Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in der Sitzung vom 16.04.2024 folgende Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung eines Kurbeitrages
(1) Die Stadt Zella-Mehlis ist Staatlich anerkannter Erholungsort.
(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für zu diesem Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen zweckgebundenen Beitrag (Kurbeitrag). Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Stadt Zella-Mehlis mit Ausnahme des Ortsteiles Benshausen.
§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres erhoben.
§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet zu Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung bzw. ihren Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und touristischen Anlagen sowie zur Teilnahme anVeranstaltungen geboten ist.
(2) Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen besucht oder touristische Einrichtungen und Anlagen tatsächlich in Anspruch genommen werden.
(3) Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 nehmen auch Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten wie Fahrzeugen, Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen („Caravan“) übernachten.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 (beitragspflichtiger Personenkreis) entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
(2) Der gesamte Kurbeitrag ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Abs. 1 fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten nach § 11 (Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die städtische Tourist-Information zu entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag
| 1. | Für Jugendliche ab 16 Jahre und Erwachsene | 2,00 € |
| 2. | Für Kinder von 6 bis 15 Jahre | 1,00 € |
| 3. | Für Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis und eingetragenem Merkzeichen: aG, H, BI und deren eingetragene Begleitperson: Merkzeichen B im Sinne des § 53 SGB XII | 1,00 € |
§ 7
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
| 1. | Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr; |
| 2. | Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen; |
| 3. | Personen, die sich ausschließlich zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten oder in Zella-Mehlis aus beruflichen Gründen ihren Neben-/Zweitwohnsitz haben; |
| 4. | Personen, soweit sie sich nicht länger als einen Tag im Erhebungsgebiet aufhalten (Tagestouristen ohne Übernachtung); |
| 5. | Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden; |
| 6. | Kranke, die sich in Krankenhäusern aufhalten; |
| 7. | Schülerklassen und Jugendgruppen in Jugendherbergen und Besucher von Schullandheimen; |
| 8. | offizielle Gäste der Stadt (V.I.P. /Ehrengäste und geladene Dienstleister i. A. der Stadt) |
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
Erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte, denen Sonderfürsorge im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes zusteht, oder Pflegebedürftige, denen Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 SGB XII zu gewähren ist, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes in voller Höhe tragen.
(3) Die Stadt Zella-Mehlis kann auf Antrag in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.
§ 8
Erstattung des Kurbeitrages
Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so erhält er auf Antrag gegen Vorlage der Gästekarte und der Abmeldebestätigung des Wohnungsgebers den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet. Der Antrag muss bis zum Ende des Monats, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, in der Tourist-Information eingehen, anderenfalls erlischt der Erstattungsanspruch.
§ 9
Gästekarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält durch den Wohnungsgeber bzw. in Ausnahmefällen durch die Tourist-Information zum Nachweis über die Entrichtung des Kurbeitrages eine örtliche Gästekarte in welche zusätzlich die Thüringer Wald-Card inkludiert ist. Mit dieser Karte kann der Gast die damit verbundenen Leistungen in Anspruch nehmen. Diese Leistungen sind in einem Begleitheft gelistet und erläutert.
(2) Die Wohnungsgeber erhalten die notwendigen Materialien (Meldebögen inkl. Gästecards sowie die Begleithefte) kostenfrei in der Tourist-Information.
(3) Die Gästekarte enthält die Angaben der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(4) Bei Inanspruchnahme der Leistungen aus der Gästekarte ist diese unaufgefordert bei den Akzeptanzstellen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie durch die Tourist-Information eingezogen.
(5) Der Verlust einer Gästekarte ist sofort beim Wohnungsgeber anzuzeigen.
§ 10
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Es besteht grundsätzlich Meldepflicht für jede Vermietung, unabhängig davon, ob die beherbergte Person kurbeitragspflichtig ist oder nicht.
(2) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Hotels, Pensionen und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen sind unter Verwendung des von der Stadt Zella-Mehlis vorgeschriebenen Systems und des damit verbundenen vorgegebenen elektronischen Meldeformulars vollständig und wahrheitsgemäß vorzunehmen.
(3) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und auf dem vorgegebenen Meldeformular zu unterschreiben. In Zweifelsfällen hat der Wohnungsgeber die Angaben des Gastes mit dessen Pass oder Personalausweis zu vergleichen. Beherbergte ausländische Personen haben sich bei der Anmeldung generell durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
(4) Beansprucht der Beitragspflichtige Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z. B. über das Alter der Kinder, die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die Ausbildung oder die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch).
(5) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind die Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 (Befreiung von der Kurbeitragspflicht) sowie in diesen beherbergte Ortsfremde ausgenommen. Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absätze 1 bis 4 zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er die von der Stadt Zella-Mehlis vorgeschriebenen elektronischen Meldeformulare. Sie sind für die Dauer von einem Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren
(6) Falls Wohnungsgeber bei Anreise der Gäste auf Grund eines auswärtigen Wohnsitzes oder sonstiger Verhinderungen nicht selbst bei der Anreise vor Ort sein können und personelle oder technische Dienste für Schlüsselübergaben in Anspruch genommen werden, ist durch den Wohnungsgeber dennoch eine Anmeldung der Gäste sowie die Zahlung des Kurbeitrages sicherzustellen. Dazu hat der Wohnungsgeber die Pflicht, seine Gäste umgehend an die Tourist-Information - während deren Öffnungszeiten - zu verweisen.
(7) Beauftragte der Stadt Zella-Mehlis sind berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.
(8) Die Stadt Zella-Mehlis ist laut Gesetz (ThürMeldeG § 25) ermächtigt, Daten zu verarbeiten und zu nutzen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (u. a. zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten, für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler personalisierter Gästekarten sowie für die Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistik).
Dies sind folgende Daten:
| - | Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise |
| - | Familiennamen |
| - | Vornamen |
| - | Geburtsdatum |
| - | Staatsangehörigkeiten |
| - | Anschrift |
| - | Mitreisende |
| - | Serien-Nr. des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapieres bei ausländischen Gästen |
(9) Diese zu verarbeitenden Meldedaten anhand des angewandten Systems durch die Stadt Zella-Mehlis unterliegen dem Datenschutz, beschränken sich lediglich auf die von den Wohnungsgebern zu hinterlegenden Daten und werden nicht missbräuchlich zu anderen Zwecken genutzt.
(10) Die Stadt Zella-Mehlis ist berechtigt durch ihre Beauftragten die Richtigkeit der Kurbeitragsabrechnung zu überprüfen. Den Kontrollorganen ist die Einsicht in die Beherbergungsunterlagen und die Kurbeitragsabrechnung zu gewähren. Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurbeitragssatzung auszuhängen bzw. dem Gast die jeweils aktuelle Fassung der Kurbeitragssatzung bekanntzugeben.
Die Tourist-Information stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 11
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und nach Erhalt des Beitragsbescheides fristgemäß an die Stadt Zella-Mehlis abzuführen.
Der Kurbeitrag kann unter Angabe des im Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens auf die im Beitragsbescheid angegebene Bankverbindung der Stadtverwaltung Zella-Mehlis überwiesen werden.
Eine Barzahlung oder bargeldlose EC-Kartenzahlung ist ebenfalls in der Tourist-Information oder bei der Stadtkasse möglich.
Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
§ 12
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
(1) Es gelten die §§ 16 bis 18 des Thüringer Kommunalabgabegesetztes (ThürKAG) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß ThürKAG § 17 wer als Leiter/Betreiber einer Beherbergungsstätte oder als ein Beauftragter entgegen Bundesmeldegesetz (BMG)§ 25 Abs. 4, Satz 1 und 3 die besonderen Meldeformulare nicht oder nicht vollständig bereithält, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, vorlegt oder aufbewahrt.
(3) Verletzen Wohnungsgeber oder die dazu verpflichteten Personen die Anzeigepflicht oder unterlassen sie die wahrheitsgemäße Berechnung und Abrechnung des Kurbeitrages, so haften sie der Stadt Zella-Mehlis gegenüber für den entstandenen Schaden.
§ 13
Schätzung von Abgabeverpflichtungen
Soweit die Stadt die Berechnungsgrundlagen zur Erhebung des Kurbeitrages nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es finden § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG in Verbindung mit § 162 der Abgabenordnung - AO) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 14
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG).
§ 15
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Kurbeitragssatzung der Stadt Zella-Mehlis vom 22.04.2018 außer Kraft.
Zella-Mehlis, den 30.07.2024
Stadt Zella-Mehlis
Widder
Bürgermeister — - Siegel -
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.