Persönlichkeiten und Personenvereinigungen, die sich in besonderem Maße um die kommunalpolitische, kulturelle, sportliche, wirtschaftliche, ökologische oder soziale Entwicklung und damit um das Ansehen der Stadt Zella-Mehlis verdient gemacht haben, kann als Würdigung die Ehrennadel in Gold der Stadt Zella-Mehlis verliehen werden.

(2) Mitgliedern des Stadtrates und ehrenamtlichen Mitgliedern der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Zella-Mehlis (berufene Bürger) wird, wenn sie mindestens 20 Jahre in dieser Funktion tätig waren, die Ehrennadel der Stadt Zella-Mehlis in Gold in Verbindung mit einer Ehrengabe verliehen.

(3) Mitgliedern des Stadtrates und ehrenamtlichen Mitgliedern der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Zella-Mehlis (berufene Bürger) wird, wenn sie mindestens 15 Jahre in dieser Funktion tätig waren, die Ehrennadel der Stadt Zella-Mehlis in Silber in Verbindung mit einer Ehrengabe verliehen.

(4) Die Ehrennadel zeigt das Stadtwappen der Stadt Zella-Mehlis mit angeprägtem, umlaufenden Ehrenkranz.

(5) Die Ehrennadel wird mit einer vom Bürgermeister unterzeichneten Urkunde verliehen.

(6) Über die Verleihung der Ehrennadel im Sinne des Absatzes 1 beschließt der Stadtrat in öffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

§ 3

Goldenes Buch der Stadt Zella-Mehlis

(1) 1Zu besonderen Anlässen kann eine Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Zella-Mehlis erfolgen.

2Besondere Anlässe sind insbesondere:

-

Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Stadt Zella-Mehlis,

-

Verleihung der Ehrennadel der Stadt Zella-Mehlis in Gold,

-

Verleihung der Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“,

-

Besuche und Ehrungen von Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Sport, Kultur, Kirche oder sonstigen gesellschaftlich bedeutsamen Bereichen.

3Einer Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis bedarf

es bei besonderen Anlässen nicht; hierüber entscheidet der Bürgermeister.

(2) 1Zur Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Zella-Mehlis können Personen vorgeschlagen werden, die sich durch vorbildliches bürgerschaftliches Engagement Verdienste erworben oder sich durch beispielhafte Einzelleistungen zum Wohle der Stadt verdient gemacht haben. 2Über die Eintragung entscheidet der Stadtrat auf Antrag des Bürgermeisters, auf Antrag aus der Mitte des Stadtrates oder auf Antrag von wahlberechtigten Zella-Mehliser Einwohnern. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. 4Der Antrag ist schriftlich, versehen mit einer eingehenden Begründung und sonstigen für eine umfassende Beurteilung des Antrages erforderlichen und nachprüfbaren Unterlagen beim Bürgermeister einzureichen.

(3) Ein wiederholter Eintrag in das Goldene Buch der Stadt Zella-Mehlis ist nicht möglich, es sei denn, der Geehrte erhält die Ehrung aufgrund eines anderen Amtes, Anlasses oder Verdienstes.

§ 4

Ehrenbezeichnung

(1) Die Stadt Zella-Mehlis verleiht Bürgern, welche als Stadtratsmitglieder

mindestens 15 Jahre ihr Mandat ausgeübt haben, nach deren Ausscheiden aus dem Ehrenamt die Ehrenbezeichnung Ehrenstadtrat.

(2) 1Die Stadt Zella-Mehlis kann durch Beschluss des Stadtrates dem scheidenden Bürgermeister die Ehrenbezeichnung Altbürgermeister verleihen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

(3) 1Nach einer Amtszeit von mindestens 18 Jahren verleiht die Stadt Zella-Mehlis dem scheidenden Bürgermeister die Ehrenbezeichnung Altbürgermeister.

2Eines gesonderten Beschlusses des Stadtrates bedarf es hierzu nicht.

(4) Die Ehrenbezeichnung wird mit einer vom Bürgermeister unterzeichneten Urkunde in Verbindung mit einer Ehrengabe verliehen.

§ 5

Verfahrensweise

Ehrungen nach den §§ 1 bis 4 dieser Satzung sollen zu einem feierlichen Anlass oder in einer feierlichen Stadtratssitzung durch den Bürgermeister erfolgen.

§ 6

Aberkennung

(1) Jede im Sinne dieser Satzung verliehene Ehrung kann bei unwürdigem Verhalten, welches dem Ansehen der Stadt Zella-Mehlis in erheblichem Maße schadet, wieder aberkannt werden.

(2) 1Die Aberkennung kann von jedem wahlberechtigten Zella-Mehliser Einwohner beantragt werden. 2Der Antrag ist schriftlich, versehen mit einer eingehenden Begründung und sonstigen, für eine umfassende Beurteilung des Antrages erforderlichen und nachprüfbaren Unterlagen beim Bürgermeister einzureichen. 3Anonyme Anträge sind nicht zulässig.

(3) 1Der Stadtrat entscheidet nach Anhörung in öffentlicher Sitzung, ob dem Antrag auf Aberkennung des Ehrenbürgerrechts, der Ehrennadel oder der Ehrenbezeichnung stattgegeben wird. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. 3Über die Streichung aus dem Goldenen Buch der Stadt Zella-Mehlis entscheidet der Stadtrat nach Anhörung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

(4) Der Antragsteller wird über das Ergebnis des Beschlusses unter Beifügung einer Begründung durch den Bürgermeister schriftlich informiert.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

1Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. 2Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ehrenordnung der Stadt Zella-Mehlis vom 28.07.2010 außer Kraft.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 10.07.2025

Widder

Bürgermeister — Siegel

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.