Befreiung von dem Erfordernis der Reisegewerbekartenpflicht
für das Jubiläum - 100 Jahre Rathaus
am 22.08.2025
Auf der Grundlage des § 55a Abs 2 GewO erlässt die Stadtverwaltung Zella-Mehlis als untere Gewerbebehörde gemäß § 1 Zuständigkeits- und Ermächtigungsverordnung auf dem Gebiet des Gewerberechts vom 09.01.1992 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.11.2023 (GVBl. S. 371, 373) folgende Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung
| 1. | Für den Verkauf von alkoholischen Getränken anlässlich des Jubiläums - 100 Jahre Rathaus (22.08.2025) werden die Standbetreiber sowohl von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte als auch von der Ausnahmebewilligung zum Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken entbunden. |
| 2. | Unter die in Nr. 1 genannte Ausnahme fallen alle die Standbetreiber, welche einen gültigen Vertrag mit der Stadtverwaltung Zella-Mehlis für diese genannte Veranstaltung besitzen und gemäß diesem Vertrag berechtigt sind, alkoholische Getränke zu verabreichen. |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Beendigung der obenstehenden Veranstaltung. |
Zella-Mehlis, 18.07.2025
Bischof
1. Beigeordneter — Siegel