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Stadt Anzeiger
Ausgabe 16/2026
Amtliche Mitteilungen
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Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Zella-Mehlis

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) in der jeweils geltenden Fassung und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22 und 29) in der jeweils geltenden Fassung, des § 20 Abs. 8 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in der Sitzung am 30.06.2026 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Kindertageseinrichtungen

 

„Kindernest Rodebach“

 

„Ruppbergspatzen“

 

„Sandhasennest“

werden von der Stadt Zella-Mehlis als öffentliche Einrichtungen unterhalten und betrieben. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben und Grundsätze

(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.

(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Personensorgeberechtigten oder der Personensorgeberechtigte (im Folgenden „Eltern“ genannt) wahr. Als Eltern/ Familie im Sinne der Satzung gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Pflegefamilien gelten ebenfalls als Familie. Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Satzung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII diejenigen Personen, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Personen, denen die Erziehung durch Rechtsverordnung, Vertrag oder Vollmachten ganz oder teilweise übertragen wurde, stehen den Eltern insoweit gleich.

(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für den Thüringer Bildungsplan, die Konzeption sowie die Hausordnung der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Zella-Mehlis ihren Wohnsitz i. S. d. § 1 Abs. 5 ThürKigaG haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.

(2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtungen auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.

(3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut. Zum Zwecke der Eingewöhnung ist eine Aufnahme höchstens vier Wochen vor Vollendung des 1. Lebensjahres möglich.

(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.

§ 4

Öffnungszeiten/ Schließzeiten/ Betreuungsumfang

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags mindestens im zeitlichen Rahmen des Rechtsanspruchs nach dem Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) geöffnet. Die konkreten Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung werden in der Hausordnung in Abstimmung mit dem Elternbeirat entsprechend dem Betreuungsbedarf festgelegt. Haben die Eltern für diesen Zeitrahmen keinen Betreuungsbedarf angemeldet, kann der Träger der Kindertageseinrichtung nach Anhörung des Elternbeirates andere Öffnungszeiten festlegen und durch Aushang in der Kindertageseinrichtung spätestens 4 Wochen vor Eintritt der Änderung bekannt machen. Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie, etc.) geändert werden.

(2) Während der gesetzlich festgelegten Sommerschulferien in Thüringen kann jede Einrichtung pro Kalenderjahr zwei Wochen zusammenhängend geschlossen werden. Näheres regeln die jeweiligen Hausordnungen in Abstimmung mit dem Elternbeirat.

(3) Die Einrichtungen bleiben grundsätzlich an sogenannten Brückentagen geschlossen. Weitere Schließtage werden in Absprache mit dem Elternbeirat festgelegt. Die Kindertageseinrichtungen bleiben in der Regel an 2 Tagen jährlich für Fortbildungen geschlossen.

(4) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen (Stundenkorridoren) zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Elternbeitragssatzung zu dieser Satzung. Die Betreuungsumfänge sind dem tatsächlichen Betreuungsbedarf anzupassen und verantwortungsvoll zu wählen.

(5) Die regelmäßige Betreuungszeit beträgt montags bis freitags neun Stunden täglich. Im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtungen kann eine Betreuungszeit von mehr als 9 bis maximal 11 Stunden täglich in Anspruch genommen werden, wobei nur eine kommunale Einrichtung Öffnungszeiten von 11 Stunden anbietet. In jeder Einrichtung besteht die Möglichkeit, einen Stundenkorridor von bis zu 5 Stunden täglich, ausschließlich in den Vormittagsstunden bis maximal 12.00 Uhr, zu nutzen.

(6) Bei Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung ist von den Eltern die maximale tägliche Betreuungszeit des Kindes in der Einrichtung festzulegen.

(7) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Stadt Zella-Mehlis spätestens 4 Wochen vor der gewünschten Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Diese Änderung ist nur zum 1. eines Monats möglich.

(8) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, sollen unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres den Betreuungsumfang für ihr Kind wählen oder ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis möglichst zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung oder Erhöhung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch danach unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 7 noch möglich und ist ebenfalls gegenüber der Stadt Zella-Mehlis schriftlich anzuzeigen.

§ 5

Anmeldung / Aufnahme / Umsetzung

(1) Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Stadtverwaltung Zella-Mehlis über das Elternportal der Stadt Zella-Mehlis erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) bei verfügbaren Kapazitäten berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen der zuvor besuchten Kindertageseinrichtung zu erbringen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine kommunale Kindertageseinrichtung der Stadt Zella-Mehlis ist die Feststellung des Rechtsanspruchs. Dieser richtet sich nach dem ThürKigaG in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern der Stadt Zella-Mehlis den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes stattgefunden hat. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.

(4) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des 1. Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:

1.

eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2.

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder

3.

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

(5) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Stadt Zella-Mehlis sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bzw. der beabsichtigten Inanspruchnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.

(6) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadt Zella-Mehlis wieder gekündigt.

(7) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/ Stadt hat oder aus Zella-Mehlis in eine andere Gemeinde/ Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Stadt benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.

(8) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Stadt, in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug, spätestens jedoch mit dem Umzug, mitzuteilen.

(9) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei verfügbaren Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.

(10) Wünschen Eltern einen Wechsel innerhalb der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zella-Mehlis (Umsetzung), muss dies der Stadt Zella-Mehlis spätestens vier Wochen vor der gewünschten Änderung schriftlich mitgeteilt werden. Diese Änderung ist nur zum 1. eines Monats möglich.

§ 6

Mitwirkungspflichten der Eltern

(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.

(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel bis zu vier Wochen.

(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder die abholberechtigte/n Person/en.

(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens 12 Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.

(5) Ist bei Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, ein Impfschutz oder die Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich oder verliert der Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG seine Gültigkeit, ist der Leitung der Kindertageseinrichtung der erforderliche Nachweis nach § 20 Abs. 9 a IfSG innerhalb eines Monats vorzulegen.

(6) Die Eltern sind verpflichtet, der Leitung der Einrichtung oder dem pädagogischen Personal unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihrem Kind eine übertragbare Krankheit, ein Krankheitsverdacht oder ein Ausscheiderstatus im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG festgestellt wurde. Nach einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Erkrankung oder bei Verdacht darauf darf die Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt ist, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Die Kindertageseinrichtung kann im Einzelfall auf die Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses verzichten, insbesondere wenn von den Sorgeberechtigten glaubhaft dargelegt wird, dass ein mündliches ärztliches Urteil vorliegt. Zu beachten sind grundsätzlich die fachlichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.

(7) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist der Leitung der Einrichtung bzw. dem pädagogischen Personal unverzüglich (grundsätzlich bis 08.00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.

(8) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge des Kindes betreffen und über erhebliche gesundheitliche Veränderungen des Kindes, die für die Betreuung, den Schutz des Kindes oder anderer Kinder oder für die Notfallversorgung relevant sind. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 9 DSGVO zu beachten.

(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie das Verpflegungsentgelt regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.

§ 7

Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung

(1) Unbeschadet der Aufgaben nach § 17 ThürKigaG übt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus. Mit der Ausübung des Hausrechts kann sie auch andere pädagogische Fachkräfte der Kindertageseinrichtung beauftragen.

(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern durch und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage der Nachweise nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 20 Abs. 9 a Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gemäß § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.

§ 8

Elternbeirat

Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Der Träger stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren.

§ 9

Versicherungsschutz

(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 10

Elternbeiträge und Kosten der Verpflegung

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den Eltern der Kinder ein Elternbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Elternbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Darüber hinaus werden den Eltern die Kosten der Verpflegung gesondert in Rechnung gestellt i. S. d. § 29 Abs. 3 ThürKigaG (Verpflegungsentgelte).

§ 11

Abmeldung

Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie ist schriftlich bis zum 15. des Monats, in dem das Kind abgemeldet werden soll, der Stadt Zella-Mehlis zuzuleiten. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.

§ 12

Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung/Betreuungsverbot

(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

1.

die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet worden,

2.

die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln,

3.

die Elternbeiträge und/oder die Verpflegungsentgelte mit mindestens einem Monat im Rückstand sind,

4.

die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder

5.

es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet.

(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.

(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorher sind sie anzuhören. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Rahmen seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII und seiner Zuständigkeit für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs nach § 3 Abs. 1 ThürKigaG in das Verfahren einbezogen. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.

(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge sind weiterhin zu entrichten.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung der Anmeldung, die Erhebung von Elternbeiträgen sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, nach dieser Satzung sowie der Elternbeitragssatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet. Dies sind:

a)

Allgemeine Daten: Namen der Eltern, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungsumfang einschließlich der regelmäßigen Bringe- und Abholzeiten sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten)

b)

Berechnungsgrundlagen für die Elternbeiträge und die Verpflegungsentgelte

(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.

(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Stadt Zella-Mehlis nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht. Unberührt bleiben jedoch gesetzliche Vorgaben über die Aufbewahrungsfristen bzw. Archivierung.

(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern abgeglichen werden.

(5) Sofern die Stadt Zella-Mehlis den Zugang eröffnet hat, können Anmeldungen, Ummeldungen, Abmeldungen oder andere Anträge unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Zella-Mehlis vom 03.12.2020 außer Kraft.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 14.07.2026

Widder

Bürgermeister - Siegel -

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.