Auf der Grundlage des § 55a Abs 2 GewO erlässt die Stadtverwaltung Zella-Mehlis als untere Gewerbebehörde gemäß § 1 Zuständigkeits- und Ermächtigungsverordnung auf dem Gebiet des Gewerberechts vom 09.01.1992 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.02.2009 (GVBl. S. 277) folgende Allgemeinverfügung:
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
| 1. | Für den Verkauf von alkoholischen Getränken anlässlich des Stadtfestes (08.09.-10.09.23) werden die Standbetreiber sowohl von der Erfordernis der Reisegewerbekarte als auch von der Ausnahmebewilligung zum Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken entbunden. |
| 2. | Unter die in Nr. 1 genannte Ausnahme fallen alle die Standbetreiber, welche einen gültigen Vertrag mit der Stadtverwaltung Zella-Mehlis für diese genannte Veranstaltung besitzen und gemäß diesem Vertrag berechtigt sind, alkoholische Getränke zu verabreichen. |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Beendigung der obenstehenden Veranstaltung. |
Zella-Mehlis, 29.08.2023
R o s s e l
Bürgermeister