Auf der Grundlage des § 55a Abs. 2 GewO erlässt die Stadtverwaltung Zella-Mehlis als untere Gewerbebehörde gemäß § 1 Zuständigkeits- und Ermächtigungsverordnung auf dem Gebiet des Gewerberechts vom 09.01.1992 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.11.2023 (GVBl. S. 371, 373) folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Für den Verkauf von alkoholischen Getränken anlässlich des Stadtfests Zella-Mehlis vom 11. bis 13. September 2026 werden die Standbetreiber sowohl von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte als auch von der Ausnahmebewilligung zum Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken entbunden. |
| 2. | Unter die in Nr. 1 genannte Ausnahme fallen alle die Standbetreiber, welche einen gültigen Vertrag mit der Stadtverwaltung Zella-Mehlis für diese genannte Veranstaltung besitzen und gemäß diesem Vertrag berechtigt sind, alkoholische Getränke auszuschenken. |
| 3. | Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Beendigung der obenstehenden Veranstaltung. |
Zella-Mehlis, 04.08.2026
Widder
Bürgermeister Siegel