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Stadt Anzeiger
Ausgabe 16/2023
Amtliche Mitteilungen
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Satzung über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Zella-Mehlis (BiBS)

Satzung der Stadt Zella-Mehlis

über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Zella-Mehlis (BiBS)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBI. S.127), hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in der Sitzung vom 27.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt- und Kreisbibliothek Zella-Mehlis ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Zella-Mehlis.

Jeder ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Bibliothek mit ihren Serviceangeboten zu nutzen und Medien zu entleihen.

(2) Aufgabe der Stadt- und Kreisbibliothek ist es, den Bedarf nach jedermann zugänglicher allgemeiner und wissenschaftlicher Literatur, anderen Medien und nach Informationen zu ermitteln. Sie hat diesem Bedarf in geeigneter Weise Rechnung zu tragen sowie zur Erfüllung des Bildungsauftrages geeignete Medien regelmäßig zu sammeln, zu erschließen und bereitzuhalten, Neuentwicklungen des Mediensektors zu beobachten, entsprechende Bestände aufzubauen sowie diese und dazugehörige Serviceleistungen anzubieten.

(3) Die Stadt- und Kreisbibliothek dient der Bildung, Fortbildung und Information sowie der Unterhaltung und Freizeitgestaltung.

(4) Für die Benutzung der Medienbestände und Serviceleistungen der Stadt- und Kreisbibliothek werden Gebühren auf Grundlage einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Anmeldung, Benutzerkarte

(1) Für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek ist eine Anmeldung erforderlich. Diese erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes. Ausgenommen davon ist die ausschließliche Nutzung der digitalen Bibliothek zum Download. Dafür ist die Anmeldung für Personen ab 18 Jahren online möglich.

Zur Anmeldung ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums erforderlich. Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen neben der Vorlage eines gültigen Schüler- oder Kinderausweises die schriftliche Einwilligungserklärung eines gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter muss sich außerdem verpflichten, für den Verlust und die Beschädigung entliehener Medien zu haften und anfallende Gebühren und Auslagen zu begleichen. Juristische Personen (z.B. Behörden, Firmen, Institutionen) können die Stadt- und Kreisbibliothek durch ihre Organe oder schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen.

(2) Durch Unterschrift des Bibliotheksbenutzers bzw. eines gesetzlichen Vertreters, bei juristischen Personen durch Unterschrift des Organs oder der bevollmächtigten natürlichen Person, werden diese Satzung einschließlich der Gebührensatzung und die Hausordnung anerkannt sowie die Einwilligung zur elektronischen Datenerfassung erteilt. Bei Anmeldungen online ist keine Unterschrift erforderlich.

(3) Änderungen der nach Absatz 1 bei der Anmeldung durch den Benutzer oder dessen gesetzlichen Vertreter gemachten Angaben sind der Stadt- und Kreisbibliothek bei der nächsten auf die Änderung folgenden Benutzung anzuzeigen.

(4) Der Benutzer erhält bei der Anmeldung und nach Entrichtung der Benutzungsgebühr eine Benutzerkarte (Jahresbenutzerkarte oder Wochenbenutzerkarte). Bei Anmeldungen online

verbleibt die Benutzerkarte in der Bibliothek und der Benutzer erhält die Benutzernummer für die Nutzung der digitalen Bibliothek zum Download zugesendet.

(5) Die Gültigkeitsdauer beträgt für die Jahresbenutzerkarte / Benutzernummer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an. Die Benutzerkarte / Benutzernummer kann durch erneute Zahlung einer Jahresbenutzungsgebühr, beginnend mit dem Tag der Zahlung, für ein weiteres Jahr aktiviert werden. Endet die Entleihfrist nach Ablauf der Gültigkeit der Benutzerkarte, so ist bei fristgerechter Rückgabe der Medien ohne weitere Benutzung keine erneute Jahresbenutzungsgebühr zu entrichten.

(6) Die Gültigkeitsdauer beträgt für die Wochenbenutzerkarte eine Woche vom Tag der Ausstellung an. Die Benutzerkarte kann durch erneute Zahlung einer Wochenbenutzungsgebühr, beginnend mit dem Tag der Zahlung, für eine weitere Woche aktiviert werden.

(7) Die Benutzerkarte ist nicht übertragbar. Eine Ausleihe an Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für Erwachsene, die Ausleihen auf Benutzerkarten der eigenen Kinder vornehmen wollen. Der Benutzer ist verpflichtet, den Verlust der Benutzerkarte der Stadt- und Kreisbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch Missbrauch der Benutzerkarte / Benutzernummer entstehen, haftet der rechtmäßige Inhaber. Dies gilt auch für den Verlust der Benutzerkarte, es sei denn, der rechtmäßige Inhaber hat den Verlust unverzüglich angezeigt. Für die Ausstellung einer Ersatzbenutzerkarte nach Verlust ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

§ 3

Benutzung, Benutzungsbeschränkungen

(1) Benutzung im Sinne dieser Satzung ist die Inanspruchnahme aller in der Stadt- und Kreisbibliothek zur Verfügung gestellten Medien sowohl in den Räumen der Bibliothek wie auch in Form der Entleihung. Für die Nutzung von Downloads gelten die Benutzungsbedingungen der digitalen Bibliothek, die auf deren Internetseite einsehbar sind.

(2) Für alle Benutzungsvorgänge ist die auf den Benutzer ausgestellte gültige Benutzerkarte vorzulegen. Sie ist ferner jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Entleihfrist beträgt

a)

allgemein für Bücher, Medienkombinationen, Zeitschriften, Tonträger, Gegenstände aus der Bibliothek der Dinge

28 Kalendertage

Spiele (Gesellschafts-, Konsolenspiele) und digitale Medienträger (insb. DVDs)

14 Kalendertage

b)

bei Benutzung durch juristische Personen für Bücher, Medienkombinationen, Zeitschriften, Tonträger und Gegenstände aus der Bibliothek der Dinge

2 Monate

Gesellschaftsspiele und digitale Medienträger (insb. DVDs)

28 Kalendertage

c)

für Inhaber einer Wochenkarte für alle Medien

7 Kalendertage

d)

für Downloads gelten die Entleihungsfristen der digitalen Bibliothek

(4) Die Stadt- und Kreisbibliothek kann in begründeten Ausnahmefällen für Medien und weitere Teile ihres Bestandsangebotes von Absatz 4 besondere Benutzungsbedingungen festlegen, insbesondere einzelne Medien und weitere Teile des Bestandsangebote von der Ausleihe außer Haus ausschließen, die Ausleihe auf eine bestimmte Anzahl von Medien etc. oder eine kürzere Entleihfrist beschränken und Entleihfristverlängerungen ablehnen. Entliehene Medien etc. können ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückgefordert werden.

(5) Der Benutzer ist verpflichtet, sich selbstständig über die Rückgabetermine zu informieren und die Medien während der Öffnungszeiten der Stadt- und Kreisbibliothek unaufgefordert fristgerecht zurückzugeben.

(6) Die Entleihfrist kann höchstens zweimal je Medium verlängert werden, wenn der Benutzer dies beantragt und keine Vorbestellung registriert ist. Die Stadt- und Kreisbibliothek kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Benutzer oder Benutzergruppen die Entleihfrist auch über diesen Zeitraum hinaus verlängern.

(7) Inhabern einer Wochenkarte wird eine Verlängerung der Entleihfrist nicht gewährt.

(8) Im Falle der Überschreitung der Entleihfrist werden Gebühren auf Grundlage der Gebührensatzung erhoben.

(9) Der gesetzliche Vertreter kann mit Wirkung für den durch ihn Vertretenen beantragen, die Benutzung bestimmter Medien insgesamt oder auf bestimmte Fälle beschränkt, zeitweise oder auf Dauer auszuschließen.

(10) Entliehene Medien können vorbestellt werden.

(11) Die Stadt- und Kreisbibliothek kann für sonstige besondere Leistungen und Schulungen im Zusammenhang mit der Benutzung Gebühren auf Grundlage der Gebührensatzung erheben. Für die Teilnahme an Schulungen ist die Voranmeldung erforderlich.

Die Bibliothek ist im Voraus darüber zu informieren, wenn der Bedarf entfällt. Die Gebühren werden auch fällig, wenn ohne Information eine beauftragte Leistung nicht beansprucht wird oder die Teilnahme nicht erfolgt.

(12) Die Stadt- und Kreisbibliothek führt im Rahmen des § 1 kulturelle Veranstaltungen durch. Zur Kostendeckung und Bezahlung der externen Dozenten und Dichter werden hierzu Eintrittsgebühren erhoben, welche sich nach der anfallenden Vergütung richtet und nicht durch die Gebührensatzung der Stadt- und Kreisbibliothek bestimmt wird.

§ 4

Fernleihe

(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadt- und Kreisbibliothek sind, können im Auftrag des Benutzers über den Leihverkehr nach der dafür geltenden Leihverkehrsordnung für deutsche Bibliotheken aus anderen Bibliotheken bestellt werden. Für die Nutzung gilt dann die Benutzungsordnung der verleihenden Bibliothek.

(2) Für Leihverkehrsaufträge sind vom Auftraggeber Gebühren entsprechend der Gebührensatzung zu entrichten und die entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 5

Behandlung der entliehenen Medien und Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor Verlust, Verschmutzung oder Beschädigung zu bewahren und vollständig (einschließlich der mit entliehenen Medienboxen) zurückzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass diese nicht missbräuchlich benutzt werden.

(2) Vollständigkeit und einwandfreier Zustand der Medien sind noch vor der Ausleihe vom Entleiher selbst auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen. Mängel, Schäden, Verschmutzungen oder fehlende Beilagen sind der Stadt- und Kreisbibliothek sofort zu melden.

(3) Verlust, Beschädigungen oder technische Defekte von oder an entliehenen Medien sind der Stadt- und Kreisbibliothek umgehend anzuzeigen.

(4) Bei der Rückgabe der Medien hat der Benutzer die Entlastung abzuwarten.

(5) Für jede anlässlich der Rückgabe festgestellte Beschädigung oder Unvollständigkeit von Medien sowie für deren vollständigen Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn den Benutzer selbst keine Schuld trifft. Grundsätzlich sind die Medien wieder zu beschaffen oder der zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung gültige Anschaffungspreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zu erstatten.

§ 6

Internetbenutzung, Laptops und digitale Bibliothek

(1) Der Internetzugang in der Stadt- und Kreisbibliothek dient der Katalog- und Sachrecherche.

(2) Der Zugang zu den Laptops der Bibliothek zum Zwecke der Recherche ist nach Anmeldung an der Ausleihtheke für jeden Bürger frei.

(3) Es gelten alle strafrechtlichen Vorschriften, Jugendschutzgesetz und Datenschutzgesetz.

Dies beinhaltet insbesondere das Verbot zum Aufrufen und Anbieten von Information bzw. Adressen mit Gewalt verherrlichenden, pornographischen und rassistischen Inhalts sowie Anleitungen zu kriminellen Handlungen. Hierzu zählen auch Seiten, die der illegalen Beschaffung bzw. dem Austausch von Daten z.B. urheberrechtlich geschützter Werke dienen.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird automatisch durch spezielle Software überwacht.

Gesetzeswidrige oder missbräuchliche Nutzung führen zum Ausschluss von der Benutzung. Als missbräuchliche oder gesetzeswidrige Nutzung ist z.B. folgendes Verhalten zu bezeichnen: unberechtigter Zugriff auf Daten und Programme, Manipulation bzw. Löschen von Daten und Programmen, Netzwerkmanipulationen, Veränderungen bzw. Eingriffe in das Betriebssystem, in die Hardware des Rechners sowie die Konfiguration der Drucker.

Für Schäden haftet der Benutzer. Verstöße gegen die oben genannten Gesetzesvorschriften werden zur Anzeige gebracht.

(4) Für Ausdrucke und Kopien von Texten und Bildern ist das Urheberrecht zu beachten. Es wird eine Gebühr entsprechend der Gebührensatzung berechnet.

§ 7

Hausrecht und Verhalten in der Bibliothek

(1) Der Leiterin der Stadt- und Kreisbibliothek steht in den Räumlichkeiten der Bibliothek das Hausrecht zu. Sie ist befugt, dessen Ausübung an Mitarbeiter der Bibliothek zu übertragen. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Rauchen und störendes Verhalten ist in den Räumen der Stadt- und Kreisbibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

(3) Essen und Trinken ist in den Räumen der Stadt- und Kreisbibliothek nur in dem dafür gekennzeichneten Lesecafè unter Beachtung der allgemeinen Verhaltensregeln gestattet.

(4) Die Nutzung des Veranstaltungsraumes unterliegt einer gesonderten Hausordnung.

§ 8

Benutzungsausschluss

Benutzer, die gegen diese Benutzungssatzung verstoßen, insbesondere den Anordnungen des Bibliothekspersonals nicht Folge leisten, die entliehenen Medien wiederholt beschädigen, die Fristen wiederholt überschreiten oder die fälligen Gebühren nicht unverzüglich entrichten, können befristet oder auf Dauer ganz oder teilweise von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 9

Haftungsausschluss

(1) Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer wird keine Haftung übernommen.

(2) Die Stadt- und Kreisbibliothek haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der entliehenen Medien und Schäden, die sich aus deren Benutzung ergeben.

(3) Die Stadt- und Kreisbibliothek ist nicht verantwortlich für Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität der zugänglich gemachten Medien und Informationen.

(4) Für die Qualität, Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit von Online-Diensten und abgerufenen Dateien wird keine Haftung übernommen.

(5) Die Stadt- und Kreisbibliothek haftet nicht bei Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen oder bei entstandenen Verpflichtungen zwischen Benutzer und Online-Diensten.

(6) Für Schäden, die Internetbenutzern durch Dritte entstehen (z.B. Datenmissbrauch), haftet die Stadt- und Kreisbibliothek nicht.

§ 10

Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen aller Geschlechter in der jeweils angepassten Sprachform.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung vom 08.05.2005 außer Kraft.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 07.08.2023

Rossel

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Verrechnungsgrundsätze

der Stadt- und Kreisbibliothek Zella-Mehlis

bei Ansprüchen auf Schadensersatz

Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Stadt Zella-Mehlis über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Zella-Mehlis vom 07.08.2023 entsteht bei Beschädigung und Verlust von Medien, Medienbeilagen, Medienhüllen oder anderen für die entleihungsgerechte Verwendung der Medien erforderlichen Materialien und Etiketten die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (§ 280 BGB).

1. Grundsätze

1.1

Bei Beschädigung oder Verlust von Medien, Medienteilen, Beilagen sind grundsätzlich die Medien im Neuzustand wieder zu beschaffen oder der zur Zeit des Verlustes gültige Neuanschaffungspreis zu erstatten. In begründeten Fällen kann die Stadt- und Kreisbibliothek die Wiederbeschaffung auf einzelne Medienteile oder Beilagen beschränken. Zuzüglich ist der Material- und Bearbeitungsaufwand gemäß der jeweils gültigen Verrechnungstabelle zu erstatten. Die Kosten für Medienbearbeitungsmaterial sind abhängig von dem erforderlichen Materialbedarf zur Herstellung der entleihungsgerechten Verwendung des Medienexemplars. Sie werden für einzelne Medien zusammengefasst gemäß der jeweils gültigen Verrechnungstabelle berechnet.

1.2

Werden Medien verunreinigt, Medienhüllen oder andere zur Entleihung erforderlichen Materialien und Etiketten beschädigt, entfernt oder verloren, sind die Kosten für die Wiederherstellung des entleihungsgerechten Zustandes (Restaurierung) der Medien zu ersetzen. Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs von Audiomedienexemplaren, visuellen und digitalen Medienexemplaren wird das verwendete Material einzeln berechnet.

1.3

Wird die Wiederbeschaffung beschädigter oder verlorener Medien, Medienteile oder Beilagen durch die Stadt- und Kreisbibliothek selbst vorgenommen, so sind dadurch anfallende Auslagen und Medienbearbeitungsmaterialkosten zu erstatten.

2. Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

2.1

Der Anspruch auf Schadensersatz entsteht für jede anlässlich der Rückgabe festgestellten Beschädigung oder Unvollständigkeit von Medien sowie im Falle des vollständigen Verlusts von Medien.

2.2

Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird mit dem Entstehen des Anspruchs nach Absatz 1 sofort fällig.

2.3

Der Schadensersatz ist, sofern er in Geld zu leisten ist, mit Fälligwerden in der Stadt- und Kreisbibliothek in bar oder unbar zu leisten.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 07.08.2023

Rossel

Bürgermeister