Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in der jeweils geltenden Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22 und 29) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in seiner Sitzung am 30.06.2026 folgende Elternbeitragssatzung beschlossen:
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die folgenden kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Zella-Mehlis:
| „Kindernest Rodebach“ |
| „Ruppbergspatzen“ |
| „Sandhasennest“ |
Elternbeitragserhebung
Die Stadt Zella-Mehlis erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsentgelte nach Maßgabe dieser Satzung.
Elternbeitragsschuldner und Schuldner
des Verpflegungsentgeltes
(1) Schuldner des Elternbeitrages und des Verpflegungsentgeltes sind die Personensorgeberechtigten oder der Personensorgeberechtigte (im Folgenden „Eltern“ genannt) der Kinder in Kindertageseinrichtungen.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Als Eltern/ Familie im Sinne der Satzung gelten auch Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben. Pflegefamilien gelten ebenfalls als Familie. Personen, denen die Erziehung durch Rechtsvorschrift, Vertrag oder Vollmachten ganz oder teilweise übertragen wurde, stehen den Eltern insoweit gleich.
(3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen, so haften sie als Gesamtschuldner.
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
und der Pflicht zur Tragung der Kosten für die
Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme des Kindes schriftlich gegenüber der Stadt Zella-Mehlis wieder gekündigt haben. Sie endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem (dauerhaften) Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.
(2) Die Pflicht zur Tragung der Kosten für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung. Sie endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des zeitweisen oder dauerhaften Ausschlusses des Kindes.
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, außer in den Fällen des § 6, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei der Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats, ist die Hälfte des Beitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung zeitweise, z. B. an sogenannten Brückentagen, zu Fortbildungszwecken oder während der Sommerschließzeit in den gesetzlich festgelegten Sommerschulferien in Thüringen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik.
(3) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadt Zella-Mehlis zu entrichten. Die Zahlung soll grundsätzlich bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
(5) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder eines Kuraufenthaltes die Kindertageseinrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen nicht besuchen kann, kann der Elternbeitrag für den Monat der Abwesenheit des Kindes auf schriftlichen Antrag hin zur Hälfte erstattet werden. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.
Elternbeitragsfreiheit
(1) Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
(2) Sofern sich diesbezüglich Änderungen im ThürKigaG ergeben, findet die jeweils aktuell geltende Fassung Anwendung.
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Elternbeiträge werden für 12 Monate eines Kalenderjahres erhoben.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einer Familie sowie nach dem gewählten Betreuungsumfang (Stundenkorridor). Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und deren kindergeldberechtigte Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(3) Die Höhe des jeweiligen Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus nachfolgenden Tabellen:
Für das Kindergartenjahr 2026/2027 (September 2026 bis August 2027):
| Täglicher Betreuungs- umfang (Stundenkorridor) | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis Mehrkinderbonus für alle kindergeldberechtigten Kinder | ||
|
| 1. Kind (100 %) | 2. Kind (80 %) | 3. Kind und jedes Weitere (50 %) |
| bis 5 h | 120,00 € | 96,00 € | 60,00 € |
| mehr als 5 h bis 9 h | 200,00 € | 160,00 € | 100,00 € |
| mehr als 9 h bis 10 h | 220,00 € | 176,00 € | 110,00 € |
| mehr als 10 h bis 11 h | 240,00 € | 192,00 € | 120,00 € |
Ab dem Kindergartenjahr 2027/2028 (September 2027 bis August 2028):
| Täglicher Betreuungs- umfang (Stundenkorridor) | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis Mehrkinderbonus für alle kindergeldberechtigten Kinder | ||
|
| 1. Kind (100 %) | 2. Kind (80 %) | 3. Kind und jedes Weitere (50 %) |
| bis 5 h | 140,00 € | 112,00 € | 70,00 € |
| mehr als 5 h bis 9 h | 220,00 € | 176,00 € | 110,00 € |
| mehr als 9 h bis 10 h | 240,00 € | 192,00 € | 120,00 € |
| mehr als 10 h bis 11 h | 260,00 € | 208,00 € | 130,00 € |
Ab dem Kindergartenjahr 2028/2029 (September 2028 bis August 2029):
| Täglicher Betreuungs- umfang (Stundenkorridor) | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis Mehrkinderbonus für alle kindergeldberechtigten Kinder | ||
|
| 1. Kind (100 %) | 2. Kind (80 %) | 3. Kind und jedes Weitere (50 %) |
| bis 5 h | 160,00 € | 128,00 € | 80,00 € |
| mehr als 5 h bis 9 h | 240,00 € | 192,00 € | 120,00 € |
| mehr als 9 h bis 10 h | 260,00 € | 208,00 € | 130,00 € |
| mehr als 10 h bis 11 h | 280,00 € | 224,00 € | 140,00 € |
Ab dem Kindergartenjahr 2029/2030 (ab September 2029):
| Täglicher Betreuungs- umfang (Stundenkorridor) | Höhe des monatlichen Elternbeitrages auf Basis Mehrkinderbonus für alle kindergeldberechtigten Kinder | ||
|
| 1. Kind (100 %) | 2. Kind (80 %) | 3. Kind und jedes Weitere (50 %) |
| bis 5 h | 180,00 € | 144,00 € | 90,00 € |
| mehr als 5 h bis 9 h | 260,00 € | 208,00 € | 130,00 € |
| mehr als 9 h bis 10 h | 280,00 € | 224,00 € | 140,00 € |
| mehr als 10 h bis 11 h | 300,00 € | 240,00 € | 150,00 € |
(4) Wird der vereinbarte Betreuungsumfang häufig (viermal im Monat) überschritten, kann die Stadt Zella-Mehlis nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 20,00 € zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
(6) Wird ein Kind erstmalig in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen und eingewöhnt, so wird der Monat (in der Regel höchstens vier Wochen), in dem die Aufnahme stattfindet, mit dem niedrigsten Betreuungsumfang (Stundenkorridor bis zu fünf Stunden) abgerechnet.
Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Verpflegungsentgeltes
(1) Die Kosten der Verpflegung des Kindes werden gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt. Kosten der Verpflegung i. S. d. § 29 Abs. 3 Satz 3 ThürKigaG sind alle Kosten, die mit der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten verbunden sind.
(2) Unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme an der Verpflegung fallen für die Bereitstellung der Ganztagsverpflegung (Frühstück, Mittag, Vesper) monatlich 118,44 € an. Hiervon entfallen 73,29 € auf die Vor- und Nachbereitung des Mittagessens. Bei einer Verpflegung ohne Vesper (nur Frühstück und Mittagessen) betragen die Kosten monatlich 98,91 € und mit nur Frühstück monatlich 25,62 €. Die einzelnen Beträge setzen sich aus den Kosten für die Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten zusammen. Die Verpflegungsentgelte i. S. d. § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürKitaG werden den Eltern wie folgt in Rechnung gestellt.
Für das Kindergartenjahr 2026/2027 (September 2026 bis August 2027):
| mit 30 % | Bereitstellung Frühstück | Bereitstellung Mittag | Bereitstellung Vesper |
|
| 7,69 € | 21,99 € | 5,86 € |
Ab dem Kindergartenjahr 2027/2028 (September 2027 bis August 2028):
| mit 40 % | Bereitstellung Frühstück | Bereitstellung Mittag | Bereitstellung Vesper |
| 10,25 € | 29,32 € | 7,81 € |
Ab dem Kindergartenjahr 2028/2029 (ab September 2028):
| mit 50 % | Bereitstellung Frühstück | Bereitstellung Mittag | Bereitstellung Vesper |
|
| 12,81 € | 36,65 € | 9,77 € |
(3) Die Verpflegungsentgelte werden i. d. R. gemeinsam mit den Elternbeiträgen einmal jährlich per Bescheid nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt. § 5 Abs. 2 bis 5 dieser Satzung gelten analog.
(4) Das Vertragsverhältnis sowie die Zahlung des Entgeltes für die Zubereitung, die Anlieferung des Essens und das Essen selbst (inkl. Getränke) werden direkt zwischen den Eltern und dem Speiseanbieter abgewickelt.
(5) Für besondere Leistungen, die im Elternbeitrag nicht vorgesehen sind, können gesondert privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
Festsetzung des Elternbeitrages, Auskunftspflichten
(1) Die Stadt Zella-Mehlis erlässt für die Berechnung der Elternbeiträge nach § 7 Abs. 3 jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe des Elternbeitrages nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Ermäßigung nach § 7 Abs. 2 (Mehrkinderbonus) kann nur gewährt werden, wenn ein Nachweis für den Bezug von Kindergeld für alle kindergeldberechtigten Kinder erbracht wird. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Anmeldung des Kindes bzw. nach Aufforderung der Stadt Zella-Mehlis erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
(3) Änderungen nach Abs. 2 sind bei der Stadt Zella-Mehlis unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Der Elternbeitrag wird für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
Übernahme des Elternbeitrages
Die Elternbeiträge können nach § 90 Abs. 2 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
Gastkinder
(1) Gastkinder sind in der Regel Kinder, die nur vorübergehend und nicht regelmäßig die Kindertageseinrichtungen der Stadt Zella-Mehlis besuchen. Für diese Art der Aufnahme und Betreuung ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.
(2) Die Betreuung von Gastkindern erfolgt für einen Zeitraum von maximal vier Wochen unter der Voraussetzung, dass freie Kapazitäten vorhanden sind.
(3) Unabhängig von der täglichen Betreuungszeit wird eine Tagesgebühr i. H. v. 30,00 € erhoben.
(4) Die Gebühren für Gastkinder sind im Voraus für den jeweiligen Betreuungszeitraum an die Stadt Zella-Mehlis zu entrichten.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Zella-Mehlis vom 03.12.2020 außer Kraft.
Stadt Zella-Mehlis
Zella-Mehlis, den 14.07.2026
Widder
Bürgermeister - Siegel -
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.